STRE201350408 BFH 6. Senat 20121212 VI B 50/12 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 116 Abs 5 S 2 FGO, § 74 FGO, § 155 FGO, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 6 EStG 2002, § 251 ZPO, EStG VZ 2008 vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 22. Februar 2012, Az: 2 K 1771/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels wegen Nichtaussetzung bzw. Ruhen des Verfahrens - Berücksichtigung nachträglich eingereichter Schriftsätze - Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags - Divergenz - Doppelte Haushaltsführung: Wohnen am Beschäftigungsort und Wegverlegung des Hauptwohnsitzes 1. NV: Die schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels in der Form der ermessensfehlerhaften Nichtaussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO gebietet Ausführungen dazu, aufgrund welcher konkreten Umstände des Falles das dem FG hierbei eingeräumte Ermessen ausnahmsweise "auf Null reduziert" und die Aussetzung des Verfahrens deshalb aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzig richtige Entscheidung gewesen sein soll. Entsprechendes gilt für das Ruhen des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO . 2. NV: Werden im Anschluss an die Verkündung des Urteils eingereichte Schriftsätze nicht berücksichtigt, begründet dies keinen Verfahrensmangel . 3. NV: Ein nach der Verkündung des Urteils gestellter Befangenheitsantrag ist unzulässig . 4. NV: Für die Annahme einer Divergenz reichen weder eine (behauptete) unzutreffende Tatsachenwürdigung noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus . 5. NV: Die Rechtsfrage, wann eine Wohnung dem Wohnen "am Beschäftigungsort" dient, ist geklärt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 59/11, BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833) . 6. NV: Die Rechtsfrage, ob eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch in den Fällen der Wegverlegung des Hauptwohnsitzes oder des Unterlassens der Hinverlegung des Haupthausstands an den Beschäftigungsort gegeben ist, ist geklärt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 5. März 2009 VI R 23/07, BFHE 224, 420, BStBl II 2009, 1016; VI R 58/06, BFHE 224, 413, BStBl II 2009, 1012) . 1 Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Erfordernissen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt, genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), der Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), der Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegen nicht vor. 2 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Nichtaussetzen des Verfahrens gemäß § 74 FGO im Streitfall einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründet. Zutreffend führt der Kläger selbst aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei einem als Verfahrensmangel gerügten Verstoß gegen § 74 FGO zu berücksichtigen ist, dass die Aussetzung des Verfahrens im Ermessen des Finanzgerichts (FG) steht. Dementsprechend gebietet eine schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels in der Form der ermessensfehlerhaften Nichtaussetzung des Verfahrens Ausführungen dazu, aufgrund welcher konkreten Umstände des Falles das dem FG hierbei eingeräumte Ermessen ausnahmsweise "auf Null reduziert" und die Aussetzung des Verfahrens deshalb aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzig richtige Entscheidung gewesen sein soll (z.B. BFH-Beschluss vom 5. März 2003 VII B 381/02, BFH/NV 2003, 931). Zutreffend ist das FG insoweit davon ausgegangen, dass die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1008/11 gegen den Beschluss des Senats vom 15. März 2011 VI B 145/10 (BFH/NV 2011, 983) sein Ermessen nicht dahingehend einengt, dass das Verfahren auszusetzen ist. Denn allein die Möglichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht Ausführungen zu Fahrtkosten und deren pauschaler Berücksichtigung machen könnte, engt das Ermessen nicht in der erforderlichen Art und Weise ein. Entsprechendes gilt für die Einwendung des Klägers, das FG habe verfahrensfehlerhaft nicht das Ruhen des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung angeordnet. 3 Auch das mittlerweile mit Urteil vom 19. April 2012 durch den Senat entschiedene Verfahren VI R 59/11 (BFHE 237, 447, BStBl II 2012, 835) führte nicht dazu, dass das FG das Klageverfahren aussetzen oder zum Ruhen bringen musste. Denn das FG hat den konkreten Fall des Klägers dahin gewürdigt, dass --anders als in dem vom BFH entschiedenen Verfahren-- die Arbeitsstätte nicht verkehrsgünstig zu erreichen sei. 4 Nachdem das FG das streitgegenständliche Urteil am Schluss der Sitzung vom 22. Februar 2012 verkündet hatte, hat es verfahrensfehlerfrei den vom Kläger nachträglich eingereichten Schriftsatz vom 22. Februar 2012 nicht mehr berücksichtigt. Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt das Urteil bereits verkündet gewesen sei. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ergibt sich zweifelsfrei aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung des FG, dass das Urteil noch in der Sitzung vom 22. Februar 2012 verkündet worden war. 5 Auch aus dem Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner Befangenheitsanträge ergibt sich kein Verfahrensmangel. Zutreffend hat das FG insoweit darauf hingewiesen, dass ein Befangenheitsantrag nach Urteilsverkündung unzulässig ist. 6 Der Kläger kann sich auch nicht auf den Verstoß gegen richterliche Amtsermittlungspflichten und die Verletzung von Sachaufklärungspflichten berufen. Denn hinsichtlich der beruflichen Veranlassung eines Umzugs konnte das FG sich zunächst auf die Befragung des Klägers beschränken. Er hatte insoweit Gelegenheit, den entscheidungserheblichen Vortrag zu liefern. Aus welchen Gründen das FG ohne Antrag des Klägers dessen Personalakte hätte beiziehen müssen, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus der Beschwerdebegründung. 7 2. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. In diesem Sinne ist eine Entscheidung des BFH u.a. dann erforderlich, wenn im Falle der sog. Divergenz das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt. Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen oder bloße Subsumtionsfehler genügen dagegen nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. November 2007 VI B 70/07, BFH/NV 2008, 216; vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 53; jeweils m.w.N.). 8 Solche entscheidungserheblichen divergierenden Rechtssätze liegen im Streitfall nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.