STRE201350223 ECLI:DE:BFH:2013:B.180313.IIIR5.09.0 BFH 3. Senat 20130318 III R 5/09 Beschluss § 122 Abs 2 FGO, § 136 Abs 1 S 3 FGO, § 138 Abs 1 FGO, § 138 Abs 2 S 1 FGO, § 143 Abs 1 FGO vorgehend FG Düsseldorf, 22. Dezember 2008, Az: 10 K 404/08 Kg, Urteilvorgehend BFH, 21. Oktober 2010, Az: III R 5/09, EuGH-Vorlagevorgehend EuGH, 12. Juni 2012, Az: C-611/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Erledigung der Hauptsache ohne Erledigungserklärung des beigetretenen BMF - Kostenentscheidung nach Teilabhilfe und insgesamt erfolgter Hauptsacheerledigung - Geringfügigkeit des Unterliegens i.S.d. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO) 1. NV: Hat sich der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erklärungen des Klägers und der Beklagten in der Hauptsache erledigt, kommt es nicht darauf an, ob auch das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen eine Erledigungserklärung abgibt . 2. NV: Es entspricht regelmäßig dem billigen Ermessen, wenn der Kläger in Höhe des von der Abhilfe nicht erfassten Teils des Klageanspruchs die Kosten zu tragen hat . 3. NV: § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO ist im Rahmen der Kostenentscheidung, die nach Teilabhilfe und insgesamt erfolgter Hauptsacheerledigung zu treffen ist, anwendbar . 1 1. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) und der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Urteil des Finanzgerichts ist damit einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Mai 1996 I R 79/95, BFH/NV 1996, 846; vom 25. Januar 1994 V R 128/85, BFH/NV 1995, 918; vom 29. August 2012 X R 5/12, BFH/NV 2013, 53). Gemäß § 143 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat der BFH durch Beschluss nur noch über die Kosten zu entscheiden. 2 Für den durch die Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen bewirkten Wegfall der Rechtshängigkeit der Hauptsache kommt es nicht darauf an, dass auch das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen eine Erledigungserklärung abgegeben hat (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 1975 VII R 107/72, BFHE 115, 425, und in BFH/NV 2013, 53). 3 2. Die nach Erledigung der Hauptsache zu treffende Kostenentscheidung richtet sich nach § 138 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 FGO. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.