STRE201350471 BFH 10. Senat 20130718 X S 2/13 Beschluss § 69 Abs 1 FGO, § 69 Abs 2 FGO DEU Bundesrepublik Deutschland Aussetzung der Vollziehung NV: Wird das Urteil des FG durch die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig und damit der angefochtene Bescheid unanfechtbar, können i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde angekündigt hat. 1 I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) betrieb ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG). In diesem Verfahren machte sie geltend, der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) habe die nicht abziehbaren Schuldzinsen i.S. des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2001 und 2002 geltenden Fassung unzutreffend ermittelt. Es habe zu Unrecht die Unterentnahmen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 unberücksichtigt gelassen. 2 Das FG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen legte die Antragstellerin die unter dem Az. X B 235/12 geführte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Nachdem das FA nach Ergehen des angefochtenen Urteils den Antrag auf (weitere) Aussetzung der Vollziehung (AdV) abgelehnt hatte, begehrt die Antragstellerin unter Hinweis auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim angerufenen Senat die AdV der angefochtenen Steuerbescheide. Sie beruft sich auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Zusätzlich macht sie geltend, die Pflicht zur Aussetzung beruhe auf § 116 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtskraft des Urteils hemme. 3 II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt. 4 1. Der Antrag ist zulässig. Zur Entscheidung über den Antrag ist der Bundesfinanzhof (BFH) zuständig, denn er ist seit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Gericht der Hauptsache (vgl. Beschluss vom 24. November 1995 XI S 23/95, BFH/NV 1996, 473). 5 2. Der Antrag hat keinen Erfolg. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.