G selbst dann vor, wenn jedem Gesellschafter die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit eingeräumt wird, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben. 2. NV: Bei der Nichtzulassung der Revision handelt es sich um eine nicht begründungsbedürftige Nebenentscheidung
FG. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb zusammen mit einem weiteren Gesellschafter eine Wirtschafts- und Steuerberatungskanzlei in der Rechtsform einer GbR, die zum
Mandats durch die unter Mitwirkung
Klägers neu gegründete Partnerschaft entschieden hatten, zum 1. Januar 1997 einen Betrag von … DM sowie eine Beteiligung an der Partnerschaft. 5 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schloss sich den Feststellungen einer bei der GbR i.L. durchgeführten Betriebsprüfung an, wonach die erklärten steuerpflichtigen Umsätze der GbR für den Veranlagungszeitraum 1996 u.a. um die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft erfolgte Lieferung
Mandantenstammes im Wert von … DM zu erhöhen seien. Dementsprechend erließ das FA am
Klägers hin berücksichtigte das FA nunmehr nur noch den auf den Kläger übertragenen anteiligen Mandantenstamm in Höhe von … DM und reduzierte die Haftungssumme auf … €. Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2009 als unbegründet zurückgewiesen. 9 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung
Haftungsbescheids vom
Klägers hat keinen Erfolg. 12 Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind entweder nicht gegeben oder nicht den Anforderungen i.S.
3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt. 13 1. Der Kläger hat nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargetan, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO hat. 14 a) Wird die Beschwerde --wie hier-- mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte für die Entscheidung
Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss auch dargetan werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage auf, ob "die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten einer Freiberufler-Sozietät nach deren Auseinandersetzung zu werben, als eine steuerbare Leistung anzusehen ist, die der Umsatzsteuer unterliegt". Er legt jedoch schon nicht substantiiert im Sinne der vorgenannten Anforderungen dar, dass diese Frage klärungsbedürftig ist und eine Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. 17 Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache genügt weder das Vorbringen der eigenen Rechtsansicht, nach der die GbR gegenüber den ausgeschiedenen Gesellschaftern in Bezug auf die Chance der Übernahme von Mandanten keine steuerbare Leistung erbracht habe, noch der Hinweis darauf, dass die maßgebliche Rechtsfrage vom BFH bisher noch nicht entschieden worden sei. Allein das Fehlen einer Entscheidung
BFH zu einer bestimmten Rechtsfrage begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 2086; in BFH/NV 2011, 73, jeweils m.w.N.). Ebenso wenig reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung das Vorbringen aus, dass die Entscheidung der Rechtssache das Interesse eines größeren Kreises von Steuerpflichtigen an einer einheitlichen Handhabung und Entwicklung
Umsatzsteuerrechts im Zusammenhang mit der Auflösung von Freiberuflersozietäten berühre. Denn daraus, dass die Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen bedeutsam ist, ergibt sich nicht, dass die aufgeworfene Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom
Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Fall der Realteilung --um deren "Sonderform" es im Streitfall nach Darstellung
Klägers geht-- sowie mit der Rechtsprechung zu den allgemeinen Voraussetzungen eines Leistungsaustauschs i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG nicht wie geboten auseinandergesetzt hat. 19 2. Der Kläger hat ferner nicht den Anforderungen
3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan, dass im Streitfall eine Entscheidung
BFH zur Fortbildung
Rechts i.S.
2 Nr. 2 Alternative 1 FGO erforderlich ist. 20 Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung von Gesetzesbestimmungen
materiellen Rechts oder
Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
3 Satz 3 FGO entsprechen denen, die für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gelten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
BFH zur Rechtsfortbildung nicht in Betracht. 22 3. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie der Kläger auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) stützt. 23 a) Der von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfasste Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan. 24 aa) Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, in welcher konkreten Rechtsfrage das FG in der angefochtenen Entscheidung nach Ansicht
Beschwerdeführers von der Rechtsprechung anderer Gerichte abgewichen ist. Er hat rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in den von ihm angeführten Divergenzentscheidungen so genau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
Klägers nicht. 26 Er legt keinen rechtserheblichen, abweichenden Rechtssatz eines anderen Gerichts bei vergleichbaren Sachverhalten derart dar, dass die Nichtübereinstimmung verschiedener Gerichte im Grundsätzlichen erkennbar wäre. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich insoweit im Kern darauf, dass das FG einen nach der Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs (BGH) nicht zu beanspruchenden Wertausgleich für von den anderen Gesellschaftern weiter betreuten Mandanten bei der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät durch Teilung der Sachwerte und der rechtlich nicht begrenzten, gleichberechtigten Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben (vgl. dazu BGH-Beschluss vom 31. Mai 2010 II ZR 29/09, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2010, 2660, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 1947) zum Anlass genommen habe, hierin einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz zu sehen (Beschwerdeschrift, S. 11). Dieser Vortrag legt weder eine Divergenz in der gebotenen Weise dar, noch trifft er zu. 27 Entgegen dem Beschwerdevorbringen war nach der Vorentscheidung (FG-Urteil, S. 11) ein Leistungsaustausch i.S.
G vielmehr dadurch gegeben, dass der Kläger u.a. "für den erhaltenen Mandantenstamm im Gegenzug auf (seine) Gesellschaftsrechte bzw. die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens verzichtet" habe. Diese Begründung
FG stellt nicht auf eine "zusätzliche Abfindung für den Geschäftswert" bzw. für den "Goodwill" einer Freiberuflersozietät ab, die nach der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung
BGH in NJW 2010, 2660, DStR 2010, 1947 grundsätzlich nicht beansprucht werden kann, wenn die Gesellschafter im Fall einer Auflösung und Auseinandersetzung der Gesellschaft in der Weise vorgehen, dass sie die Sachwerte teilen und jedem Gesellschafter die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit einräumen, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben. 28 b) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung
FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2010 X B 118/09, BFH/NV 2010, 1277, m.w.N.). 29
Beschwerdeführers nicht. 32
FG habe weder eine Realteilung vorgelegen, noch sei Ende 1996 eine Abtretung
anteiligen Mandantenstammes an den Kläger erfolgt, das FG habe ferner die Höhe der Gegenleistung verkannt sowie den "angeblichen Umsatz" unzutreffend bereits im Jahr 1996 und nicht erst 1997 erfasst, rügt er bloße Fehler der --vom FG jeweils nachvollziehbar und zumindest vertretbar begründeten-- Rechtsanwendung, nicht aber offensichtliche Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, die --auch in der Gesamtschau-- die angegriffene Entscheidung als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen ließen und geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. 34
Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom
FG für falsch und stellt die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage. Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512; in BFH/NV 2012, 1159, jeweils m.w.N.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350451&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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