STRE201350422 BFH 2. Senat 20130425 II R 44/11 Urteil § 19 Abs 3 S 1 BewG 1991, § 72 Abs 1 S 2 BewG 1991, § 72 Abs 1 S 3 BewG 1991 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. Mai 2011, Az: 3 K 3037/06 B, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes 1. NV: Ein neu errichtetes Bürogebäude, das nach seiner Funktion zur Vermietung einzelner, entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Mieter gestalteter Räume dienen soll, ist bezugsfertig i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 3 BewG, wenn die für das Gebäude wesentlichen Bestandteile (z.B. Außenwände, Fenster, tragende Innenwände, Estrichböden, Dach, Treppenhaus) fertiggestellt sind und zumindest ein Teil nutzbar ist. 2. NV: Der Benutzbarkeit im bewertungsrechtlichen Sinn steht nicht entgegen, wenn vor dem Einzug der Mieter noch z.B. Innenwände und Türen errichtet, Malerarbeiten durchgeführt, sanitäre Einrichtungen eingebaut und Bodenbeläge verlegt werden müssen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines Grundstücks, das sie im Wege der Sacheinlage erlangt hat. Im Jahr 2000 wurden alle auf dem Grundstück befindlichen Gebäude und Außenanlagen abgerissen und ein neues Verkaufsgebäude für Pkw (Autocenter) mit Werkstattgebäude errichtet. Dieses Gebäude enthielt gemäß Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 2003 vom 29. Juli 2003 ein Hauptgebäude, dessen untere Etagen für Pkw-Handel und Werkstatt genutzt wurden. Das dritte bis fünfte Obergeschoss sollte der Büronutzung dienen. 2 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ am 19. Mai 2005 einen Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 2003 (Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung). Das zuvor unbebaute Grundstück wurde als bebautes Geschäftsgrundstück dem Betrieb der Klägerin zugerechnet. Die Feststellung des Einheitswerts umfasste auch das dritte bis fünfte Obergeschoss des Hauptgebäudes. Zum Bewertungsstichtag fehlte in diesen Etagen der Innenausbau, d.h. Heizungen und Fenster waren vorhanden, die Errichtung von Trennwänden, die Installation sanitärer Einrichtungen und die bedarfsgerechte Verlegung der Elektroleitungen sollten nach den Wünschen der zukünftigen Mieter zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Das FA bewertete diesen Gebäudeteil mit dem Raummeterpreis der Gebäudeklasse 2.58 (Lagerraum). 3 Die Klägerin wandte sich gegen die Einbeziehung des nicht ausgebauten Gebäudeteils mit dem Einspruch. Zur Begründung trug sie vor, die Räume des dritten bis fünften Obergeschosses seien zum Stichtag noch nicht nutzbar gewesen. Sie dürften folglich überhaupt nicht, auch nicht als Lagerräume in die Bewertung einbezogen werden. 4 Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) befand sich der streitbefangene Gebäudeteil in einem rohbauähnlichen Zustand, der ohne weitere Fertigstellungsarbeiten nicht hätte genutzt werden können. Es seien nicht nur geringfügige Baumaßnahmen erforderlich gewesen, um die Benutzbarkeit des Gebäudes herzustellen. Zu Unrecht habe das FA diesen Teil des Gebäudes in die Bewertung einbezogen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1858 veröffentlicht. 5 Dagegen richtet sich die Revision des FA. Seiner Ansicht nach ist ein Gebäude als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden könne, es zu benutzen. Geschäftsgrundstücke würden fast immer in der Weise errichtet, dass den zukünftigen Mietern --ohne dass es bei Baubeginn bereits zu einer Mietvertragsabrede gekommen sei-- die Innenausstattung nach ihren eigenen Bedürfnissen offen gehalten werde. Daher fehlten häufig insbesondere innere Trennwände, die zur Büroflächeneinteilung erforderlich seien. Zwangsläufig seien auch Dachabhängungen und Wandverkleidungen noch nicht eingebaut, da diese vom Aufstellen der inneren Trennwände abhängig seien. Gleichwohl sei ein solches Gebäude als fertig gestellt zu beurteilen. Denn aus Sicht der Geschäftsmieter handele es sich bei der Innenausgestaltung um geringfügige Baumaßnahmen, die am gewerblichen Vermietungsmarkt als üblich anerkannt würden und der Benutzbarkeit nicht entgegenstünden. 6 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht angenommen, der streitbefangene Gebäudeteil sei nicht zu bewerten, denn das Gebäude war zum Bewertungsstichtag 1. Januar 2003 insgesamt bereits bezugsfertig. 9 1. In dem Bescheid über die Feststellung des Einheitswerts sind gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a des Bewertungsgesetzes in der für den streitigen Stichtag maßgebenden Fassung (BewG) auch Feststellungen darüber zu treffen, ob es sich bei dem Grundstück um ein unbebautes Grundstück (§ 72 Abs. 1 BewG) oder bebautes Grundstück (§ 74 BewG) handelt. Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich kein benutzbares Gebäude befindet (§ 72 Abs. 1 Satz 1 BewG). Die Benutzbarkeit beginnt mit der Bezugsfertigkeit (§ 72 Abs. 1 Satz 2 BewG). 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.