STRE201350284 BFH 9. Senat 20130122 IX R 18/12 Urteil § 42 Abs 1 AO, § 68 Abs 1 S 1 FGO, § 76 FGO, § 93 Abs 3 S 1 FGO, § 96 FGO, § 104 Abs 2 FGO, § 105 Abs 4 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 126 Abs 2 FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 1 FGO, § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 EStG 2002, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 105 Abs 2 Nr 5 FGO, § 12 Nr 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006 vorgehend FG Köln, 22. September 2011, Az: 6 K 2057/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahrensrechtliche Auswirkungen eines Änderungsbescheids nach mündlicher Verhandlung beim FG - Anforderungen an den Urteilsinhalt - Rechtsmissbräuchliche wechselseitige Vermietung von Wohnungen - "Poolvermietung" 1. NV: Ergeht ein Änderungsbescheid nach geschlossener mündlicher Verhandlung, aber vor Verkündung des Urteils (hier durch Zustellung nach § 104 Abs. 2 FGO) durch das FG, so wird dieser Änderungsbescheid Gegenstand des nach wie vor anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens. Übersieht das FG den Änderungsbescheid, liegt seinem Urteil ein nicht (mehr) existierender (Erst-)Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann . 2. NV: Vermieten sich vier einander nahestehende Personen, von denen zwei in Haushaltsgemeinschaft leben und die gemeinsam und planmäßig mehrere in sich abgeschlossene Wohneinheiten errichtet und sich gegenseitig zum Teileigentum übertragen haben, drei dieser Wohnungen wechselseitig zur eigenen Nutzung, so kann darin ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO liegen, der der steuerlichen Berücksichtigung geltend gemachter Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung entgegen steht . 3. NV: Auf die unterschiedlichen Konstellationen der beteiligten Personen auf Vermieterseite und Mieterseite kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass alle diese Personen auf beiden Seiten beteiligt waren und die betreffenden Wohnungen ausschließlich innerhalb dieses geschlossenen Personenkreises hergestellt und auf Dauer wechselseitig zu jeweils eigenen Wohnzwecken vermietet wurden ("Poolvermietung") . 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine rechtsmissbräuchliche wechselseitige Vermietung vorliegt. 2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu 1 und 2 sind Eheleute, die in den Streitjahren (2000 bis 2006) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Mit Notarvertrag vom 10. Juli 1998 erwarben sie zusammen mit ihren Töchtern X und Y --beide volljährig, in Grundstücksgemeinschaft als Klägerin zu 3-- ein Wohngrundstück. 3 Laut Übertragungsvertrag und Teilungsvereinbarung vom 17. Dezember 1999 sollte das auf diesem Grundstück vorhandene Wohnhaus abgerissen und zwei neue Wohnhäuser errichtet werden. Das Sondereigentum an den einzelnen Wohnungen wurde wie folgt aufgeteilt: 4 Vorderhaus Whg. Nr. 1 EG links 92,73 qm Y Whg. Nr. 2 EG rechts 76,01 qm X Whg. Nr. 3 OG links 109,68 qm Kl. zu 1 Whg. Nr. 4 OG rechts 101,32 qm Kl. zu 2 Whg. Nr. 5 DG links 87,64 qm Y Whg. Nr. 6 DG rechts 88,37 qm X 5 Hinterhaus Whg. Nr. 7 EG 127,15 qm Kl. 1+2 Whg. Nr. 8 OG 98,40 qm Kl. zu 3 6 Während die Erdgeschosswohnungen zur Eigennutzung durch den/die jeweiligen Eigentümer (X bzw. Y bzw. Kläger zu 1 und 2) vorgesehen waren, schlossen die Kläger und ihre Töchter am 6. Januar 2001 untereinander Staffelmietverträge über die Obergeschosswohnungen mit Wirkung zum 1. Juli 2001: Der Kläger zu 1 vermietete die Wohnung Nr. 3 an Y, die Klägerin zu 2 die Wohnung Nr. 4 an X und die Klägerin zu 3 die Wohnung Nr. 8 an die Kläger zu 1 und 2, so dass sowohl Eltern (in Haushaltsgemeinschaft) als auch Töchter die jeweils eigene Erdgeschosswohnung zusammen mit der darüber liegenden, angemieteten Obergeschosswohnung nutzen konnten. Die Mietverhältnisse sollten nach fünf Jahren enden, konnten sich aber bei nicht rechtszeitiger Kündigung auf unbestimmte Dauer verlängern. 7 Die eigengenutzten Einheiten wurden vom jeweiligen Eigentümer ausschließlich eigenfinanziert, wobei jede der Töchter ca. 75.000 € aus einer vorangegangenen Schenkung des Klägers zu 1 mit einbrachte. Die übrigen Einheiten wurden --zumindest anteilig-- fremdfinanziert. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die vermieteten Wohnungen beliefen sich auf 565.998 DM für die Wohneinheit Nr. 3, auf 522.863 DM für die Wohneinheit Nr. 4, auf 452.315 DM für die Wohneinheit Nr. 5, auf 455.943 DM für die Wohneinheit Nr. 6 und auf 507.544 DM für die Wohneinheit Nr. 8. 8 Für die selbstgenutzten Erdgeschoss-Einheiten gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Klägern zu 1 und 2 sowie Y und X antragsgemäß Eigenheimzulage unter Ausschöpfung der Höchstbeträge. 9 In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten die Kläger zu 1 und 2 Verluste aus der Vermietung der Wohnungen Nr. 3 und 4 geltend, die das FA wegen rechtsmissbräuchlicher wechselseitiger Vermietung letztlich nicht anerkannte. Gleiches gilt für die Klägerin zu 3, die in ihren Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die gleichen Zeiträume Verluste aus der Vermietung der Wohnung Nr. 8 auswies. 10 Die hiergegen gerichteten Einsprüche und Klagen blieben ohne Erfolg. In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1471 veröffentlichten Urteil bestätigte das Finanzgericht (FG) die Rechtsauffassung des FA. Die Kläger zu 1 und 2 und ihre Töchter hätten bereits bei der Planung des Neubauprojekts beabsichtigt, zusätzlich zu den Erdgeschosswohnungen die jeweils darüber liegende Obergeschosswohnung selbst zu nutzen. Ein solches Konzept hätten verständige Steuerpflichtige durch eine an der tatsächlichen Nutzung ausgerichtete Verteilung des Eigentums an den einzelnen --in Größe, Ausstattung und Wertigkeit vergleichbaren-- Wohnungen rechtlich abgesichert. Weil den Eigentümern schon für die Erdgeschosswohnungen jeweils der Höchstbetrag der Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz gewährt worden sei, habe der einzige Sinn der gewählten Gestaltung darin bestanden, die eigene Wohnung darüber hinaus steuerwirksam zu nutzen. Durch die wechselseitigen Mietverhältnisse sei es auf der Nutzungsebene zu einer Neutralisation der abweichenden Zuordnung der Wohneinheiten auf der Vermögensebene gekommen, die insoweit --ausnahmsweise-- in die Missbrauchskontrolle einzubeziehen sei. 11 Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Entgegen der Rechtsauffassung des FG sei auf der Vermögensebene ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) nicht zu prüfen. Eine Missbrauchskontrolle sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in Fällen wechselseitiger Vermietung nur auf der Nutzungsebene zulässig. Insoweit liege wegen beachtlicher außersteuerlicher Gründe kein Gestaltungsmissbrauch vor. Mit den von den Klägern vorgetragenen Nutzungsvarianten, der durch die gewählte Gestaltung bezweckten Minderung des Vermietungsrisikos für die Töchter einerseits, dem Schaffen (mietrechtlicher) Abhängigkeiten andererseits und den finanziellen sowie erbrechtlichen Beweggründen habe sich das FG nur unzureichend oder im Ergebnis unzutreffend auseinandergesetzt. Soweit das FG sein Urteil auf den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck stütze, fehle es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen. 12 Zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und der Zustellung des Urteils durch das FG erließ das FA am 27. September 2011 zugunsten der Kläger zu 1 und 2 einen weiteren Änderungsbescheid für das Jahr 2004, der den hier streitigen Sachverhalt unberührt lässt. 13 Die Kläger beantragen sinngemäß,1. das Urteil des FG aufzuheben und2. die Einkommensteuerbescheide der Kläger zu 1 und 2 für die Jahre 2001, 2002, 2005 und 2006 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 16. September 2011 und für das Jahr 2004 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 27. September 2011 dahingehend zu ändern, dass die bisher nicht berücksichtigten Verluste aus der Vermietung der Wohnungen Nr. 3 und 4 anerkannt werden, sowie3. die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Klägerin zu 3 für die Jahre 2000, 2002 und 2003 vom 19. Dezember 2006 und für 2006 vom 13. Dezember 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2008 dahingehend zu ändern, dass die bisher nicht berücksichtigten Verluste aus der Vermietung der Wohnung Nr. 8 anerkannt werden. 14 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 15 II. 1. Die Revision ist aus verfahrensrechtlichen Gründen begründet, soweit das FG über den Einkommensteuerbescheid 2004 der Kläger zu 1 und 2 entschieden hat. Insoweit ist die Vorentscheidung aufzuheben. 16 Das FG hat über den Bescheid 2004 "vom 15. Dezember 2006 ... in Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. September 2011" entschieden. Ein Änderungsbescheid für dieses Jahr erging jedoch erst am 27. September 2011 und damit nach (geschlossener) mündlicher Verhandlung vom 22. September 2006 (§ 93 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), aber vor Zustellung des Urteils am 20. Oktober 2011 (§ 104 Abs. 2 FGO). Da dieser Änderungsbescheid damit neuer Gegenstand des nach wie vor anhängigen, finanzgerichtlichen Verfahrens wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FGO), liegt dem FG-Urteil ein nicht (mehr) wirksamer Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 2006 II R 32/04, BFH/NV 2006, 2232; vom 26. Januar 2011 IX R 7/09, BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540, unter II.1., m.w.N.). 17 Der Senat entscheidet nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen und damit nach § 118 Abs. 2 FGO weiterhin bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG gleichwohl in der Sache (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, unter I.; vom 16. Juni 1999 II R 57/96, BFHE 189, 537, BStBl II 1999, 789, unter II.1.), da der Änderungsbescheid hinsichtlich des streitigen Sachverhalts keine Änderungen enthält und die Sache spruchreif ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540, unter II.1.). 18 2. Die Klage der Kläger zu 1 und zu 2 gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wird abgewiesen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Würdigung des FG, wonach in der wechselseitigen Vermietung der Wohneinheiten Nr. 3, 4 und 8 ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO liege, ist jedenfalls möglich und deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 118 Abs. 2 FGO). 19
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