BFH, Beschluss vom 27.05.2013 – III B 2/13 – Kein Anspruch auf Anwendung eines Splittingverfahrens auf (verwitwete) Alleinerziehende - Familiensplitting - Ruhen des…
STRE201350347 BFH 3. Senat 20130527 III B 2/13 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 24b EStG 2009, § 26b EStG 2009, § 32 EStG 2009, § 32a Abs 5 EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 155 FGO, § 251 ZPO, EStG VZ 2011 vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 15. November 2012, Az: 1 K 712/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kein Anspruch auf Anwendung eines Splittingverfahrens auf (verwitwete) Alleinerziehende - Familiensplitting - Ruhen des Verfahrens hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde 1. NV: Es ist nach der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass sich weder aus dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch unter Berücksichtigung des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Anwendung eines Splittingverfahrens für (verwitwete) Alleinerziehende ergibt .
1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit 2009 verwitwet. Er hat zwei Kinder, die im Februar 1999 und im April 2001 geboren und in die Lohnsteuerkarte des Klägers für 2010 eingetragen sind.
2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag des Klägers, auf seiner Lohnsteuerkarte 2011 die Lohnsteuerklasse III einzutragen, ab. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
3 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der der Kläger von seinem ursprünglichen Verpflichtungsantrag zu einem Feststellungsantrag (Feststellung, dass das FA zu Unrecht die Eintragung der Lohnsteuerklasse III abgelehnt hat) übergegangen war, als unbegründet ab.
4 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
5 II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
6 1. Der Senat sieht davon ab, gemäß der Anregung des Klägers das Ruhen des Verfahrens zu beschließen bzw. das Verfahren auszusetzen.
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8 Die vom Kläger benannten, beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 stellen indessen keine Musterverfahren für die vorliegende Sachverhaltskonstellation dar. Sie betreffen die Ausdehnung der Zusammenveranlagung und des Splittingtarifs auf eingetragene Lebenspartnerschaften. Demgegenüber erstrebt der Kläger eine Ausdehnung des Splittingtarifs bzw. ein darüber hinausgehendes Familiensplitting auf (verwitwete) Alleinerziehende mit Kindern. Insoweit handelt es sich nicht um im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhaltskonstellationen (s. hierzu im Einzelnen unten II.2.c bb).
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10 2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.
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13 Der Kläger hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,- ob es mit Art. 3 und Art. 6 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist, dass ein verwitweter Steuerpflichtiger mit zwei einkommenslosen Kindern signifikant mehr (Lohn-)Steuer zu bezahlen hat als ein alleinverdienender verheirateter Steuerpflichtiger mit identischem Einkommen, der nur ein einkommensloses Kind hat oder kinderlos istund- ob es im Hinblick auf die Chancengleichheit der Kinder mit Art. 3 und Art. 6 GG vereinbar ist, dass einem Kind nach dem Tod eines Elternteils aufgrund der steuerlichen Behandlung des verbliebenen Elternteils weniger anteiliges Familieneinkommen (u.a. zu seiner Ausbildung) verbleibt als einem Kind verheirateter Eltern, die über ein identisches Einkommen verfügen.
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Im Übrigen hat es das BVerfG dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überlassen, in welchem Regelungsbereich er einer verminderten Leistungsfähigkeit von Alleinerziehenden, die insbesondere durch zwangsläufige Betreuungsaufwendungen ausgelöst werden kann, Rechnung trägt, und dabei die verschiedenen Varianten des Splittings nur als eine unter mehreren möglichen Formen einer steuerrechtlichen Regelung in den Raum gestellt (BVerfG-Urteil in BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717). Hat danach der Gesetzgeber eine Leistungsfähigkeitsminderung bei Alleinerziehenden in anderer Form in ausreichender Weise berücksichtigt, folgt daraus, dass sich aus verfassungsrechtlichen Erwägungen kein Zwang ergibt, den aus anderen Gründen gewährten Splittingvorteil auf Alleinerziehende auszudehnen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 362).
15 Des Weiteren hat das BVerfG auch gegen das gesetzliche Konzept, das sächliche Existenzminimum und den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf über die Gewährung von Kindergeld oder Kinderfreibeträgen zu berücksichtigen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erkennen lassen (Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter C.I.). Entsprechend hat es das BVerfG auch abgelehnt, die Wirkung der unterschiedlichen Tarifvorschriften für zusammenveranlagte und einzeln veranlagte Eltern als Kompensationsmöglichkeit für eine unzureichende steuerliche Erfassung kindbedingter Aufwendungen heranzuziehen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter B.II.3.). Weder aus Art. 3 Abs. 1 GG noch aus Art. 6 Abs. 1 GG wurde eine Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet, Unterhaltsleistungen für Kinder in der vollen Höhe des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs, der sich regelmäßig nach der Lebensstellung der Eltern bestimmt, zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, unter C.III.3.d). Hieraus hat der BFH gefolgert, dass mit dieser Aussage zugleich die Entscheidung getroffen wurde, dass ein Familiensplitting im Sinne der grundsätzlichen Berücksichtigung der Unterhaltslasten in tatsächlicher Höhe verfassungsrechtlich nicht geboten ist (BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VI R 114/96, BFHE 183, 549, BStBl II 1997, 697).
16 Keine Bedenken hat das BVerfG schließlich auch dagegen erkennen lassen, dass der Gesetzgeber der besonderen Belastungssituation Alleinerziehender durch den in § 24b EStG geregelten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Rechnung trägt (s. hierzu im Einzelnen Nichtannahmebeschluss vom 22. Mai 2009 2 BvR 310/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 1027; Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 362).
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18 Soweit der Kläger darauf hinweist, das BVerfG habe in dem Beschluss vom 21. Juli 2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 (BVerfGE 126, 400) ein Verbot statuiert, wonach die Förderung der Ehe nicht mit der Benachteiligung anderer Lebensformen einhergehen dürfe, die nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar seien, ist bereits nicht erkennbar, dass das BVerfG als der Ehe vergleichbare Lebensform auch ein Zusammenleben von (alleinstehenden) Elternteilen mit ihren Kindern angesehen haben könnte. Die Entscheidung befasste sich vielmehr allein mit der Gleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern.
19 Gleiches gilt für die vom Kläger zitierten Beschlüsse des Finanzgerichts Niedersachsen vom 9. November 2010 10 V 309/10 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 675) und vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10 (juris).
20 Keine Vergleichbarkeit zwischen Ehegatten und einer Alleinerzieherfamilie vermag der Senat dabei im Hinblick auf das vom Kläger angeführte Kriterium einer "Gemeinschaft des Erwerbs" zu erkennen. § 1360 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet beide Ehegatten in umfassender Weise, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, wobei der angemessene Unterhalt der Familie nach § 1360a BGB alles umfasst, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Demgegenüber statuiert § 1619 BGB für haushaltsangehörige Kinder, die entweder von den Eltern noch erzogen oder zumindest unterhalten werden, eine bloße Mithilfepflicht im Hauswesen oder Geschäft der Eltern. Diese unterliegt zudem erheblichen Einschränkungen, welche sich insbesondere aus dem Alter, den körperlichen und geistigen Fähigkeiten, dem Vorrang der eigenen Ausbildung des Kindes oder generell aus dem Kindeswohl ergeben können (vgl. etwa v. Sachsen Gessaphe in Münchener Kommentar --MünchKomm-- zum BGB, § 1619 BGB Rz 19 ff.; zum danach entsprechend eingeschränkten zeitlichen Umfang der Mithilfepflicht vgl. etwa Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 14. August 2009 6 U 118/09, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2010, 156, m.w.N.).
21 Ebenso wenig lässt sich für den Senat aus dem vom Kläger geltend gemachten Kriterium der "partnerschaftlichen Entscheidungsfindung" eine Vergleichbarkeit der Lebensformen der Ehe und der Alleinerzieherfamilie entnehmen. Bei der partnerschaftlichen Entscheidungsfindung in der Ehe geht es um die Aufgaben- und Rollenverteilung in der Ehe, sprich die Entscheidung darüber, wie Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit zwischen den Ehegatten verteilt werden (s. hierzu § 1356 BGB). Demgegenüber betrifft § 1626 Abs. 2 BGB die gänzlich andere Frage, welchem Leitbild die elterliche Erziehung folgen soll und zielt insoweit darauf ab, das Kind schrittweise auf jene Selbständigkeit und jenes Verantwortungsbewusstsein vorzubereiten, die es bei Volljährigkeitseintritt erreicht haben soll (Huber in MünchKomm zum BGB, § 1626 BGB Rz 61).
22 Die Tatsache, dass darüber hinaus Eltern und ihre Kinder über einen gemeinsamen Wohnsitz verfügen können und zwischen beiden gegenseitige Unterhaltspflichten und Erbansprüche bestehen können, spricht zwar für die vom Kläger angenommene Verbundenheit zwischen Eltern und Kindern, gibt dieser Verbundenheit aber keinen eheähnlichen Charakter.
23 Zudem ergibt sich auch aus der vom Kläger dargelegten Schlechterstellung von Halbwaisen gegenüber den Kindern, deren Eltern noch leben, kein Bedürfnis für eine erneute Prüfung und Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfragen durch den BFH. Der vom Kläger angestellte Vergleich zwischen einer Alleinerzieherfamilie mit zwei Kindern und einer Alleinverdienerehe mit einem Kind vernachlässigt den Umstand, dass zwischen dem Alleinerzieher und seinen Kindern typischerweise nicht die Gemeinschaft im Erwerb und Verbrauch und die partnerschaftliche Entscheidungsfindung wie in einer Ehe besteht. Anderenfalls müsste --entgegen der geltenden Rechtslage-- auch das Kind der Alleinverdienerehegatten in das Splitting miteinbezogen werden. Insoweit ergibt sich aber aus der Tatsache, dass das BVerfG es dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum überlassen hat, die Besteuerung Alleinerziehender alternativ durch eine der verschiedenen denkbaren Formen eines Familiensplittings zu regeln, zugleich, dass kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf besteht, die Besteuerung der Alleinerziehenden nur in (einer bestimmten) Form des Familiensplittings durchzuführen.
24 Schließlich kann der Senat auch nicht erkennen, dass für die vom BVerfG angeführten Gründe für die mangelnde Vergleichbarkeit zwischen Alleinerziehenden und Ehegatten mitentscheidend gewesen sein könnte, wie hoch der Anteil der Alleinerziehenden in der Gesellschaft ist.
25 3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, auf dem das FG-Urteil beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
26 Mit dem Vortrag, das angefochtene Urteil gehe nicht darauf ein, dass das BVerfG im Beschluss in BVerfGE 126, 400 nicht nur die Diskriminierung anderer "Lebenspartnerschaften", sondern ausdrücklich die Begünstigung der Ehe gegenüber anderer "Lebensformen" als verfassungswidrig angesehen habe, rügt der Kläger ein Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. des § 119 Nr. 6 FGO und damit eine Verletzung der Pflicht des Gerichts, sein Urteil mit Gründen zu versehen, sowie einen Verstoß gegen die sog. Beachtungspflicht. Diese Rügen greifen indessen nicht durch.
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