STRE201350372 BFH 7. Senat 20130315 VII B 49/12 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 44 Abs 1 FGO, § 179 Abs 2 InsO, § 184 Abs 2 InsO vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 13. Februar 2012, Az: 6 K 3803/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Klage ohne Wiederaufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Einspruchsverfahrens unzulässig 1. NV: Aufgrund ihrer Vollstreckbarkeit sind Steuerbescheide als vollstreckbare Schuldtitel i.S. der §§ 179 Abs. 2 und 184 Abs. 2 InsO anzusehen . 2. NV: Ist das Einspruchsverfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen worden, und hat der Schuldner im Prüfungstermin der vom Finanzamt geltend gemachten Forderung widersprochen, obliegt es nach § 184 Abs. 2 InsO dem Schuldner, den Widerspruch durch Aufnahme des unterbrochenen Einspruchsverfahrens zu verfolgen . 3. NV: Erhebt der Schuldner in dieser Situation Klage, ohne das unterbrochene Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen, ist die Klage wegen des fehlenden Vorverfahrens unzulässig . 1 I. Über das Vermögen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Während der Insolvenzverwalter die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) angemeldeten Beträge in voller Höhe zur Insolvenztabelle feststellte, widersprach die Klägerin im Berichts- und Prüfungstermin dem Forderungsgrund und der Forderungshöhe. Die von ihr daraufhin erhobene Klage "wegen Feststellung zur Insolvenztabelle" hat das Finanzgericht (FG) als Klage gemäß § 184 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) ausgelegt und aufgrund des fehlenden Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das FG ausgeführt, die Klägerin hätte anstatt Klage zu erheben das Einspruchsverfahren wieder aufnehmen und eine Entscheidung des FA herbeiführen müssen. 2 Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es liege noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der Frage vor, ob entgegen dem Wortlaut des § 184 Abs. 2 InsO vor Klageerhebung ein Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen sei. Dem FG sei ein schwerwiegender Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts unterlaufen. Dies führe zur Verweigerung des Rechtsschutzes. Die amtliche Überschrift "Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners" gelte auch für § 184 Abs. 2 InsO. Die Behauptung des FG, das Rechtsbehelfsverfahren sei wieder aufzunehmen, finde keine Stütze im Gesetz. Darüber hinaus liege der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), weil das FG einen neuen Auslegungsgrundsatz unter dem Begriff "was schert mich der Gesetzgeber" postuliert habe. 3 Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten. 4 II. Die Beschwerde ist unzulässig, denn die Klägerin hat die von ihr angeführten Zulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt. 5 Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus dem ersichtlich wird, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer auch mit dem Schrifttum und der Rechtsprechung auseinandersetzen. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.