den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt Schätzungserwägungen angestellt worden sind. 2. NV: Ist aufgrund eines Gerichtsbescheids ersichtlich, dass das FG
einem nicht hinreichend aufgeklärten und/oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, kann ein in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretener Kläger einen darin liegenden Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr rügen, wenn er sich dort hierzu rügelos einlässt. 3. NV: Die Rüge des teilweisen Fehlens
Urteilsgründen i.S.
6 FGO erfordert u.a. die Darstellung, dass der Anspruch (das Angriffs- oder Verteidigungsmittel) im Verfahren vor dem FG geltend gemacht worden ist und dass es sich um einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt handelt. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sofern die
der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behaupteten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Form dargelegt wurden, liegen sie nicht vor. 2
welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
der Klägerin sinngemäß formulierte Rechtsfrage, welche Nachweise das Finanzgericht (FG)
einem Kindergeldberechtigten im Rahmen der Grenzbetragsberechnung (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 ff. des Einkommensteuergesetzes --EStG--) fordern dürfe, um sich
dem geltend gemachten beruflichen Nutzungsanteil eines gemischt genutzten PC und den abziehbaren Fahrtaufwendungen zu überzeugen, lässt sich nicht allgemein beantworten. Vielmehr stellt § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO für die Entscheidung des FG auf die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung ab. Dabei steht es im Ermessen des FG, wie es den
ihm für entscheidungserheblich gehaltenen Sachverhalt aufklärt. Gleiches gilt für die Art und Weise der Beweiserhebung und die Auswahl der Beweismittel (Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 20, 23). Die Beantwortung der Frage, welche Nachweise das FG für seine Überzeugungsbildung erforderlich hält, hängt daher regelmäßig
den Gesamtumständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht abstrakt klären (s. BFH-Beschluss vom
ihrem Sohn (S) im Jahr 2009 an der Fachoberschule (FOS) absolvierten Unterrichtstage ohne nachvollziehbare Gründe
125 auf 54 Tage gekürzt, eine Zulassung der Revision wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) erreichen will, ist auch dieser Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt. 8
S an der FOS aufgesuchten Unterrichtstage geschätzt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 162 der Abgabenordnung). Bei einer Schätzung bejaht der BFH eine "objektive Willkür" im vorgenannten Sinn nur dann, wenn das vom FG gefundene Schätzungsergebnis schlechthin unvertretbar (wirtschaftlich unmöglich) ist oder krass
den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt Schätzungserwägungen angestellt worden sind (BFH-Beschluss vom
S im Jahr 2009 wahrgenommenen Unterrichtstage verletzt hat. Auch spricht viel dafür, dass es seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zugrunde gelegt hat, weil es die aktenkundig feststehenden Fahrten des S zur Berufsschule nicht berücksichtigt hat. Letztendlich kann aber dahinstehen, ob diese Verfahrensmängel tatsächlich vorliegen. Denn die Klägerin könnte sich auf einen solchen Verfahrensfehler jedenfalls nicht mehr berufen (vgl. BFH-Beschluss vom
S aufgesuchten Unterrichtstage beigebracht habe. Damit hätte
der in der mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretenen Klägerin erwartet werden dürfen, dass sie dort (zumindest) eine entsprechende Auskunftseinholung durch das FG (vgl. § 86 Abs. 1 FGO) beantragen werde. 14 Dies ist ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen. Gründe, warum ihr ein solcher Antrag nicht möglich gewesen sein soll, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich (s. dazu BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803, m.w.N.). Die Klägerin hat die vom FG für erforderlich gehaltene Bescheinigung der FOS hingegen erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt. 15 Zudem ergab sich aus dem genannten Gerichtsbescheid, dass das FG bei seiner Entscheidung die Fahrten des S zur Berufsschule nicht berücksichtigt hatte und damit
einem unvollständigen Sachverhalt ausging. Im Übrigen ist der dem Gerichtsbescheid zugrundeliegende Sachverhalt, der zur Nichtberücksichtigung der Berufsschulfahrten führte, den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis zugesandt worden, Unrichtigkeiten oder missverständliche Passagen in der mündlichen Verhandlung richtig zu stellen. Damit war für die in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretene Klägerin --trotz des Verzichts auf Verlesung des Sachberichts (vgl. § 92 Abs. 2 FGO)-- ersichtlich, dass das FG die aktenkundig feststehenden Fahrten des S zur Berufsschule außer Betracht gelassen hatte. Da die in der mündlichen Verhandlung mögliche Richtigstellung des Sachverhalts unterblieben ist, hat die Klägerin insoweit ihr Rügerecht verloren (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 196). 16 bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass sie erstmals mit Zugang der angegriffenen Entscheidung
dem Nachweiserfordernis hinsichtlich der Fahrtkosten erfahren habe. Es ist zwar zutreffend, dass ein Rügeverlust dann nicht eintreten kann, wenn sich der gerügte Verfahrensverstoß erst aus den Entscheidungsgründen selbst ergibt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 67). Im Streitfall waren die (sinngemäß) gerügten Verfahrensmängel aber bereits aus dem vorausgegangenen Gerichtsbescheid ersichtlich. 17 b) Soweit die Klägerin mit dem Vortrag, das FG-Urteil enthalte keine Ausführungen zu den Fahrten des S zur Berufsschule, rügen will, das die Vorentscheidung --teilweise-- nicht mit Gründen i.S.
1 Nr. 6 FGO versehen sei, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Rüge. 18 aa) Entscheidungsgründe i.S.
1 Nr. 6 FGO fehlen auch dann, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat. Unter selbständigen Ansprüchen und selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln sind in diesem Zusammenhang eigenständige Klagegründe und solche Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu verstehen, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden (Senatsurteil vom 22. Februar 1996 III R 133/95, BFH/NV 1996, 817). Eine schlüssige Rüge erfordert die konkrete Darlegung, welchen selbständigen Anspruch bzw. welches selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel das FG übergangen hat. Dazu gehört einmal die genaue Bezeichnung des Anspruchs (des Angriffs- oder Verteidigungsmittels) unter Angabe der tatbestandlichen Voraussetzungen und zum anderen die Darstellung, dass der Anspruch (das Angriffs- oder Verteidigungsmittel) im Verfahren vor dem FG geltend gemacht worden ist und dass es sich um einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt handelt; es muss sich um einen wesentlichen Streitpunkt des Verfahrens handeln (Senatsurteil in BFH/NV 1996, 817). 19 bb) Die
der Klägerin gegebene Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei den Fahrten des S zur Berufsschule überhaupt um ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel handelt. Die Klägerin hat bereits nicht ausgeführt, dass es sich hierbei um einen wesentlichen Streitpunkt in dem Verfahren vor dem FG gehandelt hat, der dort geltend gemacht wurde. Im Übrigen hat sie nicht dargelegt, nach welcher Vorschrift und unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen diese Fahrten im Rahmen der Grenzbetragsberechnung (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 ff. EStG) als abziehbare Aufwendungen zu berücksichtigen sind. 20 5. Soweit die Klägerin behauptet, der geltend gemachte berufliche Nutzungsanteil des gemischt genutzten PC sei bereits aufgrund des dargelegten Tagesablaufs des S nachgewiesen worden, macht sie im Kern eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung durch das FG geltend. Eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung stellt aber keinen Verfahrensmangel, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt (Lange in HHSp, § 115 FGO Rz 246). 21 6.
der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350433&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.