STRE201350304 BFH 1. Senat 20130111 I B 96/12 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 FGO, § 37 Abs 5 S 1 KStG 2002 vom 07.12.2006 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 7. Juni 2012, Az: 1 K 69/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rüge der Verfassungswidrigkeit einer steuerrechtlichen Norm - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung NV: Wird geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil verfassungsrechtliche Zweifel an der für die Entscheidung eines Streitfalls maßgeblichen Norm bestünden, hat der Beschwerdeführer sich mit den Vorgaben des Grundgesetzes, der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinanderzusetzen und den gerügten Verfassungsverstoß näher zu begründen. Hierzu gehört nicht nur die substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils; hat der Bundesfinanzhof bereits über die Frage entschieden, so ist des Weiteren darzulegen, weshalb --und vor allem mit Rücksicht auf welche bisher nicht berücksichtigten Argumente-- gleichwohl eine erneute Befassung des Revisionsgerichts im Interesse der Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit für erforderlich gehalten wird . 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B-GmbH. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) --KStG 2002 n.F.-- auf 1.548 € festgesetzt; im Abrechnungsteil des Bescheids wurde für das Jahr 2008 ein Auszahlungsanspruch in Höhe von 154,80 € ausgewiesen. Während des Klageverfahrens erließ das FA am 7. Mai 2012 einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), mit dem es gleichfalls die vom Kläger begehrte sofortige Erstattung --betreffend die noch nicht ausbezahlten und auf die Jahre 2012 bis 2019 entfallenden Teilbeträge-- ablehnte. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 7. Juni 2012 1 K 69/12, Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht 2012, 363). 2 II. Die hiergegen erhobene Beschwerde genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen. 3 Wird --wie vorliegend-- geltend gemacht, es bestünden verfassungsrechtliche Zweifel an der für die Entscheidung eines Streitfalls maßgeblichen Norm, so kann dies zwar die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 36). Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotene Darlegung (Substantiierung) des Zulassungsgrundes ist es indes erforderlich, dass der Kläger sich mit den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzt und den gerügten Verfassungsverstoß näher begründet. Hierzu gehört nicht nur die substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils; hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits über die Frage entschieden, so ist des Weiteren darzulegen, weshalb --und vor allem mit Rücksicht auf welche bisher nicht berücksichtigten Argumente-- gleichwohl eine erneute Befassung des Revisionsgerichts im Interesse der Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit für erforderlich gehalten wird (vgl. zu allem BFH-Beschluss vom 29. Juni 2011 II B 127/10, BFH/NV 2011, 1726; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 33 f., jeweils m.w.N.). 4 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift erkennbar nicht. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.