Freizügigkeitsgesetzes/EU erteilt. 2 Mit Bescheid vom 30. Dezember 2010 setzte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) auf Antrag
Klägers für die Monate März 2007 bis Dezember 2007 unter Anrechnung in Polen erbrachter Familienleistungen Differenzkindergeld fest. Für die Monate März 2006 bis Februar 2007 lehnte die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Kläger insoweit weder im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung noch eines nach § 62
Einkommensteuergesetzes (EStG) gültigen Aufenthaltstitels gewesen sei. 3 Mit Einspruchsschreiben vom 31. Januar 2011 wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung
Kindergeldantrags für die Monate Januar 2006 bis einschließlich Februar
zum 1. Mai 2004 erfolgten Beitritts zur EU Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme nichtselbständig Tätiger gegolten. Nach § 39 Abs. 6
Aufenthaltsgesetzes nach der in den Streitjahren geltenden Fassung habe der Arbeitgeber bis zum 30. April 2011 eine Arbeitserlaubnis beantragen müssen. Nach § 284
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nach der in den Streitjahren geltenden Fassung sei eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit möglich gewesen. Die für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen
G habe der Kläger nicht erfüllt. 4 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen
Vorliegens von Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). 5 Mit Änderungsbescheid vom 22. März 2013 gewährte die Familienkasse für die Monate März 2006 bis August 2006 Differenzkindergeld in Höhe von jeweils 143,53 € pro Monat für das erste und zweite Kind und in Höhe von 128,92 € pro Monat für das dritte Kind, da der Kläger in diesem Zeitraum in Deutschland nichtselbständig tätig gewesen und nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden sei. Für September 2006 bis Februar 2007 scheide ein Kindergeldanspruch aus, da der Kläger in diesem Zeitraum keine Einkünfte i.S.
G i.V.m. § 49 EStG erzielt habe. 6 II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt. 7 1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen. 8 a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom
zum 1. Mai 2004 erfolgten Beitritts Polens zur EU wegen der bis einschließlich April 2011 bestehenden Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht als freizügigkeitsberechtigter Ausländer i.S.
G anzusehen sei. Indessen stellt sie diesem Rechtssatz keinen hiervon abweichenden Rechtssatz eines anderen Gerichts gegenüber. Vielmehr führt der Kläger zum einen bereits selbst aus, dass in den von ihm benannten, beim BFH geführten Verfahren III R 5/09 und III R 35/10 weder das Ausgangs- noch das Rechtsmittelgericht überhaupt Ausführungen zur Anwendbarkeit
G gemacht hätten. Zum anderen hat der Kläger auch aus dem darüber hinaus angeführten Urteil
erkennenden Senats (vom
Klägers sind auch nicht ausreichend, um darin eine sinngemäß geltend gemachte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erblicken, die eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO rechtfertigen würde. 11 a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.
2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung
Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Senatsbeschluss vom
halb keine Rolle, weil der Kläger in dem dort entschiedenen Fall auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Die einzige vom Kläger angegebene Literaturmeinung (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 31. Aufl., § 62 Rz 9) geht auf die Frage, ob die Freizügigkeitsberechtigung i.S.
G durch die nach dem EU-Beitritt Polens zunächst geltenden Beschränkungen für Arbeitnehmer berührt wird, ebenfalls nicht ein. 13 3. Aus den gleichen Gründen scheidet eine Zulassung der Revision zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) aus. Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher ebenfalls die Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (Senatsbeschluss vom
Sachverhalts auf der Grundlage
materiell-rechtlichen Standpunkts
FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung
Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse vom
Klägers nicht. Der Kläger trägt zwar sinngemäß vor, das FG hätte aufklären müssen, ob er im Streitzeitraum im Besitz der nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt
FG erforderlichen Arbeitserlaubnis gewesen sei. Er legt jedoch nicht dar, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten. Vielmehr führt er nur aus, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er sich ohne eine zu diesem Zeitpunkt noch erforderliche Arbeitserlaubnis im Inland aufgehalten habe. 17 Soweit sich der Kläger darüber hinaus dagegen wendet, dass das FG eine solche Arbeitserlaubnis auch nicht aus der Tatsache der bei den Sozialversicherungsbehörden durch den Arbeitgeber erfolgten Meldung
Klägers als Arbeitnehmer habe folgern wollen, wendet er sich im Kern nicht gegen eine mangelhafte Aufklärung
Sachverhalts, sondern gegen eine seiner Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG. Mit der Rüge einer vermeintlich fehlerhaften Rechtsanwendung (Tatsachen- bzw. Beweiswürdigung) lässt sich jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreichen (z.B. Senatsbeschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.