Kindes in Ausbildung - Bezugnahme auf vorhandene Rechtsprechung - fehlende Urteilsgründe) NV: Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, dass die vom Arbeitslohn eingehaltene Lohnsteuer nicht von den Einkünften
Kindes abzusetzen ist. 1 I. Der im März 1980 geborene Sohn (S) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) schloss im Februar 2006 sein Biologiestudium mit dem Diplom ab und wurde zum 30. September 2006 exmatrikuliert. Ab Juni 2006 war S als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität beschäftigt und bereitete sich auf seine Dissertation vor. S bezog im Jahr 2006 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 13.319,10 €. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) kürzte diesen Betrag um eine Werbungskostenpauschale von 920 € sowie um die einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von 2.427,72 € und errechnete Einkünfte und Bezüge
S in Höhe von 9.971,38 €. Da hiernach der seinerzeit geltende Jahresgrenzbetrag von 7.680 € überschritten war, hob die Familienkasse mit Bescheid vom
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Anforderungen
3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat, liegen solche nicht vor. 5 1. Der Senat versteht die Ausführungen der Klägerin, "auch wenn der BFH in dieser Entscheidung [Urteil vom 5. Juli 2012 VI R 99/10, BFHE 238, 93, BFH/NV 2012, 1870] die Abziehbarkeit der einbehaltenen Lohnsteuer vom Arbeitseinkommen unter Hinweis auf seine Rechtsprechung ablehnt ..., bedarf es dennoch einer erneuten Überlegung, ob diese Vorgabe einzuhalten ist" dahin, dass sie insoweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend macht. 6
4 Satz 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. abzusetzen ist (vgl. auch z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 372; vom 20. November 2008 III R 75/07, BFH/NV 2009, 567). 8 aa) Diese Rechtsprechung befasst sich bereits mit dem von der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV Beilage 2005, 260), wonach die Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge als Einkünfte
Kindes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
1
Grundgesetzes (GG) verstößt, weil Eltern mit sozialversicherungspflichtigen Kindern, deren Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nur wegen der als Einkünfte behandelten Sozialversicherungsbeiträge überschritten, gegenüber Eltern mit nicht sozialversicherungspflichtigen Kindern benachteiligt seien, deren Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nicht überstiegen. Demgegenüber sind nach derselben BFH-Rechtsprechung (z.B. Urteil in BFH/NV 2009, 372) die sich aus dem Lohnsteuerabzug möglicherweise ergebenden Liquiditätsnachteile gegenüber Kindern, die Einkommensteuer bezahlen, ohne dass Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt wurden, als Typisierung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; zudem wird die Lohnsteuer --anders als die Sozialversicherungsbeiträge-- wieder erstattet, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt. 9 Diesbezüglich hat die Klägerin mit ihrer Beschwerde keine neuen Argumente vorgebracht. 10 bb) Aus dem BFH-Urteil vom 28. Mai 2009 III R 8/06 (BFHE 225, 141, BStBl II 2010, 346) ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Soweit danach eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. die Einkünfte
Kindes i.S.
G a.F. mindert, beruht dies auf dem Begriff der Einkünfte, der in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definiert und je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen ist; nach dem Beschluss
BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV Beilage 2005, 260 würde eine andere Auslegung
Begriffs der Einkünfte, die von der "tradierten steuerlichen Terminologie" abwiche, dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang widersprechen und damit auch dem klar geäußerten Willen
Gesetzgebers (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 372, unter II.2.). 11 2. Soweit die Klägerin "im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung" die Zulassung der Revision beantragt, hat sie eine Abweichung i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht dargelegt. 12 a) Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, in welcher konkreten Rechtsfrage das FG in der angefochtenen Entscheidung nach Ansicht
Beschwerdeführers von der Rechtsprechung anderer Gerichte abgewichen ist. Er hat rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in den von ihm angeführten Divergenzentscheidungen so genau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
S Unterbringungskosten unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) abgezogen werden könnten, weil dies einen Sachverhalt voraussetzt, der sich in den tatsächlichen Feststellungen
angefochtenen FG-Urteils nicht wiederfindet; der BFH ist grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
2 Nr. 3 FGO den Anforderungen
3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat. Ein solcher liegt jedenfalls nicht vor. 17 a) Soweit die Klägerin rügt, das FG habe insofern eine Überraschungsentscheidung getroffen, als es das Ruhen
Verfahrens (§ 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO) weiterhin hätte aufrechterhalten müssen, ist ein Verfahrensmangel nicht gegeben. 18 aa) Die Klägerin hat --unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)-- mit einer Entscheidung
Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung rechnen müssen. Sie hat zwar mit Schriftsatz vom 25. Februar 2011 unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2122/09 beantragt, das Ruhen
Verfahrens beizubehalten oder erneut anzuordnen, hat jedoch, "sollte das Gericht dem nicht folgen", einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Am 2. März 2011 hat das FG der Klägerin mitgeteilt, dass die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2122/09 durch BVerfG-Beschluss vom 27. Juli 2010 erledigt ist, und angekündigt, dass nach Zustimmung der Familienkasse im schriftlichen Verfahren über die Klage befunden werde. 19
BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 112, 164, BFH/NV Beilage 2005, 260 nicht berücksichtigt, bringt die Klägerin im Wesentlichen zum Ausdruck, dass sie die Rechtsauffassung
FG für falsch hält und die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage stellt. Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
6 FGO nicht gegeben. 22 Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, d.h. wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.