FG über Ablehnungsgesuche - Beiladung im Kindergeldverfahren - Klagebefugnis
Hinzugezogenen gegen eine abhelfende Einspruchsentscheidung
Ablehnungsgesuchs im Sinne
1 FGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. 3. NV: Es kann offenbleiben, ob gegen einen unanfechtbaren Beschluss
FG, mit dem ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde, die Anhörungsrüge stattfindet. 1 Die Beschwerde ist --bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 2 Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor. 3 1. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss
Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11
Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 1 der Anlage 2) im Wege
gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit … --Familienkasse-- eingetreten (s. dazu Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Einkommensteuergesetzes (EStG) auf ein subjektiv öffentliches Recht berufen, diese Rechtsposition wird jedoch durch die Bewilligung von Kindergeld zugunsten der Kindsmutter nicht beeinträchtigt. Trotz dieser Kindergeldfestsetzung bleibt es ihm nämlich unbenommen, seinerseits Kindergeld zu beantragen und bei einer ablehnenden Entscheidung der Familienkasse den Klageweg zu beschreiten. Einem möglichen Klageerfolg steht die bereits vorliegende Kindergeldfestsetzung zugunsten der Mutter nicht entgegen. Denn diese kann in einem von ihm angestrengten Klageverfahren nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auf Antrag der Familienkasse zur Vermeidung einer widerstreitenden Kindergeldfestsetzung beigeladen werden (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2006 III B 18/05, BFH/NV 2006, 1046, m.w.N.). Bei einem Erfolg der Verpflichtungsklage wäre die Familienkasse grundsätzlich auch gehalten, die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Kindsmutter aufzuheben (§ 174 Abs. 1 AO i.V.m. § 31 Satz 3 EStG und § 155 Abs. 4 AO; vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1046). Es ist allerdings allein Sache der Familienkasse, durch Beantragung der Beiladung --oder Hinzuziehung
anderen Elternteils zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 360 AO)-- die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass es nicht zu einer widerstreitenden Kindergeldfestsetzung und damit einer möglichen Doppelzahlung
Kindergeldes kommt. Der Erfolg der Rechtsverfolgung
Klägers hängt davon jedoch nicht ab. 7 b) Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger im Kindergeldfestsetzungsverfahren, das die Kindsmutter durch einen eigenen Antrag ausgelöst hat, gesetzliche Beteiligungsrechte zustehen könnten, die im Streitfall möglicherweise verletzt wurden. Abgesehen davon begründet die Beteiligung oder die gesetzwidrig unterlassene Verfahrensbeteiligung für sich genommen noch keine Klagebefugnis (Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp-- § 40 FGO Rz 258, m.w.N., zum vergleichbaren Fall der Hinzuziehung). Erst das Eingreifen der --belastenden-- Bindungswirkung nach § 174 Abs. 5 Satz 1 AO nach einer tatsächlich zuvor erfolgten Beteiligung am vorgerichtlichen Verwaltungsverfahren vermag die Rechtsverletzung i.S.
Bl II 2009, 732). 8 3. Eine Revisionszulassung wegen einer Verletzung
Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt nicht in Betracht. Der geltend gemachte Gehörsverstoß wird in der Beschwerdeschrift lediglich pauschal behauptet, aber nicht i.S.
3 Satz 3 FGO mit einem substantiierten Vortrag schlüssig dargelegt. 9 4. Der Kläger wurde seinem gesetzlichen Richter nicht entzogen. 10 a) Wird ein Ablehnungsgesuch i.S.
§ 42 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) durch Beschluss zurückgewiesen, dann kann diese Entscheidung nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 128 Abs. 2 FGO) und unterliegt somit auch nicht der Beurteilung der Revision (§ 124 Abs. 2 FGO), weshalb auch eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden kann. Geltend gemacht werden können nur solche Verfahrensmängel, die als Folge der Ablehnung
Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften. Ein Zulassungsgrund liegt daher nur vor, wenn die Ablehnung ein Verfahrensgrundrecht verletzt (Anspruch auf rechtliches Gehör oder den gesetzlichen Richter). Das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter greift jedoch nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein.
halb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung
Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
Klägers durch Beschluss zurückgewiesen. Dass diese Entscheidung willkürlich gewesen sei, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Willkür ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. 12 An dem Beschluss haben zwei abgelehnte Richter mitwirkt. Der Kläger stellt diesbezüglich zwar zutreffend fest, dass eine solche Vorgehensweise nur bei einem rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsgesuch zulässig ist. Er legt aber außer dem pauschalen Hinweis, Rechtsmissbrauch sei in seinem Fall nicht gegeben, nicht substantiiert dar, dass das FG willkürlich von einem Selbstentscheidungsrecht der abgelehnten Richter ausgegangen ist. Wie die Gründe
Beschlusses zeigen, hat sich das FG insoweit an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert, wonach die ohne Benennung und ohne Konkretisierung
Befangenheitsgrundes erfolgende Ablehnung
gesamten Spruchkörpers missbräuchlich ist (vgl. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung,
Endurteils gegen das Handlungsverbot
1 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen hätten, weil das Zwischenverfahren über sein Ablehnungsgesuch bis zur Entscheidung über die von ihm erhobene Anhörungsrüge nach der Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs (BGH) angedauert habe, ist unbegründet. 14 a) Nach § 47 Abs. 1 ZPO hat ein abgelehnter Richter vor Erledigung
Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub dulden. Im Hinblick auf nicht unaufschiebbare Maßnahmen besteht für den abgelehnten Richter ein Handlungsverbot (Wartepflicht). Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass nach der zu § 321a Abs. 1 ZPO (vgl. die entsprechende Regelung in § 133a Abs. 1 FGO) ergangenen Rechtsprechung
BGH unter bestimmten Voraussetzungen eine Anhörungsrüge gegen Entscheidungen im Zwischenverfahren der Richterablehnung statthaft ist. Dies beruht auf einer verfassungskonformen Auslegung
1 Satz 2 ZPO, der nach seinem Wortlaut die Rüge gegen eine der Endentscheidung (Urteil) vorausgehende Entscheidung (Beschluss im Zwischenverfahren der Richterablehnung) nicht zulässt. Eine Erledigung
Ablehnungsgesuchs i.S.
1 ZPO, die zum Wegfall
Handlungsverbots für den abgelehnten Richter führt, ist erst dann gegeben, wenn über die Anhörungsrüge entschieden wurde (BGH-Beschluss vom 15. Juni 2010 XI ZB 33/09, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2011, 427, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG--). 15 b) Im Streitfall hat der Kläger zwar eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss
FG vom
FG Düsseldorf vom
BGH, der sich der Senat anschließt, steht die offene Frist für die Erhebung einer Anhörungsrüge der Erledigung
Ablehnungsgesuchs i.S.
Z (B) 13/10, juris). Nur wenn zwischen der Ablehnungsentscheidung und dem späteren Endurteil eine Anhörungsrüge angebracht wird, über die im Zeitpunkt
Urteilserlasses noch nicht entschieden worden war, könnte das Urteil überhaupt auf einer Verletzung
1 ZPO beruhen. 16 6. Auch das Vorbringen, wonach die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung
Ablehnungsgesuchs (FG-Beschluss vom 23. Oktober 2012) unter --sinngemäßem-- Verweis auf § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO als unzulässig verworfen wurde, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. 17 a) Nach § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO findet die Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt, was nach verbreiteter Auffassung zur Unstatthaftigkeit der Rüge gegen unanfechtbare Entscheidungen
FG über Richterablehnungsgesuche führt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 133a Rz 7; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 51 FGO Rz 42; Urteil
FG Düsseldorf in EFG 2005, 1789; a.A. Rüsken in Beermann/Gosch, § 133a FGO Rz 24.1 und 25; Bergkemper in HHSp, § 133a FGO Rz 11). Nach der Rechtsprechung
BVerfG (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom
Bundesverfassungsgerichts --BVerfGK-- 17, 298) darf die Anhörungsrüge allerdings nur für solche Zwischenentscheidungen ausgeschlossen werden, die im Hinblick auf mögliche Gehörsverletzungen im weiteren fachgerichtlichen Verfahren noch überprüft und korrigiert werden können. Ist eine unmittelbare oder zumindest inzidente Kontrolle auf im Zwischenverfahren möglicherweise unterlaufene Gehörsverstöße nicht gegeben, dann müssen die die Statthaftigkeit von Anhörungsrügen betreffenden Vorschriften, wie z.B. § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO oder § 78a Abs. 1 Satz 2
Arbeitsgerichtsgesetzes, verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden. Dies verlangt das Verfassungsgebot
wirkungsvollen Rechtsschutzes i.V.m. Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes --GG-- (BVerfG-Beschlüsse in NJW 2009, 833, und in BVerfGK 17, 298). 18 Danach kann dem Verfassungsgebot
wirkungsvollen Rechtsschutzes i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG auf zwei alternativen Wegen entsprochen werden: Entweder ist die Anhörungsrüge gegen die Ablehnungsentscheidung
FG unter verfassungskonformer Auslegung
1 Satz 2 FGO statthaft (so z.B. Rüsken in Beermann/Gosch, § 133a FGO Rz 24.1 und 25; Bergkemper in HHSp, § 133a FGO Rz 11) oder es findet eine --inzidente-- Kontrolle auf mögliche Gehörsverletzungen im Zwischenverfahren der Richterablehnung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Revision durch den BFH statt. Eine derartige Inzidentkontrolle bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist in der Rechtsprechung
BFH in bestimmten Konstellationen bereits anerkannt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 1999 6 C 30/98, BVerwGE 110, 40), so dass die Übertragung dieser Rechtsprechungsgrundsätze auf gehörsverletzende Ablehnungsentscheidungen der Instanzgerichte naheliegend erscheint. 19
wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht i.S.
2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO substantiiert geltend gemacht. Der bloße Hinweis in der Beschwerdebegründungsschrift auf die eingelegte Anhörungsrüge und deren Verwerfung als unstatthaft reicht insoweit nicht aus. 21 bb)
Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das FG die Anhörungsrüge
Klägers nicht allein wegen deren Unstatthaftigkeit verworfen hat. Vielmehr hat es die Rüge auch sachlich überprüft und das Vorliegen einer Gehörsverletzung ausdrücklich verneint. Trotz
Beschlusstenors (Verwerfung anstatt Zurückweisung) wurde damit dem Verfassungsgebot
effektiven Rechtsschutzes gegen Gehörsverletzungen im Zwischenverfahren der Sache nach bereits vollständig entsprochen. 22 cc) Schließlich ergibt eine eigenständige Prüfung durch den Senat, dass das FG im Richterablehnungsverfahren den Anspruch
Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss
FG vom
vor dem BGH unter dem Aktenzeichen XII ZB 555/12 geführten Rechtsstreits auszusetzen, ist unbegründet. Es fehlt an der erforderlichen Vorgreiflichkeit
Rechtsverhältnisses, weil das Rechtsschutzbegehren
Klägers ohnehin in der Sache keinen Erfolg haben kann. Denn es fehlt, wie oben unter Ziffer 2. der Gründe dieses Beschlusses ausgeführt, an einer Sachentscheidungsvoraussetzung für die Anfechtungsklage (vgl. Gräber/ Koch, a.a.O., § 74 Rz 7 und 17, m.w.N.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350446&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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