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BFH VIII B 157/12

STRE201350234 BFH 8. Senat 20130326 VIII B 157/12 Beschluss § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2002, § 115 Abs 2 FGO vorgehend FG Nürnberg, 8. Oktober 2012, Az: 3 K 668/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erb

Erbfalls erklärte Erbverzicht und/oder Pflichtteilsverzicht ein erbrechtlicher --bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher-- Vertrag ist, welcher der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt . 2. NV: Ob Zahlungen aufgrund eines solchen Vertrages einen Zinsanteil enthalten, ist eine Frage

Einzelfalls und daran zu messen, ob der Zahlung eine Kapitalüberlassung gegen Entgelt i.S.

§ 20Abs. 1 Nr. 7 ESt

G zugrunde liegt . 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung

Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) hat die Beschwerdebegründung weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen noch deutlich gemacht, dass eine Entscheidung

Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist. 2 Mit Entscheidungen vom

  1. November 2012 VIII R 57/10 (juris) und vom
  2. Februar 2010 VIII R 43/06 (BFHE 229, 104, BStBl II 2010, 818) ist höchstrichterlich geklärt, dass der vor Eintritt

Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ein erbrechtlicher --bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher-- Vertrag ist, welcher der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt. Ob Zahlungen aufgrund eines solchen Vertrages einen Zinsanteil enthalten, ist eine Frage

Einzelfalls und daran zu messen, ob der Zahlung eine Kapitalüberlassung gegen Entgelt i.S.

§ 20Abs.

1 Nr. 7

Einkommensteuergesetzes (EStG) zugrunde liegt. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung auf der Grundlage der vorzitierten Rechtsprechung getroffen und ist nach Würdigung der Gesamtumstände

Einzelfalls zu dem Schluss gekommen, eine Kapitalüberlassung gegen Entgelt i.S.

§ 20Abs. 1 Nr. 7 ESt

G sei nicht gegeben. Wenn das FA sich gegen diese Auffassung

FG wendet, erhebt es im Ergebnis Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit

angefochtenen Urteils. Ein Revisionszulassungsgrund wird damit nicht dargelegt, denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. 3 Auf die ferner mit der Beschwerdeschrift für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob die Ertragsbesteuerung für den Fall zurücktreten muss, dass tatbestandlich ein und derselbe Vorgang sowohl der Einkommensteuer als auch der Schenkungssteuer unterliegt, kommt es daher nicht an. Denn ist das Urteil

FG --wie hier-- auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muss mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom

  1. November 1998 VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513; vom
  2. Mai 2000 IV B 74/99, BFH/NV 2000, 1133; vom
  3. Juli 2001 V B 44/01, BFH/NV 2001, 1620; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung,
  4. Aufl., § 116 Rz 28). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde --wie vorstehend dargelegt-- nicht. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350234&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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