Werts eines GmbH-Anteils aus einem Verkauf nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG 2002 1. NV: Der in § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG verwendete Begriff "Verkäufe" stellt auf den Abschluss der schuldrechtlichen Verträge i.S.
H-Anteilen zu berücksichtigen, bei denen der Zeitpunkt
Kaufvertragsabschlusses weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag liegt. Eine Ausnahme gilt für die Sachverhalte, bei denen der Vertragsabschluss kurze Zeit (d.h. innerhalb einer nach Wochen zu bemessenen Zeitspanne) vor dem nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgeblichen Zeitraum stattgefunden hat und die Vertragsbeteiligten im Kaufvertrag den Kaufpreis für die nicht notierten Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach einem Zeitpunkt bemessen haben, der innerhalb
Zeitraums
G liegt. 3. NV: Ob ein für die Ableitung
gemeinen Werts nicht geeigneter Verkauf eines Zwerganteils vorliegt, lässt sich nicht allein anhand der prozentualen Höhe
verkauften Anteils, sondern nur anhand der gesamten Umstände
Einzelfalls beurteilen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist zur Hälfte Miterbin ihrer am 28. Dezember 2002 verstorbenen Mutter (M). 2 Zum Nachlass gehörte eine Beteiligung der M von 84 % an einer GmbH, an der auch die Klägerin und ihr Bruder (B) jeweils mit 8 % beteiligt waren. Das Stammkapital belief sich zum Zeitpunkt
Erbfalls auf 50.000 €. Geschäftsführer der GmbH waren M und zusätzlich ab 1999 B sowie ab 1984 X. Die Anteile an der GmbH gehörten wegen einer Betriebsaufspaltung zum Betriebsvermögen einer GbR, an der M ebenfalls zu 84 % beteiligt war. 3 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. November 2001 hatte X seine Geschäftsanteile an der GmbH in Höhe von insgesamt 3.000 DM (= 6 %
damaligen Stammkapitals von 50.000 DM) gegen Zahlung eines Kaufpreises von 750.000 DM mit Wirkung zum
nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten gemeinen Werts von 7.661 % bzw. (für Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung) von 6.895 % je 100 € Nennkapital-- insgesamt mit einem Wert von 3.762.500 € als Betriebsvermögen der GbR erfasst. Die Erbschaftsteuer wurde auf 301.205,19 € festgesetzt. 5 Nach einer Betriebsprüfung ging das FA davon aus, dass der gemeine Wert der Anteile an der GmbH aus dem im Jahr 2001 zwischen M und X vereinbarten Kaufpreis abzuleiten und bei der GbR mit insgesamt 12,5 Mio. DM (6.391.148 €) anzusetzen sei. Dadurch ergebe sich ein Erwerb der Klägerin in Höhe von 3.168.274,56 €. Die Erbschaftsteuer wurde im Bescheid vom 20. Dezember 2006 auf 435.822 € erhöht. 6 Der Einspruch blieb ohne Erfolg, soweit die Klägerin den Ansatz der GmbH-Anteile mit einem nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten Wert begehrte. In der Einspruchsentscheidung wurde lediglich wegen hier nicht streitiger Punkte die Erbschaftsteuer auf 432.801 € herabgesetzt und in Höhe von 5.871 € zinslos gestundet. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1345 veröffentlicht. 7 Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung
2 Satz 2
Bewertungsgesetzes in der für den Streitfall maßgebenden Fassung (BewG). Der gemeine Wert der GmbH-Anteile zum Zeitpunkt
Erbfalls am
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für den Streitfall maßgebenden Fassung --ErbStG--) ist der Wert
gesamten Vermögensanfalls nach § 12 ErbStG zu ermitteln (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Zum Betriebsvermögen gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften sind gemäß § 12 Abs. 5 Satz 3 ErbStG vorbehaltlich
StG mit dem nach § 11 BewG ermittelten Wert anzusetzen. Maßgebend sind die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 12 Abs. 5 Satz 1 ErbStG), also bei einem Erwerb von Todes wegen zum Zeitpunkt
Todes
Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Für Zwecke der Besteuerung nach dem ErbStG richtet sich der Umfang
Betriebsvermögens weitgehend danach, was ertragsteuerrechtlich dem Betriebsvermögen zugerechnet wird (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 2011 II R 5/09, BFH/NV 2011, 1147, m.w.N.). 12 a) Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG sind Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Börsenkurs nicht besteht, mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung
Vermögens und der Ertrags-aussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Die Ermittlung
gemeinen Werts aufgrund von Verkäufen hat Vorrang vor der Schätzung (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 II R 43/07, BFHE 224, 272, BStBl II 2009, 444, m.w.N.). Der Sinn und Zweck
G besteht darin, dieses Rangverhältnis der beiden Methoden der Ermittlung
gemeinen Werts im Sinne
Vorrangs der Ableitung
gemeinen Werts aus der Wertbestätigung am Markt zu regeln (BFH-Urteil vom 5. März 1986 II R 232/82, BFHE 146, 460, BStBl II 1986, 591). 13 b) Die Wertableitung aus Verkäufen setzt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG voraus, dass Verkäufe vorliegen, die weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag erfolgt sind. Die Jahresfrist ist --ausgehend vom Bewertungsstichtag-- nach § 108 der Abgabenordnung i.V.m. §§ 187 ff.
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) rückwärts zu berechnen. 14 Der in der Vorschrift verwendete Begriff "Verkäufe" stellt auf den Abschluss der schuldrechtlichen Verträge, also auf den jeweiligen Kaufvertrag i.S.
BFH-Urteile vom
Kaufvertragsabschlusses weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag liegt (vgl. Kirnberger, Der Erbschaft-Steuer-Berater --ErbStB-- 2006, 323; Geck in Kapp/ Ebeling, § 12 ErbStG, Rz 134.1; Horn in Fischer/Jüptner/ Pahlke/Wachter, ErbStG, 4. Auflage, § 12 Rz 280). 15 Eine Ausnahme gilt jedoch für die Sachverhalte, bei denen der Vertragsabschluss kurze Zeit (d.h. innerhalb einer nach Wochen zu bemessenden Zeitspanne) vor dem nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgeblichen Zeitraum stattgefunden hat und die Vertragsbeteiligten im Kaufvertrag den Kaufpreis für die nicht notierten Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach einem Zeitpunkt bemessen haben, der innerhalb
Zeitraums
G liegt (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 12 Rz 298). Diese Ausnahme ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG die Ermittlung
Werts nicht notierter Anteile vorrangig an der Wertbestätigung am Markt ausrichtet. Wird dem Verkauf ein Preis zugrunde gelegt, der für einen Zeitpunkt innerhalb
Zeitraums
G bestimmt wird, kann aus diesem Preis auch der Wert für den späteren Stichtag abgeleitet werden. Ein für den Zeitraum
G festgelegter Kaufpreis spiegelt den gemeinen Wert der Anteile weit besser wider als der nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelte Wert. Insoweit ist die Rechtslage vergleichbar mit Verkäufen "nach" dem Stichtag, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 2010 II R 40/08, BFHE 230, 182, BStBl II 2010, 843, m.w.N.) ebenfalls ausnahmsweise zur Ableitung
Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften heranzuziehen sind, wenn die Einigung über den Kaufpreis bereits vorher herbeigeführt war. 16 c) Maßgebend für die Bestimmung
gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG) tatsächlich erzielt wurde (BFH-Urteil in BFHE 224, 272, BStBl II 2009, 444, m.w.N.). Gewöhnlicher Geschäftsverkehr i.S.
G ist der Handel, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist (BFH-Urteil vom 23. Februar 1979 III R 44/77, BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618, und BFH-Beschluss vom 22. August 2002 II B 170/01, BFH/NV 2003, 11, m.w.N.). 17 d) Für die Ableitung
gemeinen Werts nicht notierter Anteile genügt auch der Verkauf eines einzigen Anteils, wenn Gegenstand dieses Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist,
sen Verkaufspreis für den gemeinen Wert der übrigen Anteile nur einen begrenzten Aussagewert hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 230, 182, BStBl II 2010, 843, m.w.N.). Ob ein derartiger für die Ableitung
gemeinen Werts nicht geeigneter Verkauf eines Zwerganteils vorliegt, lässt sich nicht allein anhand der prozentualen Höhe
verkauften Anteils, sondern nur anhand der gesamten Umstände
Einzelfalls beurteilen. Entscheidend ist, ob die rechtlichen Vereinbarungen und die tatsächlichen Gegebenheiten den Schluss zulassen, dass der Anteil im Hinblick auf die geringe Höhe zu einem Preis verkauft wurde, der nicht dem gemeinen Wert der restlichen Anteile entspricht. 18 aa) Von einem Zwerganteil ist die Rechtsprechung bisher in Fällen ausgegangen, in denen ein nur unbedeutender Teil eines Geschäftsanteils an einer GmbH (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1979 III R 45/77, BFHE 129, 394, BStBl II 1980, 234) bzw. --vor einer Einlage von ca. 169 Mio. DM-- ein Anteil im Nennwert von 50.000 DM (vgl. Urteil
FG Rheinland-Pfalz vom 12. März 1998 6 K 1319/96, EFG 1998, 802) verkauft wurde. Dagegen wurde beim Verkauf einer Beteiligung von 25 %, die eine Sperrminorität vermittelt hat, das Vorliegen eines Zwerganteils verneint (vgl. BFH-Urteil in BFHE 146, 460, BStBl II 1986, 591). 19 In der Literatur wird zwar befürwortet, den Zwerganteil nach festen prozentualen Grenzen (zwischen 1 % bis zu 10 %) zu bestimmen (vgl. Geck, a.a.O., § 12 ErbStG, Rz 124; Christoffel, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Fach 9, S. 2633; Kirnberger, ErbStB 2006, 323). Eine prozentuale Grenze ist aber für sich allein genommen kein geeignetes Kriterium dafür, dass aus einem Anteilsverkauf, der diese Grenze unterschreitet, der gemeine Wert der übrigen Anteile nicht abgeleitet werden kann. So wäre es im Falle der Festlegung einer bestimmten prozentualen Grenze beispielsweise bei Gesellschaften mit großem Kapital möglich, dass ein Anteilskauf unterhalb dieser Grenze nicht für die Ableitung
gemeinen Werts verwertet werden könnte, obwohl der Verkauf bereits allein wegen seines absoluten Umfangs aussagekräftig wäre (vgl. Mannek, NWB Fach 9, S. 2787). Verkauft ein Gesellschafter nicht seine gesamten Geschäftsanteile, sondern nur Anteile hiervon, die im Verhältnis zum gesamten Stammkapital geringfügig sind, kann dieser Verkauf dennoch zur Ableitung
gemeinen Werts der restlichen Anteile geeignet sein. 20 Der für einen Anteilsverkauf vereinbarte Kaufpreis hängt regelmäßig von mehreren Faktoren (z.B. Ertragsaussichten und Vermögen
Unternehmens, Anzahl der Kaufinteressenten, Beteiligungsverhältnisse bei der Kapitalgesellschaft, Interessen der Vertragsbeteiligten) und nicht nur von der prozentualen Höhe
verkauften Anteils ab. Aus diesen Gründen ist die prozentuale Höhe
verkauften Anteils lediglich ein Umstand, der im Rahmen der Gesamtabwägung, ob aus dem Verkauf der Wert der anderen Anteile abgeleitet werden kann, zu berücksichtigen ist. 21 bb) Als Anhalt für das Vorliegen eines Anteils,
sen Verkauf eine Wertableitung nicht zulässt, kann auch nicht die Höhe der Anteile dienen, die nach dem Gesellschaftsrecht einen Minderheitenschutz genießen. Nach § 50 Abs. 1
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind für Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil
Stammkapitals entsprechen, bestimmte Minderheitsrechte (z.B. auf Berufung der Versammlung) vorgesehen. Ein Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von weniger als 10 %
Stammkapitals kann zwar die Minderheitsrechte nicht alleine, sondern nur zusammen mit weiteren Gesellschaftern beanspruchen. Bei einem Verkauf seines Anteils kann aber der Minderheitsgesellschafter trotz der geringen Größe
Anteils einen Verkaufspreis erzielen, der auch den gemeinen Wert der übrigen Geschäftsanteile an der GmbH widerspiegelt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Gesellschafter den Anteil an einen anderen Gesellschafter verkauft. 22 cc) Ist der verkaufende Gesellschafter zugleich Geschäftsführer der GmbH, kann dies ein Indiz dafür sein, dass auch der Verkauf eines nur geringen Anteils zu einem marktgerechten Preis erfolgt ist und damit zugleich eine Wertableitung erlaubt. Die Stellung als Geschäftsführer verstärkt die Stellung
Gesellschafters, so dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer seine Geschäftsanteile üblicherweise nicht unter Wert verkauft, auch wenn er nur zu einem geringen Anteil am Stammkapital der GmbH beteiligt ist und anlässlich
Verkaufs die Geschäftsführerstellung nicht auf den Käufer übergeht. 23 2. Nach diesen Grundsätzen ist das FG im Streitfall zu Recht davon ausgegangen, dass aus dem Verkauf der GmbH-Geschäftsanteile
X an M vom 27. November 2001 der gemeine Wert der Geschäftsanteile zum Zeitpunkt
Erbfalls am
X festgestellt, dass die Vertragsparteien den Kaufpreis der Geschäftsanteile nicht für den Tag
Vertragsabschlusses bestimmt, sondern in der Kaufvertragsurkunde den Kaufpreis der Geschäftsanteile zum 31. Dezember 2001, dem Tag der Abtretung der Geschäftsanteile vereinbart und festgelegt haben. Begründete Revisionsrügen hat die Klägerin insoweit nicht vorgebracht. Hierfür reicht es nicht aus, dass sie im Rahmen
Klageverfahrens vorgetragen hat, die Wertfindung in Bezug auf die übertragenen Geschäftsanteile sei bereits im Sommer 2001 abgeschlossen gewesen. Selbst eine solche Einigung über den Wert der Geschäftsanteile stünde nicht der Feststellung
FG entgegen, dass der Kaufpreis nach dem Wert der Geschäftsanteile zum 31. Dezember 2001 bemessen worden ist. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert gerügt, dass die Würdigung der Zeugenaussage
X durch das FG verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoße. 26 Da der Abschluss
Kaufvertrags über die Geschäftsanteile an der GmbH nur wenige Wochen außerhalb
maßgeblichen Zeitraums liegt, aber der Kaufpreis für einen Zeitpunkt von weniger als einem Jahr vor dem Erbfall bestimmt wurde, sind in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen
G für eine Wertableitung aus dem Verkauf erfüllt. 27 b) Das FG hat auch zutreffend entschieden, dass die Höhe der verkauften Beteiligung von 6 % der Geschäftsanteile der GmbH der Maßgeblichkeit
Verkaufs für die Wertableitung nicht entgegensteht. Es hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass die Vertragsparteien, also X und M, den Geschäftswert für die GmbH insgesamt und damit zugleich den anteiligen Preis für die mit Vertrag vom 27. November 2001 verkauften Geschäftsanteile ohne Rücksicht auf die Höhe der Beteiligung
X ermittelt haben. Der Geschäftswert aller Anteile an der GmbH sei in der notariellen Urkunde mit 12,5 Mio. DM beziffert worden. Bei den von X verkauften Geschäftsanteilen handele es sich unter Berücksichtigung
Werts und der Ertragsbeteiligung um nicht unbedeutende Anteile. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ausgehend von dem gemeinen Wert für alle Anteile von 12,5 Mio. DM, den die Vertragsbeteiligten selbst festgelegt haben, ergab sich der von X und M für 6 % der Geschäftsanteile der GmbH vereinbarte Kaufpreis von 750.000 DM (= 12,5 Mio. DM x 6 %). Daraus ist ersichtlich, dass die Vertragsbeteiligten den Marktwert der Anteile als Kaufpreis angesetzt haben. Der Kaufpreis hat damit Aussagewert für den gemeinen Wert der übrigen Anteile. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350344&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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