Kindergeld durch Familienkasse an Sozialleistungsträger 1. NV: Bei summarischer Prüfung liegt eine nachrangige Leistungsverpflichtung i.S.
G i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X nur vor, wenn das Kindergeld nicht an das volljährige Kind nach § 74 Abs. 1 EStG abzuzweigen ist. Hierüber hat die Familienkasse --auch ohne Antrag--
Amts wegen zu entscheiden, bevor sie einen auf der Grundlage
G angenommenen Erstattungsanspruch auszahlt. 2. NV: Das rechtwidrige Unterbleiben einer Abzweigungsentscheidung kann auch noch nach einer Erstattung i.S.
G nachgeholt werden kann. 1 I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) den Anspruch der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) auf Kindergeld betreffend ihres Sohnes für die Zeiträume Oktober 2002 bis November 2004 sowie Oktober 2005 bis Februar 2006 und betreffend ihrer Tochter für den Zeitraum November 2005 bis Januar 2008 (Streitzeiträume) zu Recht an den Beigeladenen, einen Sozialhilfeträger, ausgezahlt hat. Beide Kinder waren in den Streitzeiträumen bereits volljährig, befanden sich noch in Erstausbildung und lebten in der Wohnung der Klägerin. 2 Der Beigeladene bewilligte der Klägerin für den Zeitraum ab
der Familienkasse geltend gemachten Erstattungsforderungen als erfüllt an. 5 Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg. Mit der Revision macht die Klägerin Verletzung materiellen Rechts geltend und rügt einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht. Zur Durchführung des Revisionsverfahrens beantragt die Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten. 6 II. Der Antrag auf Gewährung
PKH wird abgelehnt. 7
PKH nicht in Betracht, da bei der gebotenen summarischen Prüfung des Vorbringens der Antragstellerin, des Inhalts der Akten und des erstinstanzlichen Urteils keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen. 9
Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten gemäß § 74 Abs. 2 EStG die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) entsprechend. 12 Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen
1 SGB X vorliegen, ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er
der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist dabei gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht gemäß § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. 13 b) Zwar ist der angefochtene Abrechnungsbescheid entgegen dem Urteil des FG bei summarischer Prüfung rechtswidrig. Im Hinblick auf die durch den Beigeladenen nach dem SGB XII gewährten Leistungen der Grundsicherung ist der Beigeladene nur dann nachrangig verpflichteter Leistungsträger i.S.
G i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X, wenn er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung der Familienkasse nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Voraussetzung ist hierfür, dass das Kindergeld zum Einkommen der Klägerin i.S.
1 SGB XII gehört. Bei einer Festsetzung
Kindergeld zugunsten volljähriger Kinder, ist dies nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen einer Abzweigung an das volljährige Kind nicht vorliegen, was
Amts wegen zu entscheiden wäre. 14
1 Satz 2 SGB XII bleibt es daher bei der allgemeinen Regelung in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, nach der zum Einkommen des Sozialhilfeberechtigten "alle Einkünfte in Geld und Geldwert" gehören. Dementsprechend ist das Kindergeld nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich Einnahme dessen, an den es (als Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten) ausgezahlt wird (BSG-Urteil vom 26. August 2008 B 8/9b SO 16/07 R, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2009, 44). 17
Erstattungsansprüchen nach § 74 Abs. 2 EStG
vornherein nicht zur Auszahlung an den Kindergeldberechtigten kommt, kann für die sozialrechtliche Einkommenszuordnung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 76 BSHG --aus tatsächlichen Gründen--- nicht auf die (unterbliebene) Auszahlung und dementsprechend auch nicht auf eine --entsprechend den Voraussetzungen des § 74 EStG erfolgende-- Weiterleitung des Kindergeldes an das volljährige Kind abgestellt werden. Über die Einkommenszuordnung ist daher ausschließlich nach rechtlichen Kriterien und somit danach zu entscheiden, ob zugunsten des volljährigen Kindes ein Abzweigungsanspruch nach § 74 Abs. 1 EStG besteht. Die Notwendigkeit einer derartigen Entscheidung ergibt sich auch daraus, dass aufgrund des Leistungsbezugs nach dem SGB XII durch den Kindergeldberechtigten die naheliegende Möglichkeit besteht, dass der Kindergeldberechtigte seiner auch gegenüber volljährigen Kindern bestehenden Unterhaltspflicht (vgl. § 1602 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--, und hierzu auch z.B. Born, in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 1602, Rdnrn. 9 ff.) mangels Leistungsfähigkeit i.S.
G nicht nachkommt. 20 Dementsprechend liegt bei summarischer Prüfung eine nachrangige Leistungsverpflichtung i.S.
G i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X nur vor, wenn das Kindergeld nicht an das volljährige Kind nach § 74 Abs. 1 EStG abzuzweigen ist. Hierüber hat die Familienkasse --auch ohne Antrag--
Amts wegen zu entscheiden, bevor sie einen auf der Grundlage
G angenommenen Erstattungsanspruch auszahlt. 21 c) Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass trotz der Rechtswidrigkeit des Abrechnungsbescheids die Klage bei summarischer Prüfung unbegründet ist, da die Klägerin durch die Rechtswidrigkeit nicht in ihren Rechten i.S.
1 Satz 1 FGO verletzt wird. Das Nachholen der bislang unterbliebenen Abzweigungsentscheidung kann nicht zu der
der Klägerin geltend gemachten Rechtsfolge, der Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin, führen. Denn ist eine positive Abzweigungsentscheidung zugunsten ihrer Kinder zu treffen, erfolgt die Zahlung nach § 74 Abs. 1 EStG an die Kinder, liegen die Abzweigungsvoraussetzungen nicht vor, ist an den Sozialhilfeträger gemäß § 74 Abs. 2 EStG zu erstatten. 22 Zu beachten ist dabei, dass das rechtswidrige Unterbleiben einer --für die Kinder positiven oder negativen-- Abzweigungsentscheidung entgegen dem Urteil des FG auch noch nach einer Erstattung i.S.
G nachgeholt werden kann. Denn eine erst nach der Erstattung zugunsten des Kindes erfolgende Abzweigungsentscheidung führt dazu, dass die Leistungsgewährung durch den Sozialhilfeträger nicht nachrangig i.S.
G i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist (s. oben II.2.b), so dass die Erstattung zu Unrecht erfolgt, und nach der ausdrücklichen Regelung in § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 112 SGB X eine Rückerstattung zu erfolgen hat. Auf die Überlegungen des FG zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der eine Abzweigung an das Kind nur bis zur Auszahlung an den Kindergeldberechtigten erfolgen kann (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 III R 16/09, BFH/NV 2012, 720), kommt es im Hinblick auf diese gesetzliche Sonderregelung nicht an. 23
der Entscheidung der Familienkasse über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat und damit nicht vor der Kindergeldbewilligung durch den Bescheid vom
Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt. 27 Die Rüge, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt
Amts wegen näher aufklären müssen, setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- entsprechende Anträge gestellt oder das Unterbleiben der Beweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat (vgl. § 295 ZPO i.V.m. § 155 FGO). 28 Zu berücksichtigen ist auch, dass das FG zwar nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt
Amts wegen zu erforschen hat. Indes wird der Amtsermittlungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt. Die Sachaufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, zu stellen aber unterlassen hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 751). 29 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und des Kostenverzeichnisses der Anlage 1). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350393&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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