STRE201350231 BFH 8. Senat 20130319 VIII B 199/11 Beschluss § 56 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 180 S 3 ZPO vorgehend FG München, 25. Oktober 2011, Az: 12 K 206/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung - Unverschuldete Unkenntnis des auf dem Umschlag vermerkten Zustelldatums NV: Die mangelnde Kenntnis von dem auf dem Umschlag handschriftlich eingetragenen Datum der Zustellung kann nach der Rechtsprechung unverschuldet sein. Davon ist jedenfalls bei einem nicht vertretenen und nicht fachkundigen Kläger auszugehen, wenn das zuzustellende Schriftstück den Aufdruck "Zugestellt durch Postzustellungsurkunde" nicht enthält. 1 Die Beschwerde ist begründet. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage zu Unrecht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Entgegen der Auffassung des FG war dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Der darin liegende Verfahrensmangel (Verstoß gegen § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 116 Abs. 6 FGO). 2 1. Weist das FG die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, anstatt zur Sache zu entscheiden, liegt nach der Rechtsprechung ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vor. Das gilt insbesondere, wenn das Gericht deshalb nicht zur Sache entscheidet, weil es zu Unrecht davon ausgeht, dass die Klagefrist versäumt ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. Mai 2010 VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080, m.w.N.). Als Verfahrensmangel kann deshalb auch die fehlerhafte Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gerügt werden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 78 a.E.). Über das Vorliegen eines ordnungsgemäß geltend gemachten Verfahrensmangels entscheidet der Bundesfinanzhof (BFH) --auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde-- grundsätzlich ohne sachliche Einschränkungen in der Sache selbst (vgl. Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 228; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 94). 3 2. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Vorentscheidung schon deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen ist, weil die Klagefrist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen war, denn jedenfalls war dem Kläger die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.