Erbfalls erklärte Erbverzicht und/oder Pflichtteilsverzicht ein erbrechtlicher --bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher-- Vertrag ist, welcher der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt . 2. NV: Ob Zahlungen aufgrund eines solchen Vertrages einen Zinsanteil enthalten, ist eine Frage
Einzelfalls und daran zu messen, ob der Zahlung eine Kapitalüberlassung gegen Entgelt i.S.
G zugrunde liegt . 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung
Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) hat die Beschwerdebegründung weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen noch deutlich gemacht, dass eine Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist. 2 Mit Entscheidungen vom
Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ein erbrechtlicher --bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher-- Vertrag ist, welcher der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt. Ob Zahlungen aufgrund eines solchen Vertrages einen Zinsanteil enthalten, ist eine Frage
Einzelfalls und daran zu messen, ob der Zahlung eine Kapitalüberlassung gegen Entgelt i.S.
1 Nr. 7
Einkommensteuergesetzes (EStG) zugrunde liegt. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung auf der Grundlage der vorzitierten Rechtsprechung getroffen und ist nach Würdigung der Gesamtumstände
Einzelfalls zu dem Schluss gekommen, eine Kapitalüberlassung gegen Entgelt i.S.
G sei nicht gegeben. Wenn das FA sich gegen diese Auffassung
FG wendet, erhebt es im Ergebnis Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit
angefochtenen Urteils. Ein Revisionszulassungsgrund wird damit nicht dargelegt, denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. 3 Auf die ferner mit der Beschwerdeschrift für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob die Ertragsbesteuerung für den Fall zurücktreten muss, dass tatbestandlich ein und derselbe Vorgang sowohl der Einkommensteuer als auch der Schenkungssteuer unterliegt, kommt es daher nicht an. Denn ist das Urteil
FG --wie hier-- auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muss mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.