4 Satz 2 FGO)
sen nachfolgende fehlerfreie Zustellung geheilt. 3. NV: Rügt der Beschwerdeführer, der von den Richtern unterschriebene Tenor sei unter Verstoß gegen § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO nicht binnen der Zwei-Wochen-Frist der Geschäftsstelle übermittelt worden, muss dargelegt werden, dass das Urteil hierauf beruhen kann. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sofern die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behaupteten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen
3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Form dargelegt wurden, liegen sie nicht vor. 2 1. Mit dem Vorbringen, die Revision sei zuzulassen, weil das angegriffene Urteil an gravierenden Rechtsanwendungsfehlern leide, ist der hiermit nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend gemachte Zulassungsgrund nicht schlüssig dargetan. 3 a) Die Revision ist zwar hiernach zuzulassen, wenn die Entscheidung
Finanzgerichts (FG) greifbar gesetzwidrig ist. Die Annahme einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung muss aber auf ganz ungewöhnliche Fallgestaltungen beschränkt bleiben. So kann eine greifbare Gesetzwidrigkeit bejaht werden, wenn eine Entscheidung jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt, auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte, oder wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat oder eine solche Vorschrift völlig unvertretbar ausgelegt hat. Nur in solchen Fällen beruht das angegriffene Urteil auf einem gravierenden, unerträglichen und außerdem offensichtlichen, d.h. ohne Weiteres erkennbaren Rechtsverstoß (Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
angegriffenen Urteils liege --so die Klägerin-- darin, dass das FG den angegriffenen Investitionszulagen-Änderungsbescheid für 1994 in der Fassung vom
Februar 2004 II R 5/02, BFH/NV 2004, 1062, zur rechtsfehlerhaften Beurteilung). 7 Ebenso wird mit dem Vorbringen, dass möglicherweise "Doppelkürzungen" erfolgt seien, keine greifbar gesetzwidrige Entscheidung dargelegt. Nach diesem Vortrag steht bereits nicht fest, ob es überhaupt zu solchen Kürzungen gekommen ist. Ein ohne Weiteres erkennbarer Rechtsverstoß ist damit nicht schlüssig bezeichnet. 8 bb) Daneben sei das angegriffene Urteil --so die Klägerin--
halb greifbar gesetzwidrig, weil dem FG bei der rechtlichen Würdigung der Übertragung
teilfertigen Hauptsammlers … (Hauptsammler) von der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung X-GmbH auf den Versorgungsverband … (Versorgungsverband) und
sen anschließender Weiterübertragung von dem Versorgungsverband auf die Klägerin gravierende Rechtsfehler unterlaufen seien. So habe das FG im Rahmen der Übertragung
Hauptsammlers von der X-GmbH auf den Versorgungsverband die gesetzwidrige Rechtsauffassung vertreten, als Investitionsbeginn für einen Investor, der unfertige Anlagen im Wege einer Teilbetriebsübertragung gemäß § 6 Abs. 3
Einkommensteuergesetzes (EStG) erwerbe, gelte der Zeitpunkt
Beginns der Herstellungsarbeiten durch den Übertragenden, nicht der Zeitpunkt seines Erwerbs. Abgesehen davon sei es offensichtlich rechtsfehlerhaft, in einem solchen Fall § 6 Abs. 3 EStG auch dann anzuwenden, wenn die übertragenen Anlagen beim Erwerber nicht zum Betriebsvermögen, sondern zu
sen Hoheitsvermögen gehörten. Schließlich sei es grob fehlerhaft, die Übertragung
Teilbetriebs von dem Versorgungsverband auf die Klägerin als Einbringung nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zu werten;
sen Vorschriften würden offensichtlich die Einbringung von Hoheitsvermögen nicht erfassen. 9 Auch hierdurch ist eine greifbare Gesetzwidrigkeit nicht schlüssig dargetan. Selbst wenn die einzelnen zu § 6 Abs. 3 EStG und zum UmwStG gemachten Rechtsausführungen in Widerspruch zu der Rechtslage stehen sollten, was bei der Beurteilung der Nichtzulassungsbeschwerde dahingestellt bleiben kann, wäre ein Fehler aufgrund der Besonderheiten
konkreten Falles nicht derart gravierend und offenkundig, dass er die Wertung als greifbar gesetzwidrig rechtfertigen würde. Die von der Klägerin angegriffenen Rechtsausführungen
FG betreffen die Frage, ob die Anschaffung/Herstellung
Hauptsammlers in den nach § 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a InvZulG 1993 (§ 3 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1996) begünstigten Investitionszeitraum gefallen ist. Hiernach sind Investitionen begünstigt, die der Anspruchsberechtigte nach dem
Hauptsammlers als Investitionsbeginn zuzurechnen sei. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das InvZulG 1993 die Frage, welcher Zeitpunkt als Investitionsbeginn gilt, wenn ein Anspruchsberechtigter in ein (bereits begonnenes) Investitionsvorhaben eintritt, nicht ausdrücklich regelt. In § 3 Satz 4 InvZulG 1993 heißt es lediglich, dass Investitionen in dem Zeitpunkt begonnen sind, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind. Es wären daher Darlegungen der Klägerin dazu erforderlich gewesen, welche --offensichtlich vom FG verkannte-- Rechtslage in einem solchen Fall gegolten hätte und warum das FG hierzu eine völlig unvertretbare Entscheidung getroffen hat. Hieran fehlt es. 10 Abgesehen davon hat das FG alternativ für den Fall, dass --wie von der Klägerin behauptet-- erst die spätere entgeltliche Nutzungsüberlassung durch den Versorgungsverband an die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 1994 den maßgeblichen Investitionsbeginn markiert haben sollte, entschieden, dass es dann an einem neuen (begünstigten) Wirtschaftsgut gemangelt hätte, weil die Bauabschnitte I und II
Hauptsammlers bereits fertiggestellt und in Betrieb genommenen gewesen seien. Zudem sei in diesem Fall --so das FG-- der Versorgungsverband der wirtschaftliche Eigentümer gewesen. Auf diese Ausführungen ist die Klägerin in der Beschwerdebegründung jedoch nicht eingegangen. 11 cc) Mit der Behauptung, die Vorentscheidung sei greifbar gesetzwidrig, weil das FG das Zustandekommen einer --im Jahr 1996 anlässlich der betriebsnahen Veranlagung getroffenen-- tatsächlichen Verständigung mit der Begründung abgelehnt habe, es seien Rechts-, nicht Tatfragen abgestimmt worden, wird kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler schlüssig dargetan. Das FG hat das Fehlen einer tatsächlichen Verständigung --kumulativ-- mit dem auf beiden Seiten fehlenden Rechtsbindungswillen begründet. In einem solchen Fall muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S.
2 FGO dargelegt werden (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2012 X B 139/11, BFH/NV 2013, 570). Hieran fehlt es. 12 2. Daneben meint die Klägerin, die Revision sei nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen, weil das angefochtene Urteil von anderen finanzgerichtlichen Entscheidungen abweiche. 13
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO dargelegt (BFH-Beschluss vom 24. November 2011 IV B 147/10, BFH/NV 2012, 432). 16 bb) Daneben weiche das angefochtene Urteil von dem Urteil
6. Senats
Sächsischen FG vom
Rechts eine Entscheidung
BFH erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). 18 a) Voraussetzung dieses Zulassungsgrundes ist, dass der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung
Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Das bedeutet auch, dass substantiiert vorgetragen werden muss, die Rechtsfortbildung liege über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse und die Frage nach dem "Ob" und gegebenenfalls "Wie" der Rechtsfortbildung sei klärungsbedürftig. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Anforderungen (BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698; vom 14. Dezember 2011 X B 116/10, BFH/NV 2012, 577). 19
Beginns der Herstellungsarbeiten durch den Übertragenden und nicht der seines Erwerbs gelte. Sie legt jedoch nicht dar, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bezeichnete Rechtsfrage umstritten sein soll. 22 4. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind teils unbegründet, teils unzulässig. 23
Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt
halb nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 41/01, BFH/NV 2003, 604). 25 Eine solche Konstellation hat die Klägerin nicht dargelegt. Vielmehr meint sie, dass das Urteil in dem bezeichneten Punkt --wie bereits ausgeführt (oben 1.a)-- rechtsfehlerhaft sei. Eine lückenhafte oder fehlerhafte Begründung
Urteils stellt aber grundsätzlich keinen Mangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO dar (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 119 FGO Rz 426, m.w.N.). 26
Sachverhalts voraussichtlich ergeben hätten (s. dazu z.B. BFH-Urteil vom 14. März 2007 XI R 59/04, BFH/NV 2007, 1838, m.w.N.). 29 d) Auch die von der Klägerin erhobene Rüge einer überlangen Verfahrensdauer rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. 30 Die überlange Dauer eines Verfahrens kann zu einem Verfahrensmangel führen. Allerdings kann aus dem bloßen Zeitablauf nicht zwingend die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer mit der Folge eines Verstoßes gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4
Grundgesetzes) gefolgert werden. Vielmehr muss die Verfahrensdauer auf Umständen beruhen, die der Finanzverwaltung oder dem FG angelastet werden können und die Dauer
Verfahrens als unverständlich und nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.
halb muss dargelegt werden, worauf die Dauer
Verfahrens beruht und insbesondere, dass sie der Finanzverwaltung oder dem FG angelastet werden kann (BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 X B 170/00, BFH/NV 2002, 1481). Hieran fehlt es. Die Klägerin hat bereits nicht vorgebracht, worauf die lange Verfahrensdauer beruht. 31 Ebenso ist nicht substantiiert vorgetragen, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer inhaltlich anderen Entscheidung
FG hätte kommen können (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom
1 FGO. 33 Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 FGO erfolgt die Verkündung eines Urteils in der Weise, dass das Urteil durch Verlesung
Urteilstenors verkündet wird. Ob dies erfolgt ist, wird durch das Protokoll über die mündliche Verhandlung nachgewiesen (BFH-Beschluss vom
mit der Sache befassten Senats
FG unterschrieben. 34 Im Übrigen kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Verkündung fehlerfrei erfolgt ist. Die Klägerin behauptet zwar, hieran bestünden Zweifel, weil zum einen nach dem Sitzungsprotokoll vom
sen nachfolgende fehlerfreie Zustellung geheilt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 752). Zustellungsmängel werden von der Klägerin nicht geltend gemacht. 35 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Verkündung nicht unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung geschehen muss. Sie kann auch noch am Ende
Sitzungstages vorgenommen werden; die Verkündung
Urteils am Ende
Sitzungstages ist als Verkündung "in dem Termin" i.S.
1 Satz 1 FGO anzusehen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2007 XI B 178/06, BFH/NV 2008, 562; Gräber/von Groll, a.a.O., § 104 Rz 3). Ebenso ist unbeachtlich, dass auf der in den Gerichtsakten befindlichen Urschrift
Urteils der nach § 105 Abs. 6 Satz 1 FGO anzubringende Verkündungsvermerk fehlt. Ein Verstoß gegen § 105 Abs. 6 FGO bleibt ohne prozessuale Folgen (Lange in HHSp, § 105 FGO Rz 76). 36 f) Schließlich ist die Revision auch nicht
halb zuzulassen, weil zwischen der Verkündung
Urteils und
sen Übergabe an die Geschäftsstelle oder
sen Übersendung ein zu langer Zeitraum gelegen habe. 37 aa) Soweit die Klägerin hiermit sinngemäß die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist für die Übergabe
vollständig abgefassten Urteils an die Geschäftsstelle (§ 105 Abs. 4 Satz 1 FGO) oder
von den Richtern unterschriebenen Tenors an die Geschäftsstelle (§ 105 Abs. 4 Satz 2 FGO) rügt, ist damit zwar grundsätzlich ein Verfahrensmangel bezeichnet. Da sich ein solcher Mangel aber erst zu einem Zeitpunkt ereignet, nachdem in der Beratung die Entscheidung (Urteilsformel) gefallen ist, kann das Urteil im Allgemeinen hierauf nicht beruhen. Es bedarf daher der Darlegung, dass das Urteil bei rechtzeitiger Übermittlung an die Geschäftsstelle anders hätte ausfallen können (BFH-Beschluss vom
Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350533&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.