STRE201350523 BFH 11. Senat 20130829 XI B 79/12 Beschluss § 12 Abs 1 UStG 1999, § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 1999, § 40 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 12 Abs 1 UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 2005, UStG VZ 2005, UStG VZ 2006, § 3 Abs 1 UStG 2005, § 3 Abs 1 UStG 1999, § 3 Abs 9 UStG 2005, § 3 Abs 9 UStG 1999 vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 10. Mai 2012, Az: 16 K 433/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Umsatzsteuertarif bei Abgabe von frisch zubereiteten Kaffeegetränken an einem Imbissstand NV: Die Abgabe frisch zubereiteter Kaffeegetränke an einem Imbissstand unterliegt dem allgemeinen Steuersatz . 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 2003 bis 2006 einen Imbissstand. Sie bot ihren Gästen belegte Brötchen, Frühstück, einen Mittagstisch und darüber hinaus alle üblichen Speisen und Getränke eines Imbisses an. 2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte zunächst den Umsatzsteuerjahreserklärungen der Klägerin und hob für die Streitjahre 2003 und 2004 den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Im Zuge einer Außenprüfung führte der Prüfer für 2006 eine Kalkulation durch und ermittelte die im Betrieb der Klägerin veräußerten Getränke anhand des Getränkeeinkaufs bzw. nach dem Einkauf des gemahlenen Kaffees. Durch seine Kalkulation hielt der Prüfer die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen für erschüttert und schätzte die begünstigten Umsätze der Klägerin mit 40 % der Gesamtumsätze. Dementsprechend erließ das FA am 29. Januar 2009 für die Streitjahre geänderte Umsatzsteuerbescheide. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. 3 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage hinsichtlich der Streitjahre 2003 und 2004 statt, da das Ergebnis der Kalkulation für 2006 keine neue steuerrelevante Tatsache sei, die auf die Streitjahre 2003 und 2004 zurückwirke. Die Klage wegen Umsatzsteuer 2005 und 2006 wies es als unbegründet ab, da die Kalkulation des Prüfers das Ergebnis der Buchführung erschüttert habe; das FA habe von seiner Schätzungsbefugnis zutreffend Gebrauch gemacht. Die Klägerin könne für den Verkauf von Kaffeegetränken nicht den ermäßigten Steuersatz beanspruchen. Begünstigt sei nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Lieferung der in der Anlage 2 zum Gesetz bezeichneten Gegenstände, wo unter der lfd. Nr. 12 auch Kaffee aufgeführt sei. Die Klägerin liefere ihren Gästen jedoch keinen Kaffee, sondern erbringe durch die Herstellung eines heißen Kaffeegetränks an den jeweiligen Gast in einem von ihr zur Verfügung gestellten "Pott" eine Dienstleistung, für die der allgemeine Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG gelte. 4 Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geltend. 5 II. 1. Auch wenn die Klage wegen Umsatzsteuer 2003 und 2004 vor dem FG Erfolg hatte, kann die Beschwerde nicht dahin ausgelegt werden, dass sie lediglich das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2005 und 2006 betrifft. Denn sie richtet sich ausdrücklich gegen das FG-Urteil wegen Umsatzsteuer 2003 bis 2006, wie sich auch die von der Klägerin nach Ergehen des FG-Urteils erteilte Prozessvollmacht auf alle vier Streitjahre erstreckt. 6 2. Die Beschwerde wegen Umsatzsteuer 2003 und 2004 ist unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 115 Rz 12; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, Vor §§ 115-134 FGO Rz 16). Eine Beschwer der Klägerin ist jedoch nicht ersichtlich, soweit das FG der Klage wegen Umsatzsteuer 2003 und 2004 stattgegeben hat. 7 3. Die Beschwerde wegen Umsatzsteuer 2005 und 2006 ist unbegründet. Soweit den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend Zulassungsgründe dargelegt wurden, liegen diese nicht vor. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.