STRE201350519 BFH 7. Senat 20130514 VII R 36/12 Urteil § 75 AO, § 191 AO, § 295 AO, § 811 Abs 1 Nr 5 ZPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 281 AO, § 5 AO vorgehend FG Köln, 2. September 2011, Az: 4 K 2375/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Haftung des Betriebsübernehmers bei Unpfändbarkeit gemäß § 295 AO, § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) 1. NV: Die Haftung des Betriebsübernehmers verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch wenn der Haftungsbescheid (nur) Gegenstände erfasst, die beim Betriebsübergeber unpfändbar waren . 2. NV: Die Frage der Pfändbarkeit der übertragenen Vermögensgegenstände beim Betriebsübernehmer gemäß § 295 AO, § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist kein Gesichtspunkt, den das FA bei seiner Ermessungsentscheidung über die Haftungsinanspruchnahme zu berücksichtigen hat. Auch zunächst unpfändbare Gegenstände können in die Haftung einbezogen werden, da im Fall ihrer Veräußerung oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Betrieb die Gegenleistung oder der sonstige Ersatz, das Surrogat, von § 75 AO umfasst ist . 1 I. Der Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) betrieb bis zum 31. Dezember 2007 ein Unternehmen für Abwasserdienstleistungen. Im Jahresabschluss wies er Anlagegüter (u.a. einen Spülbohrwagen) aus und ermittelte einen Aufgabegewinn unter Abzug eines Aufgabeerlöses in Höhe von 1.500 €. 2 Seit dem 1. Januar 2008 unterhält die Klägerin ein Unternehmen für Abwasserdienstleistungen. Nach ihrer Gewinnermittlung legte sie im Jahr 2008 Wirtschaftsgüter mit einem Wert von 1.500 € (u.a. einen gebrauchten Spülbohrwagen mit 1.300 €) in ihr Unternehmen ein. 3 Wegen Umsatzsteuerschulden des Betriebs ihres Ehemannes aus dem Jahr 2007 nahm der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Klägerin mit Haftungsbescheid vom 12. April 2010 gemäß § 191 i.V.m. § 75 der Abgabenordnung (AO) "beschränkt auf den Bestand des übernommenen Vermögens i.H.v. 1.500 €" in Anspruch. 4 Mit ihrem --erfolglosen-- Einspruch und der Klage bestritt die Klägerin im Wesentlichen, den Betrieb ihres Ehemannes übernommen zu haben. 5 Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Zwar lägen im Streitfall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 AO vor. Denn das Unternehmen des Ehemannes sei zum 1. Januar 2008 im Ganzen auf die Klägerin übertragen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die wesentlichen Grundlagen seines Unternehmens mit einem Wert von mindestens 1.500 € auf die Klägerin übergegangen und die Klägerin sei in die Lage versetzt worden, das Unternehmen in seiner bisherigen Form weiterzuführen. Der Haftungsbescheid und die ihn bestätigende Einspruchsentscheidung seien aber aufzuheben, weil ihr Erlass ermessensfehlerhaft gewesen sei. Das FA könne daraus nicht die Vollstreckung gegen die Klägerin betreiben. Ihre Haftung beschränke sich gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 AO auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Von der Klägerin seien im Rahmen der Unternehmensübereignung aber nur unpfändbare Gegenstände übernommen worden. Der Spülbohrwagen, das übernommene Werkzeug und das Notebook seien für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit der Klägerin erforderlich i.S. des § 811 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO). Auch Kundenstamm und Firma des Unternehmens des Ehemannes könnten nicht gepfändet werden. 6 Mit seiner Revision macht das FA zusammengefasst geltend, eine etwaige Unpfändbarkeit der übernommenen Gegenstände könne einer Haftung nach § 75 AO nicht entgegenstehen. Sie könne zwar im Rahmen einer nachfolgenden Vollstreckung eine Rolle spielen, jedoch nicht zu einer Ermessenswidrigkeit der Haftungsinanspruchnahme führen. Das folge schon daraus, dass sich die Haftung nach § 75 AO entsprechend derjenigen nach § 74 AO auch auf das --nach Betriebsübernahme für ggf. veräußerte Vermögensgegenstände erworbene-- Surrogat erstrecke. 7 Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung des FG-Urteils abzuweisen. 8 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 9 II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Haftungsbescheid ist rechtmäßig. 10 1. Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AO für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. 11 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG erfüllt. Denn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens des Ehemannes sind zum 1. Januar 2008 im Wert von mindestens 1.500 € auf die Klägerin übertragen worden und bei den weitaus höheren Steuerschulden des übernommenen Betriebs handelt es sich im Wesentlichen um die Umsatzsteuer des Jahres 2007. 12 2. Im Haftungsbescheid wurde die Haftung auch ausdrücklich auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt, wie es § 75 Abs. 1 Satz 2 AO erfordert. Wie der Senat bereits entschieden hat, reicht dieser Hinweis im Haftungsbescheid aus, eine genaue Bezeichnung der Haftungsgegenstände ist nicht geboten (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 73-74/91, BFH/NV 1993, 215; vom 2. November 2007 VII S 24/07 (PKH), BFH/NV 2008, 333; auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Oktober 2008 XI B 202/07, BFH/NV 2009, 118). Abgesehen davon bezeichnet das FA in der Einspruchsentscheidung die haftenden Gegenstände und den Haftungsumfang hinreichend deutlich, indem es die übertragenen Anlagegüter und deren Wert bei Einlage in den Betrieb der Klägerin mit 1.500 € benennt. 13 3. Nicht zu folgen vermag der Senat allerdings der Auffassung des FG, die Heranziehung der Klägerin sei ermessensfehlerhaft, weil der Haftungsbescheid wegen Unpfändbarkeit der haftenden Gegenstände für das FA "ohne Nutzen" sei. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.