STRE201350515 BFH 6. Senat 20130730 VI B 37/13 Beschluss § 128 Abs 1 FGO, § 74 FGO, § 73 FGO, § 155 FGO, § 251 ZPO, § 102 FGO, § 1 Abs 3 EStG 2009, § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2009, § 49 EStG 2009, EStG VZ 2009, § 143 FGO vorgehend FG Münster, 8. Februar 2013, Az: 10 K 3496/10 Kg, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland (Ermessen des FG bei Beendigung der Verfahrensruhe und Wiederaufnahme des Klageverfahrens - Prüfung der Ermessensentscheidung durch den BFH - Keine Kostenentscheidung bei unselbständiger Zwischenentscheidung - Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG) NV: Die Entscheidung des Finanzgerichts, ein ruhendes Verfahren fortzusetzen, ist nicht ermessensfehlerhaft, nachdem der BFH eine Entscheidung zu der streitigen Rechtsfrage getroffen hat. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn zu dieser Rechtsfrage noch weitere Revisionsverfahren bei anderen Senaten des BFH anhängig sind . 1 I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss vom 23. Mai 2012 das Ruhen des Verfahrens 10 K 3496/10 Kg "bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in den dort anhängigen Revisionsverfahren III R 17/11 und III R 63/10" angeordnet. 2 Mit Beschluss vom 8. Februar 2013 entschied das FG, das ruhende Verfahren wieder aufzunehmen. Das FG begründete seine Entscheidung damit, dass der Bundesfinanzhof (BFH) zwar in den genannten beiden Revisionsverfahren noch nicht die Frage entschieden habe, ob eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch für diejenigen Zeiträume bzw. Monate eines Kalenderjahres nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG einen Anspruch auf Kindergeld begründe, in denen der Antragsteller keine inländischen Einkünfte i.S. von § 49 EStG erzielt habe. Jedoch sei die Rechtsfrage durch das Urteil des BFH vom 24. Oktober 2012 V R 43/11 (BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491) gleichwohl höchstrichterlich entschieden worden. Somit sei der Grund für die Ruhendstellung unabhängig davon, dass die beiden Revisionsverfahren III R 17/11 und III R 63/10 nach wie vor anhängig seien, entfallen. 3 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte gegen den Beschluss zur Wiederaufnahme des Klageverfahrens Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat. 4 Der Kläger beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. 5 Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. 6 II. Die gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde ist unbegründet. 7 1. Die Möglichkeit, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, folgt für den Steuerprozess aus § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 251 ZPO eröffnet dem erkennenden Gericht ein Ermessen. Infolgedessen ist auch die Entscheidung des Gerichts, eine bestehende Verfahrensruhe zu beenden und das Verfahren fortzusetzen, eine Ermessensentscheidung (Senatsentscheidung vom 12. Juli 2011 VI B 28/11, BFH/NV 2011, 1898, m.w.N.). Bei einer Ermessensentscheidung des FG, die mit der Beschwerde angefochten wird, darf sich der BFH nicht auf die bloße Ermessenskontrolle beschränken. Er hat vielmehr eigenes Ermessen auszuüben (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 102 FGO Rz 26, m.w.N.; Bergkemper in HHSp, § 132 FGO Rz 21, m.w.N.; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 102 FGO Rz 11). 8 2. Nach diesen Grundsätzen konnte das FG das Ruhen des Verfahrens 10 K 3496/10 Kg beenden und das Verfahren wieder aufnehmen. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.