STRE201350377 BFH
- Senat 20130411 V R 32/12 Urteil § 240 ZPO, § 87 ZPO, § 62a FGO vorgehend FG Köln,
- Oktober 2012, Az: 8 K 2753/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Mandatsniederlegung durch den Prozessbevollmächtigten NV: Ein in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin ergangenes Urteil des FG entfaltet keine Rechtswirkung und ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben. 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage zum Finanzgericht (FG) gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid für
- 2 Das FG gab mit Urteil vom
- Oktober 2012 der Klage zum überwiegenden Teil statt. 3 Hiergegen wendet sich der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit der vom FG zugelassenen Revision. 4 Das FA beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil im Umfang der Stattgabe der Klage aufzuheben und die Klage abzuweisen. 5 Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt. Aufgrund eines Hinweises der Prozessbevollmächtigten wurde festgestellt, dass bereits durch Beschluss vom
- November 2009 das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet hatte. 6 II. Die Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 7
- Das in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin ergangene Urteil des FG entfaltet keine Rechtswirkung und ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
- Juni 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 1819; ebenso BFH-Urteil vom
- Juni 2010 IX R 53/09, BFH/NV 2011, 263). Bereits vor Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils war das Klageverfahren gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen. 8
- Der Rechtsstreit ist an das FG zurückzuverweisen, das eine erneute Entscheidung zu treffen haben wird, sobald das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder beendet worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom
- Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349). 9
- Die im finanzgerichtlichen Verfahren aufgetretene Bevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom
- März 2013 mitgeteilt, sie vertrete die Klägerin nicht mehr. 10 Obwohl die Klägerin nach Niederlegung des Mandats durch den bisherigen Prozessbevollmächtigten nicht mehr durch einen nach § 62a FGO postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten ist, kann der Senat über die Sache entscheiden. Die Kündigung der Vollmacht erlangt gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO i.V.m. § 87 ZPO erst Wirksamkeit mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (BFH-Urteil vom
- Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238, und BFH-Beschluss vom
- November 2012 X B 181/12, BFH/NV 2013, 242). Hierauf hat die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom
- März 2013 hingewiesen. Die Unterbrechung des Verfahrens durch das Insolvenzverfahren lässt den Bestand der Vollmacht grundsätzlich unberührt (BFH-Beschluss vom
- Juni 2003 I B 30/03, BFH/NV 2003, 1434). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350377&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.