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BFH IX B 3/13

STRE201350368 BFH

  1. Senat 20130527 IX B 3/13 Beschluss § 6 Abs 1 Nr 1a EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 1a EStG 2009, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010 vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht,
  2. November 2012, Az: 12 K 173/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Herstellungskosten eines Gebäudes NV: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind --unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten beruhen-- nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist schon nicht schlüssig dargelegt. Die Kläger halten die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, "ob zu den Herstellungskosten eines Gebäudes i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch Aufwendungen gehören, bei denen es sich nicht um Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handelt, die aber im Rahmen einer einheitlichen Gesamtmaßnahme anfallen, oder ob die Abgrenzung --auch-- über die Regelungen der Feststellungslast zu erfolgen hat". Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch mit Urteil vom
  3. August 2009 IX R 20/08 (BFHE 226, 256, BStBl II 2010, 125) entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes --unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten beruhen-- nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar sind, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen. Alle Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung stellen insgesamt Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG dar. Insoweit ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. 3 Soweit es den Klägern darum geht, dass Aufwendungen für Entsorgung nicht von der genannten Rechtsprechung betroffen wären, rügen sie der Sache nach lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Sie legen insbesondere nicht eine etwaige Klärungsbedürftigkeit im Interesse der Allgemeinheit dar. Auch eine Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur erfolgt nicht. 4 Aus den genannten Gründen kommt auch eine Revisionszulassung wegen einer --von den Klägern nicht näher dargelegten-- Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung nicht in Betracht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2
  4. Alternative FGO). 5 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350368&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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