Vertrauensschutzes 1. NV: Ein Verstoß gegen den Grundsatz
Vertrauensschutzes durch das Finanzgericht kommt nur dann in Betracht, wenn als Vertrauensgrundlage eine Rechtsprechung oder eine gesicherte, für die Meinung
Steuerpflichtigen sprechende Rechtsauffassung bestand.
Finanzgerichts (FG) zu einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung geführt hat. Die Entscheidung
FG muss dabei in einem solchen Maße fehlerhaft sein, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschlüsse vom
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom
materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (z.B. BFH-Beschluss vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.). 6
Vertrauensschutzes sei dadurch verletzt, dass das FG --nach der klägerischen Ansicht rückwirkend-- die Maßstäbe
BFH-Urteils vom 16. November 2005 VI R 64/04 (BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410) auf den Streitfall angewendet habe. Zudem ergebe sich eine Verletzung
Vertrauensschutzes auch aus dem Umstand, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zugesagt habe, ein nachträglich anhand der Handakten und
Terminkalenders
Rechtsanwalts erstelltes Fahrtenbuch --im Lichte
BFH-Beschlusses vom 24. Februar 2000 IV B 83/99 (BFHE 191, 304, BStBl II 2000, 298)-- anzuerkennen und dies gleichwohl für das Streitjahr nicht getan habe. 8 bb) Diese Auffassung ist nicht zutreffend. 9
BFH-Urteils in BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410 nicht der Grundsatz
Vertrauensschutzes entgegen, da der Kläger keinen Anlass hatte, auf eine davon abweichende, für ihn günstige Rechtsprechung oder Rechtsauffassung zu vertrauen. 10 Bis zum Erlass
BFH-Urteils in BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410 bestand schon keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügt, auf welche der Kläger hätte vertrauen können. Vorhanden war allein eine erstinstanzliche Rechtsprechung, die ein solches "Fahrtenbuch" nur dann als ordnungsgemäß i.S.
1 Nr. 4 Satz 3
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung ansah, wenn nachträgliche Veränderungen der Aufzeichnungen technisch ausgeschlossen sind oder zumindest dokumentiert werden (z.B. Urteil
FG Rheinland-Pfalz vom 16. März 2000 4 K 3019/98, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2000, 717; Urteil
FG Baden-Württemberg vom 27. Februar 2002 2 K 235/00, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 667; Urteil
Niedersächsischen FG vom 5. Mai 2004 2 K 636/01, EFG 2004, 1817; Urteil
FG Düsseldorf vom 21. September 2004 9 K 1073/04 H (L), DStRE 2005, 1433; Urteil
FG Münster vom 24. August 2005 1 K 2899/03 G,U,F, EFG 2006, 32). 11 Auch aus dem klägerischen Verweis auf den BFH-Beschluss in BFHE 191, 304, BStBl II 2000, 298 ergibt sich nicht etwas anderes. Denn der BFH hat in dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass im dortigen Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung gerade nicht festgestellt werden könne, was unter dem Begriff
ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S.
G zu verstehen sei; insbesondere, ob die Eintragungen in das Fahrtenbuch zeitnah erfolgen müssten oder nachträglich vorgenommen werden könnten. Die Entscheidung dieser Rechtsfragen müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Beschluss
BFH in BFHE 191, 304, BStBl II 2000, 298 kann
halb --bereits aus diesem Grund-- keine Vertrauensgrundlage bilden. 12 Auch auf eine geänderte Rechtsauffassung kann der Kläger sich nicht berufen. Das würde voraussetzen, dass eine gesicherte, für die Meinung
Klägers sprechende Rechtsauffassung bestand (BFH-Entscheidungen vom
Großen Senats
BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.IV.2.b ee, in dem der Große Senat die gebotene Vertrauensgrundlage durch eine jahrzehntelange, von allen befassten Senaten
BFH mitgetragene Rechtsprechung sowie eine entsprechende ständige Verwaltungspraxis als geschaffen ansah). Dies war jedoch nicht der Fall. Denn --neben der oben aufgeführten erstinstanzlichen Rechtsprechung-- war auch die Finanzverwaltung schon vor Erlass
Urteils in BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410 davon ausgegangen, dass beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen eine Anerkennung
Fahrtenbuches nur in Betracht komme, wenn nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen seien, zumindest aber dokumentiert würden (Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen vom
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Rechtsanwalts erstelltes Fahrtenbuch anzuerkennen, ist ein Rechtsfehler, der zu einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung
FG geführt hat, nicht erkennbar. 14 Das FG hat den der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass eine Zusage
FA, ein solches Fahrtenbuch anzuerkennen, gerade nicht vorlag (S. 12
Urteils). 15 Es hat augenscheinlich den Umstand berücksichtigt, dass Gegenstand
Schreibens
FA vom 12. Januar 2004 allein das bereits eingereichte Fahrtenbuch für das Kalenderjahr 1999 sowie das --seinerzeit-- noch einzureichende Fahrtenbuch für das Jahr 2000 waren. Dass das einzureichende Fahrtenbuch das Jahr 2000 betraf, wie das FG zutreffend festgestellt hat (S. 4
Urteils), ergibt sich aus dem --dort genannten-- Betriebsprüfungszeitraum 1996 bis 2000. Insoweit bezog sich das Schreiben
FA vom
Urteils) ausgeführt, dass sich Zusagen
FA, das Fahrtenbuch anzuerkennen, für das Streitjahr 2005 nicht fänden, obwohl nach seiner Auffassung eine solche Zusage gerade vorliege, kann darin kein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO im Sinne eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten gesehen werden. 19 aa) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum Gesamtergebnis
Verfahrens gehört auch die Auswertung
Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt u.a. dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165). 20 bb) Nach diesen Maßstäben kommt ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten nicht in Betracht, da dem Schriftwechsel zwischen Kläger und FA, insbesondere dem Schreiben
FA vom 12. Januar 2004 und damit der Aktenlage gerade nicht (eindeutig) entnommen werden kann, dass eine Zusage
FA, das noch zu erstellende Fahrtenbuch für das Jahr 2005 bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen anzuerkennen, vorgelegen hat. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass --wie oben unter Ziffer 1.b bb
Schreibens
FA vom 12. Januar 2004 allein das bereits eingereichte Fahrtenbuch für das Kalenderjahr 1999 sowie das --seinerzeit-- noch einzureichende Fahrtenbuch für das Jahr 2000 waren. Unabhängig davon, ob durch das Schreiben
FA ein Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Anerkennung
Fahrtenbuches für das Jahr 2000 geschaffen worden ist, ist es zumindest nach Aktenlage nicht (eindeutig) erkennbar, dass ein solcher Vertrauenstatbestand in Bezug auf das Fahrtenbuch für das Streitjahr begründet worden ist. Denn das Schreiben
FA vom 12. Januar 2004 bezog sich ausdrücklich --ebenso wie das vorangegangene Schreiben
Klägers vom
FG wenden sollte, kann dies ebenfalls nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rechtfertigen. 23 Mit Einwänden gegen die Würdigung
Sachverhalts bzw. gegen die Beweiswürdigung wird kein Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und
halb der Prüfung
BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1165, m.w.N.). Selbst Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze stellen in der Regel materiell-rechtliche Fehler dar, und zwar auch dann, wenn sich diese Fehler auf die Würdigung von Tatsachen erstrecken (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1165, m.w.N.); sie sind damit der Rüge eines Verfahrensmangels entzogen (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Januar 2007 II B 31/06, BFH/NV 2007, 972; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 83). 24 c) Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen schließlich eine fehlerhafte bzw. nicht vollständige Darstellung
der Entscheidung
FG zu Grunde liegenden Sachverhalts rügen wollen, kann dies keinen Verfahrensmangel begründen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich seines Vortrags im Schriftsatz vom 5. Dezember 2012, das Schreiben
FA vom 12. Januar 2004 betreffe das Fahrtenbuch für das Jahr 2004; hingegen habe nach den Ausführungen
FG im Tatbestand seines Urteils (S. 4) die Prüferin mit Schreiben vom 12. Januar 2004 bestätigt, dass das Fahrtenbuch für 1999 anerkannt werden könne, für das Kalenderjahr 2000 sei ein entsprechendes Fahrtenbuch erforderlich. 25 Einwendungen gegen die Richtigkeit
im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes können nicht als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gerügt werden, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden. Dies gilt auch für entscheidungserhebliche Tatsachen, die in den Entscheidungsgründen
Urteils mitgeteilt werden (z.B. BFH-Beschluss vom
Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350266&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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