einbringungsgeborenen Anteilen angefallene Aufwand vorrangig durch das Halten der Anteile ausgelöst wurde oder in einem vorrangig steuerrechtlichen Zurechnungszusammenhang zum Veräußerungsvorgang steht.
Gesellschaftsrechten in jeweils eine GmbH eingebracht. Für den Kläger war dies die Y-GmbH. Mit Wirkung zum nämlichen Stichtag brachten die vormaligen Kommanditisten ihre GmbH-Anteile wiederum zu Buchwerten und gegen Gewährung
Gesellschaftsrechten in die AG ein. 2 Bereits am
3 Mio € auf. 3 Ebenfalls am 7. Dezember 2005 verpflichteten sich sämtliche Kommanditisten zum einen dazu, an die D-Bank neben den vereinbarten Zinsen und Gebühren eine Strafgebühr (drop dead fee) in Höhe
3 % der Darlehenssumme zu entrichten, falls es aus einem
ihnen zu vertretenden Grund nicht zu einem Börsengang komme. Zum anderen erklärten sie, bis zu 50 % ihrer Beteiligungen an der AG zum Verkauf im Rahmen des Börsengangs anzubieten und die Entnahmen aus der X-KG zu begrenzen. 4 Im Anschluss an die vorgenannten Umstrukturierungen erklärten die am Börsengang beteiligten Banken (u.a. D-Bank), es sei für eine erfolgreiche Platzierung der Anteile unabdingbar, dass Z, einer der Altgesellschafter der X-KG, während einer Sperrfrist (Lock-up-Periode)
18 Monaten keine Anteile an der AG veräußere, da Z als Mitbegründer und Geschäftsführer der X-KG sowie aufgrund seiner "dominanten und kulturbildenden Rolle" für die Investitionsentscheidung der potentiellen Anleger
zentraler Bedeutung sei und das Vertrauen in die Unternehmenskontinuität nicht gefährdet werden dürfe. 5 Daraufhin ging Z gegenüber den vorgenannten Kreditinstituten mit weiterem Vertrag vom 20. April 2006 die Verpflichtung zur Wahrung einer 18-monatigen Sperrfrist ein. Die übrigen Altgesellschafter hatten mit Rücksicht auf die ihnen nach dem Börsengang verbleibenden Anteile eine Sperrfrist
sechs Monaten zu beachten. Bereits zuvor hatten sie sich mit Vertrag vom 18. April 2006 gegenüber Z zur Zahlung
insgesamt 1 Mio € verpflichtet; auf den Kläger entfielen hiervon 263.200 €. Hintergrund dieser Vereinbarung (über die Leistung einer Stillhalteprämie) war, dass Z --ohne eine Kompensationsleistung-- aus dem "zum Zwecke des Werterhalts des Unternehmens" eingegangenen Verkaufsverzicht u.a. deshalb einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hätte, weil er auch ohne Liquiditätszuflüsse aus Anteilsverkäufen verpflichtet war, das
der D-Bank eingeräumte Darlehen (betreffend die Verstärkung des Eigenkapitals der X-KG) zurückzuzahlen. Demgemäß wurde --auch mit Rücksicht auf den wirtschaftlichen Druck, dem sich die übrigen Altgesellschafter im Fall eines Scheiterns des Börsengangs ausgesetzt sahen (Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens zuzüglich Zinsen, Gebühren und drop dead fee)-- vereinbart, Z mittels der Stillhalteprämie so zu stellen, als hätte er im gleichen Maße wie die anderen Gesellschafter die Möglichkeit besessen, seine Anteile an der AG im Rahmen des Börsengangs zu veräußern und das Bankdarlehen zurückzuführen. 6 Am 15. Mai 2006 veräußerte der Kläger im Zuge des Börsengangs … Anteile an der AG. Der Veräußerungserlös in Höhe
5 Mio € abzüglich der Platzierungsprovision in Höhe
100.000 € wurde am selben Tage seinem Konto bei der D-Bank gutgeschrieben. Er wurde zum einen --entsprechend der vertraglichen Verpflichtung des Klägers-- zur vollständigen Tilgung des
ihm aufgenommenen Darlehens in Höhe
3 Mio € zuzüglich … € Zinsen sowie zum anderen dazu verwendet, die Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber Z (263.200 €) zu erfüllen. Weitere Anteile an der AG hat der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vortrag in der Folgezeit nicht veräußert. 7 Für das Streitjahr
… €. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns hat er sowohl die an Z erbrachte Stillhalteprämie (263.200 €) als auch
den für das Darlehen der D-Bank geschuldeten Zinsen (insgesamt: 180.000 €) den auf den Zeitraum nach Einbringung der Mitunternehmeranteile an der X-KG entfallenden Betrag (160.000 €) abgezogen. Der Differenzbetrag (20.000 €) wurde für den Feststellungszeitraum/Veranlagungszeitraum 2005 als Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang mit den Beteiligungseinkünften des Klägers aus der X-KG angesetzt. 8 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat die Ansicht, dass die Zahlung an Z nur im Verhältnis der veräußerten zu den dem Kläger insgesamt zugeteilten Anteilen an der AG (45 %) als Veräußerungskosten berücksichtigt werden könne. Darüber hinaus handele es sich bei den auf den Zeitraum nach Einbringung der Mitunternehmeranteile entfallenden Zinszahlungen um Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002); sie seien nach § 3c Abs. 2 EStG 2002 nur hälftig als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen (80.000 € = ½ x 160.000 €). 9 Die Klage gegen die hiernach erlassenen Bescheide zur Festsetzung der Einkommensteuer 2006 sowie zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2006 wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die angefochtenen Bescheide dahin abzuändern, dass sowohl die Stillhalteprämie (263.200 €) als auch die auf die Zeit ab 1. Januar 2006 entfallenden Schuldzinsen (160.000 €) in vollem Umfang berücksichtigt werden. 11 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 12 II. Die Revision ist begründet. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und der Klage überwiegend stattzugeben. Das FG hat zwar zutreffend angenommen, dass der Gewinn des Klägers aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile an AG nicht dem sog. Halbeinkünfteverfahren untersteht. Abweichend
der Ansicht der Vorinstanz sind jedoch zu den --den Veräußerungsgewinn mindernden-- Veräußerungskosten neben der ungekürzten Stillhalteprämie (263.200 €) die vom Kläger getragenen Schuldzinsen in Höhe
72.000 € zu rechnen. 13 1. Die Beteiligten gehen offenbar davon aus, dass die vom Kläger veräußerten Anteile (im Folgenden: Aktien) an der AG deshalb als i.S.
StG 2002 einbringungsgeboren zu qualifizieren sind, weil er die aus der Einbringung seines Mitunternehmeranteils an der X-KG erlangten und nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2002 mehrheitsvermittelnden Anteile an der Y-GmbH gleichfalls zu Buchwerten in eine EU-Kapitalgesellschaft i.S.
StG 2002 eingebracht hat. Letzterem ist im Hinblick darauf zuzustimmen, dass die AG zum Kreis der EU-Kapitalgesellschaften gehört (vgl. Anlage zu § 23 UmwStG 2002 i.V.m. Art. 3 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung
Unternehmensteilen und den Austausch
Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen). In Anbetracht dessen kann offenbleiben, ob mit Rücksicht darauf, dass eine … mit statutarischem Sitz in … (EU-Mitgliedstaat) und Verwaltungssitz im Inland (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, heute Gerichtshof der Europäischen Union, vom
G 2002 und damit als gewerblicher Gewinn zu erfassen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
G (BFH-Urteil vom
privatem und betrieblichem Aufwand (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817), sondern auch die vorliegend streitige Frage nach dem Umfang der dem Kläger entstandenen Veräußerungskosten i.S.
StG 2002. Demgemäß bedarf es auch im anhängigen Verfahren der wertenden Entscheidung darüber, ob der angefallene Aufwand vorrangig durch das Halten der einbringungsgeborenen Anteile ausgelöst wurde oder ob der Aufwand in einem vorrangig steuerrechtlichen Zurechnungszusammenhang zum Veräußerungsvorgang steht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458). 17 c)
Letzterem ist im Streitfall im Hinblick auf die vom Kläger an Z geleistete Stillhalteprämie auszugehen. Zwar diente diese dazu, Z für einen Zeitraum
18 Monaten an das umstrukturierte Unternehmen in einem seiner bisherigen Stellung entsprechenden Umfang (Beteiligung; Geschäftsführung) zu binden und damit die Börsenfähigkeit der AG sicherzustellen. Gleichwohl war für den Kläger das auslösende Moment seiner Leistungsverpflichtung darin zu sehen, dass er seine Anteile an der AG in dem geplanten Umfang sowie zu dem
den Banken aus dem Unternehmenswert abgeleiteten Preis veräußern wollte und er deshalb bereit war, Z mit Rücksicht auf die
diesem zu beachtende Veräußerungssperrfrist zu entschädigen, d.h. so zu stellen, als hätte dieser seine Aktien in dem gleichen Maße (d.h. zu ca. 50 %) wie seine Mitgesellschafter (Altaktionäre) durch "Umplatzierung" im Rahmen des Börsengangs verwertet (…). Da die Stillhalteprämie zudem vier Tage nach der Erstnotierung und damit aus dem vom Kläger erzielten Veräußerungspreis zu zahlen war, muss sie --aus der maßgeblichen Perspektive des Klägers als Veräußerer der einbringungsgeborenen Anteile (§ 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002)-- als Teilhabe des Z an dem Veräußerungsergebnis des Klägers gewertet und dessen Veräußerungskosten zugerechnet werden (vgl. zu Abfindungen auch BFH-Urteil vom 5. Oktober 1976 VIII R 38/72, BFHE 120, 471, BStBl II 1977, 198). 18 Entgegen der Auffassung des FG kann es hiernach auch nicht in Betracht kommen, die Prämienbelastung anteilig (55 %) den vom Kläger zurückbehaltenen Aktien zuzuordnen und insoweit
den nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 zu berücksichtigenden Veräußerungskosten auszunehmen. Die Begründung der Vorinstanz, die für Z vereinbarte Veräußerungssperrfrist habe in einem kausalem Zusammenhang zu sämtlichen dem Kläger zugeteilten Aktien sowie zur Durchführung des Börsengangs gestanden, ist zwar für sich genommen zutreffend. Sie lässt jedoch außer Acht, dass der Veranlassungszusammenhang nicht durch die (naturwissenschaftliche) Kausalität, sondern durch das Prinzip der wertenden Selektion der Aufwandsursachen gekennzeichnet und hiernach die Stillhalteprämie unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gehalts insgesamt dem Bereich der Veräußerungskosten zugewiesen ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Erwägung des FG, dass der Kläger selbst nur eine Sperrfrist
sechs Monaten habe beachten müssen und ihm die weiter gehende Bindung des Z (18 Monate) Gelegenheit gegeben habe, auch nach Abschluss des Börsengangs die zunächst zurückbehaltenen Aktien zu veräußern. Denn auch solche Veräußerungen hätten den Veranlassungszusammenhang zwischen der Prämienleistung und der Aktienverwertung nicht aufgehoben, sondern lediglich die Frage aufgeworfen, ob die Prämienzahlung nur den im Rahmen des Börsengangs oder allen vom Kläger innerhalb der 18-monatigen Sperrfrist des Z verwerteten Aktien als Veräußerungskosten zuzuordnen sind (zur sog. Attraktivkraft des Veräußerungsvorgangs vgl. --zu § 16 EStG-- Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 I R 97/92, BFHE 173, 47, BStBl II 1994, 287; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 300, m.w.N.; zu § 17 s. Patt in Dötsch/Patt/ Pung/Jost, Umwandlungssteuerrecht, 5. Aufl., 2003, § 21 UmwStG Rz 74). 19 3. Bezogen auf die Schuldzinsen schließt sich der Senat nicht der Einschätzung der Vorinstanz an, die vom Kläger getragenen und das Streitjahr
StG
ihm getragenen Zinsaufwendungen als nachträgliche gewerbliche Einkünfte zu berücksichtigen wären, nicht in dem für die Gesellschafter der (fortbestehenden) X-KG durchzuführenden Feststellungsverfahren, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers zu entscheiden ist. Der Vorrang des Feststellungsverfahrens sowie die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids (§ 179 Abs. 1, § 182 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--) unterliegen dem Gesetzesvorbehalt (BFH-Beschluss vom
der D-Bank aufgenommene Kredit nicht Restbetriebsvermögen (negatives Sonderbetriebsvermögen) des Klägers geblieben ist, sondern aufgrund der Einbringung seines Mitunternehmeranteils in die Y-GmbH zunächst den nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 erlangten GmbH-Anteilen sowie nach Einbringung dieser Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2002 in die AG den hieraus erlangten und im Privatvermögen des Klägers gehaltenen Aktien zuzuordnen war. Demgemäß können auch die ab 1. Januar 2006 angefallenen Schuldzinsen nicht mehr als (nachträgliche) Betriebsausgaben des Klägers im Zusammenhang mit seiner vormaligen Beteiligung an der X-KG angesetzt werden. 22 aa) Allerdings besteht in der Rechtsprechung des BFH kein Einvernehmen darüber, ob bei Einbringung
betrieblichen Einheiten (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UmwStG 2002 die vom Einbringenden in seinem Eigenvermögen zurückbehaltenen Betriebsverbindlichkeiten allein aufgrund der Surrogation des Finanzierungsgegenstands nunmehr in einem Zurechnungszusammenhang mit den für die Sacheinlage gewährten Anteilsrechten stehen. Während diese Auffassung vom XI. Senat in seinem Urteil in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404 vertreten worden ist, hat der VIII. Senat mit Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96 (BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209) zusätzlich auf die Anforderungen abgestellt, die in sonstigen Fällen einer Betriebsveräußerung --z.B. gegen ein Barentgelt-- gegeben sein müssen, um das Vorliegen
Restbetriebsvermögen auszuschließen. Hiernach behalten die zurückbehaltenen Schulden aber ihren betrieblichen Charakter, wenn der Veräußerungserlös aus der Betriebsveräußerung zu deren Tilgung nicht ausreicht oder wenn der Schuldentilgung Hindernisse entgegengestanden haben oder sie --etwa wegen eines zugesagten Erlasses-- aus sonstigen Gründen nicht veranlasst war (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 900; vom 28. März 2007 X R 15/04, BFHE 217, 507, BStBl II 2007, 642). Der VIII. Senat hat deshalb in seinem Urteil in BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209 diese Anforderungen auch für den
ihm entschiedenen Fall der Einbringung nach § 20 UmwStG geprüft und ausgeführt, dass zwar Anhaltspunkte für die beiden zuletzt genannten Tatbestandsgruppen (Tilgungshindernisse; kein Tilgungserfordernis) nicht ersichtlich seien, jedoch --mangels stiller Reserven des eingebrachten Betriebs-- nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Wert der GmbH-Anteile zur Ablösung des zurückbehaltenen Darlehens nicht ausgereicht habe und dieses deshalb zu 75 % Restbetriebsvermögen geblieben sei. 23 bb) Der erkennende Senat folgt im Ausgangspunkt der Ansicht des XI. Senats (BFH-Urteil in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404). Hierfür spricht vor allem, dass --wie vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertreten (grundlegend BFH-Beschluss in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824, m.w.N.)-- die ertragsteuerrechtliche Qualifikation einer Darlehensschuld keiner Willkürung des Steuerpflichtigen zugänglich ist (Willkürungsverbot), sondern vielmehr ausschließlich nach der konkreten Verwendung der Darlehensmittel zu bestimmen ist. Demgemäß ist es folgerichtig, dass der durch die Verwendung der Darlehensvaluta begründete Zurechnungszusammenhang sich --entsprechend dem Gedanken der Surrogation-- an dem Wirtschaftsgut fortsetzt, das ohne Rückzahlung des Darlehens an die Stelle des zunächst finanzierten Gegenstands getreten ist (vgl. hierzu mit Beispielen z.B. BFH-Urteile in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404; vom
Kreditschulden nicht vereinbar. Aus den nämlichen Gründen können auch die weiteren vom Kläger in der Revisionsbegründung vorgetragenen Umstände (Verpfändung der Aktien an die D-Bank, Strafgebühr bei vorzeitiger Veräußerung) nicht die Annahme tragen, es habe im Sinne der Rechtsprechung an einem Anlass für die Darlehenstilgung gefehlt. 25 bbb) Der VIII. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209 entschieden, dass die im Zuge der Einbringung zurückbehaltenen Schulden in dem Umfang ihre bisherige betriebliche Qualifikation behalten, in dem sie aus einer unterstellten Versilberung der einbringungsgeborenen Anteile nicht hätten getilgt werden können. Für die Annahme einer solchen Bewertungsdifferenz bestehen im Streitfall keine greifbaren Anhaltspunkte. Soweit der Kläger geltend macht, an dem Wert der Aktien bestünden deshalb "Zweifel", weil nach der Einbringung weitere Maßnahmen erforderlich gewesen seien, um den angestrebten Börsenpreis zu erzielen, ist der Vortrag nicht nur im Hinblick auf den tatsächlichen Wert der Aktien im Einbringungszeitpunkt sowie das hieraus abzuleitende Schuldendeckungspotential unsubstantiiert. Er lässt vor allem außer Acht, dass die vormaligen Kommanditisten "zum Zwecke des Werterhalts des Unternehmens" dem Drängen der beteiligten Banken zum Abschluss
Stillhaltevereinbarungen nachgegeben haben und dem Kläger hieraus Aufwendungen (Stillhalteprämie) in Höhe
263.200 € entstanden sind. Angesichts des Interessengleichklangs der vormaligen Kommanditisten ist zudem davon auszugehen, dass die Gesellschafter eine solche Vereinbarung --wären sie noch im Jahre 2005 über die (geänderte) Unternehmensbewertung der Banken unterrichtet worden-- bereits im Einbringungszeitpunkt (31. Dezember 2005) geschlossen hätten. Daraus ergibt sich zugleich, dass die vom Kläger geäußerten Zweifel allenfalls einen Wertabschlag in Höhe der vom Kläger zu tragenden Stillhalteprämie rechtfertigen können. Folge hiervon ist des Weiteren, dass angesichts des tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinns nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Wert der erlangten einbringungsgeborenen Anteile nicht hätte ausreichen sollen, die vom Kläger zurückbehaltenen Schulden aus der Einlagenfinanzierung zu decken. 26
G 2002 auf die vom Kläger zurückbehaltenen, d.h. im Rahmen des Börsengangs nicht veräußerten, jedoch weiterhin nach § 21 UmwStG 2002 verstrickten Aktien (55 % der aus der Einbringung erhaltenen Anteilsrechte) beschränkt. 28 bb) Das FG hat es jedoch unterlassen, der Frage nachzugehen, ob die ab
der Behandlung der Stillhalteprämie abweichende-- Sicht ist, dass das mittels der Darlehensaufnahme gewonnene Kapital dem Vermögen der X-KG als (handelsrechtliches) Eigenkapital zugeführt und hierdurch der Wert sämtlicher Anteilsrechte an der AG --d.h. nicht nur der veräußerten, sondern auch der vom Kläger gehaltenen Aktien-- erhöht wurde. 31
½ x 88.000 €, d.h. in Höhe
44.000 €, als Werbungskosten zu berücksichtigen. 33 4. Der Klage ist somit im Hinblick darauf, dass die Stillhalteprämie in voller Höhe (263.200 €) sowie die auf den Kredit bei der D-Bank entfallenden Schuldzinsen im Umfang
72.000 € als Veräußerungskosten abziehbar sind und nur der hiernach verbleibende Schuldzinsenanteil (88.000 €) dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 unterliegt, überwiegend stattzugeben. Die Berechnung der sich hieraus für das Streitjahr ergebenden Einkommensteuer sowie des verbleibenden Verlustabzugs auf den
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.