STRE201350527 BFH 5. Senat 20130808 V R 7/13 Urteil § 4 Nr 12 S 2 UStG 1999, Art 13 Teil B Buchst b Nr 1 EWGRL 388/77, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1999, § 4 Nr 12 Buchst a UStG 1999 vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 9. Januar 2013, Az: 12 K 2489/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Umsatzsteuerpflicht bei entgeltlicher Unterkunftsgewährung an Erntehelfer - Verhältnis von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG zu § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) NV: Gewährt der Arbeitgeber gegen Lohneinbehalt Erntehelfern Unterkunft, ist seine Leistung steuerpflichtig . 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beschäftigte in den Streitjahren 2003 und 2004 in seinem Betrieb Erntehelfer, denen er gegen Abzug vom Arbeitslohn Unterkunft zur Verfügung stellte. 2 Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass der Kläger mit der Gewährung von Unterkunft umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe und erließ am 31. März 2008 Änderungsbescheide für beide Streitjahre. Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg. 3 Für die Klageabweisung führte das FG an, dass die Leistungen des Klägers nicht nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei seien. Es liege eine kurzfristige, nicht aber eine auf Dauer angelegte Überlassung von Räumen vor. Die Überlassung an die Erntehelfer habe nicht für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erfolgen sollen. 4 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Die Abgrenzung zwischen steuerfreier und steuerpflichtiger Nutzungsüberlassung nach einer zeitlichen Grenze von sechs Monaten widerspreche dem Unionsrecht, nach dem es nicht auf die Dauer, sondern darauf ankomme, dass Unterkunft in vergleichbaren Sektoren wie dem Hotelgewerbe gewährt werde. An dieser Vergleichbarkeit fehle es. Zudem sei die Vermietung an das eigene Personal stets und damit ungeachtet der Mietdauer steuerfrei. 5 Der Kläger beantragt,die Vermietungsumsätze als steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG einzuordnen. 6 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 7 Für die Abgrenzung zwischen Steuerfreiheit und Steuerpflicht einer Nutzungsüberlassung sei die beabsichtigte Dauer der Überlassung maßgeblich. 8 II. Die Revision des Klägers ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Wie das FG zu Recht entschieden hat, sind die Leistungen des Klägers bei der Überlassung von Unterkunft an die Erntehelfer steuerbar und steuerpflichtig. 9 1. Die Leistungen des Klägers an die Erntehelfer sind steuerbar. 10 Der Kläger hat durch die Gewährung von Unterkunft gegen Lohneinbehalt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG entgeltliche Leistungen an die Erntehelfer erbracht. Der nach dieser Vorschrift erforderliche Leistungsaustausch ergibt sich daraus, dass der Lohneinbehalt zu Lasten des Erntehelfers wie eine Zahlung durch diesen wirkt. 11 Bestätigt wird dies durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 29. Juli 2010, C-40/09, Astra Zeneca UK (Slg. 2010, I-7505 Rdnr. 30). Danach erbringt der Arbeitgeber eine Sachleistung gegen Entgelt an seine Arbeitnehmer, wenn diese anstatt ihre gesamte Vergütung in bar zu erhalten, auf einen Teil dieser Vergütung im Austausch gegen die Sachleistung verzichten müssen. 12 2. Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG "die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen". Dies beruhte in den Streitjahren unionsrechtlich auf Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG), wonach die "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" steuerfrei war. 13 Eine Vermietung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG liegt aufgrund richtlinienkonformer Auslegung vor, wenn der Vermieter dem Mieter das Recht einräumt, einen Gegenstand auf bestimmte Zeit gegen Vergütung so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 2011 V R 50/10, BFH/NV 2011, 1407, und vom 8. November 2012 V R 15/12, BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455, unter II.1.a). 14 3. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Kläger im Streitfall den Erntehelfern jeweils das für eine Vermietung charakteristische Besitzrecht eingeräumt hat. Denn selbst wenn von einer nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Vermietung auszugehen wäre, sind die Leistungen des Klägers zumindest nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtig. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.