Empfängers und nicht die ordnungsgemäße Erledigung
Verfahrens entscheidend.
ausgestellten Frachtbriefs sollte der Whisky von der Spedition Y nach F befördert werden. Das begleitende Verwaltungsdokument wurde unter dem
mit den begleitenden Verwaltungsdokumenten beförderten Alkohols nicht ausfindig gemacht zu haben. Ein bei der AB beschäftigter Mitarbeiter habe bei seiner Vernehmung angegeben, die Herren K, P und S hätten nie für die AB gearbeitet. Die in den Dokumenten eingetragene Verbrauchsteuernummer stimme nicht mit derjenigen überein, die der AB zugeteilt worden sei. 7 Mit der Begründung, die nach Schweden versandten Spirituosen seien infolge der gefälschten Stempelabdrucke und der aufgetretenen Unregelmäßigkeit dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden, wies das HZA die Einsprüche
Klägers zurück. Auch die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. 8 Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kläger habe den Nachweis einer ordnungsgemäßen Erledigung der Steuerversandverfahren nicht erbringen können. Die Feststellungen
HZA sprächen dafür, dass der vom Kläger versandte Branntwein tatsächlich nicht am Bestimmungsort eingetroffen sei. Zwar sei ein Steuerversandverfahren ordnungsgemäß eröffnet worden, doch sei davon auszugehen, dass der Branntwein im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sei. Infolgedessen sei die Branntweinsteuer nach § 143 Abs. 1 Satz 1 in der für den Streitfall geltenden Fassung
Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG) entstanden. Als Ort der Lieferung sei in Bezug auf die Lieferungen vom
Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren --SystemRL-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 76/1) von einer Erhebungskompetenz Deutschlands auszugehen sei. Aufgrund der von der schwedischen Finanzverwaltung erteilten Auskünfte könne hinsichtlich sämtlicher Lieferungen nicht festgestellt werden, wo die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen worden sei. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung Ablichtungen von vier Rechnungen über Fährtransporte vorgelegt habe, könnten diese Belege aufgrund
Ablaufs der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 SystemRL festgelegten Frist keine Berücksichtigung mehr finden. 9 Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das FG habe fälschlicherweise angenommen, der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit habe nicht festgestellt werden können. Die Schlussfolgerung, der Branntwein sei auf deutschem Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden, sei eine reine Unterstellung. Sämtliche in den begleitenden Verwaltungsdokumenten gemachten Angaben --einschließlich der angegebenen Verbrauchsteuernummern-- habe er von einem Mitarbeiter
HZA überprüfen lassen. Die zweite Warenlieferung habe dieser "mitgetragen", obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits die erste Auskunft der schwedischen Finanzverwaltung vorgelegen habe. Aus einem bei den Akten befindlichen Vermerk
leitenden Sachbearbeiters
Z gehe hervor, dass die AB die Master-Nummer, die im begleitenden Verwaltungsdokument zur ersten Warenlieferung aufgeführt war, tatsächlich besaß. Diesen Vermerk müsse das FG übersehen haben. Erst am 8. November 2007 --und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die drei Steuerversandverfahren bereits durchgeführt worden waren-- habe das HZA ihn über den Inhalt der erlangten Auskünfte in Kenntnis gesetzt. Zu seinen Lasten hätte das HZA nicht ohne Weiteres die Richtigkeit der vom schwedischen Fabrikleiter gemachten Aussage unterstellen dürfen. Nach Einschätzung
Z habe festgestanden, dass die Waren Deutschland verlassen hätten und erst in Schweden dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden seien. 10 Somit beruhe die Annahme
FG, nach der der am
Urteils
FG und der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. 12 Das HZA beantragt die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Es schließt sich dabei den Ausführungen
FG an. Im Übrigen vertritt es die Auffassung, das Vorbringen
Klägers genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Revision. 13 II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. 14 Die Revision
Klägers, die entgegen der Rechtsauffassung
HZA die behauptete Rechtsverletzung hinreichend bezeichnet, ist unbegründet. Das FG hat zu Recht geurteilt, dass die Branntweinsteuer nach § 143 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BranntwMonG im Steuergebiet mit der Folge entstanden ist, dass der Kläger als Inhaber
Steuerversandverfahrens gemäß § 143 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BranntwMonG Steuerschuldner geworden ist. 15 1. Nach § 143 Abs. 3 Satz 1 BranntwMonG gelten im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat versandte Erzeugnisse (Branntwein oder branntweinhaltige Waren i.S. von § 130 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG) als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, wenn der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag
Versandbeginns den Nachweis führt, dass die Erzeugnisse am Bestimmungsort angelangt oder untergegangen oder aufgrund einer außerhalb
Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind. Infolge der Fiktion eines Entziehens aus dem Steueraussetzungsverfahren ist in diesen Fällen die Steuer nach § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG entstanden, es sei denn, die Erzeugnisse sind untergegangen oder an einen zum Bezug unter Steueraussetzung Berechtigten abgegeben worden. Diese Regelungen dienen der Umsetzung
RL, der die Erhebungskompetenz dem Abgangsmitgliedstaat in allen Fällen zuweist, in denen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und in denen der Ort der Zuwiderhandlung oder der Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann. Dabei wird fingiert, dass die genannten Ereignisse im Abgangsmitgliedstaat eingetreten sind und auch dort die Steuer nach Art. 6 Abs. 1 SystemRL entstanden ist. 16 Ausreichend für den Eintritt der Fiktion ist allein der Umstand, dass die Waren nicht am Bestimmungsort angekommen sind und dass der tatsächliche Ort der Entnahmehandlung unbekannt ist. Einer positiven Feststellung, dass die Waren das Territorium
Abgangsmitgliedstaats nicht verlassen haben, bedarf es nicht. Art. 20 Abs. 3 SystemRL findet sogar in den Fällen Anwendung, in denen feststeht, dass die Waren aus dem Abgangsmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind, jedoch ihr endgültiger Verbleib nicht festgestellt werden kann. In solchen Fällen besteht nämlich die Möglichkeit, dass die Waren in dem anderen Mitgliedstaat nicht verblieben sind. Um einen Erhebungskonflikt zwischen den Durchfuhrmitgliedstaaten zu vermeiden, wird der Ort der Steuerentstehung in einer fiktiven Betrachtung in den Abgangsmitgliedstaat verlegt (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 VII B 302/05, BFH/NV 2007, 210). 17 2. Diese Grundsätze sind auch im Streitfall zu beachten, in dem nach den Feststellungen
FG der aus dem Steuerlager
Klägers versandte Branntwein nicht am Bestimmungsort in Schweden eingetroffen ist und nicht geklärt werden konnte, wo die Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten i.S.
RL tatsächlich begangen worden sind. 18 a) Als Inhaber eines Branntweinlagers (§ 133 Abs. 2 Nr. 2, § 135 BranntwMonG) war der Kläger nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BranntwMonG berechtigt, den streitgegenständlichen Branntwein unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen, d.h. ein Steuerversandverfahren zu eröffnen. Da es für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens allein auf den objektiven Tatbestand der Bezugsberechtigung
Empfängers ankommt (Senatsurteil vom
MonG erfüllt sind. Infolgedessen ist für den gesamten Branntwein, den der Kläger zur Durchführung der drei Steuerversandverfahren aus seinem Steuerlager entnommen hat, im Steuergebiet die Steuer entstanden. 20 3. Soweit dem Vorbringen
Klägers, das FG habe die Nichterweislichkeit
Ortes der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit lediglich verfahrensfehlerhaft unterstellt und Zeugen hierzu nicht vernommen, die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) entnommen werden kann, liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. 21 a) Die Feststellung von Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten i.S.
RL gehört zum Verfahrensrecht,
sen nähere Ausgestaltung den Mitgliedstaaten überlassen ist. Es steht den Mitgliedstaaten frei, welche Erkenntnisquellen sie zur Feststellung von Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten nutzbar machen. Wie der Senat entschieden hat, können sie dabei grundsätzlich auf kriminaltechnische Gutachten, Erkenntnisse der Zollfahndung, Mitteilungen ausländischer Behörden sowie auf die in Strafurteilen wiedergegebenen Feststellungen zurückgreifen, soweit dies die nationale Rechtsordnung zulässt (Senatsentscheidungen vom 30. Januar 2007 VII B 4/06, BFH/NV 2007, 1374, und in BFHE 227, 546, 561, ZfZ 2010, 76). Dies gilt nicht nur für die positive Feststellung von bestimmten Ereignissen, die eine Steuerentstehung nahelegen, sondern auch für die Feststellung, dass die Waren am Bestimmungsort nicht angekommen sind und dass sich der Ort der Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten nicht feststellen lässt. 22 b) Im Streitfall hat das FG seine Schlussfolgerungen in nicht zu beanstandender Weise auf die Erkenntnisse der Zollfahndung und
HZA gestützt, die vorwiegend auf den Ergebnissen von Auskunftsersuchen beruhen. Insbesondere hat es ausdrücklich die von der schwedischen Finanzverwaltung nach Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004
Rates vom
HZA und
Z zur weiteren Aufklärung
Sachverhalts --insbesondere zum endgültigen Verbleib der Waren und zur ordnungsgemäßen Erledigung der Steuerversandverfahren durch Aufnahme in die in den Begleitdokumenten angegebenen Steuerlager-- hätten beitragen können. Im Übrigen hat der Kläger ausweislich
Protokolls der mündlichen Verhandlung in dieser keine Beweisanträge gestellt. Nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs geht das Rügerecht bei verzichtbaren Verfahrensmängeln, zu denen ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht oder eine Verletzung
Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gehört, durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 76 Rz 33, m.w.N.). 24 4. Auch die Behauptung, ein Sachbearbeiter
HZA habe vor der Übernahme der Waren durch den mit dem Transport beauftragten Spediteur sämtliche Angaben --einschl. der Verbrauchsteuernummern-- in den begleitenden Verwaltungsdokumenten überprüft, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. In Bezug auf die behauptete Überprüfung und deren Ergebnis lassen sich dem Urteil
FG keine tatsächlichen Feststellungen i.S.
2 FGO entnehmen. Zudem lässt die Revision rechtliche Schlussfolgerungen in Bezug auf die vermeintliche Überprüfung vermissen. Selbst wenn sich die Existenz der angegebenen Verbrauchsteuernummern mit Hilfe der in der SEED-Datei gespeicherten Daten hätte nachweisen lassen, hätte dies den Kläger aus seiner Verantwortung für das Steuerversandverfahren nicht entlassen können. Denn weiterhin wären ein Entziehen der Waren aus dem Steueraussetzungsverfahren und der Eintritt der in § 143 Abs. 3 BranntwMonG normierten Fiktion möglich gewesen. 25 5. Auch der Umstand, dass das HZA seine Erkenntnisse dem Kläger erst am 8. November 2007 und damit zu einem Zeitpunkt mitgeteilt hat, zu dem der Kläger bereits das dritte Steuerversandverfahren eröffnet hatte, lässt die Entstehung der Steuer nach § 143 Abs. 1 Satz 1 und 3 BranntwStG unberührt. Entgegen der Auffassung
Klägers erweist sich das Verhalten
HZA im Streitfall nicht als grob pflichtwidrig. 26
elektronischen Informationsaustausches nach der VO Nr. 2073/2004 nähere Informationen über die Bezugsberechtigung der in den Begleitdokumenten angegebenen Verfahrensbeteiligten einholt (z.B. über das Bestehen und das Ausmaß von Geschäftsverbindungen), besteht keine Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der Beteiligten über das Ergebnis solcher Nachforschungen. Bestünde eine solche Verpflichtung, könnten z.B. Langzeitobservationen zur Aufdeckung von groß angelegten Betrugsfällen nur unter erschwerten Bedingungen durchgeführt werden. Erforderliche Maßnahmen der Steueraufsicht müssten unterbleiben. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Zusammenarbeit der Finanzbehörden im Wege der Amtshilfe und der in diesem Rahmen durchgeführte Informationsaustausch nach der VO Nr. 2073/2004 vorrangig einer Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und der Betrugsbekämpfung im Verbrauchsteuerbereich dienen. Nach Art. 31 Abs. 1 VO Nr. 2073/2004 unterliegen die Informationen, die gemäß dieser Verordnung übermittelt werden, der Geheimhaltungspflicht. Unter diesen Umständen ist es im Streitfall nicht zu beanstanden, dass das HZA den Kläger zunächst nicht über die durch die Auskunftsersuchen gewonnenen Erkenntnisse unterrichtet hat. 28 6. Schließlich legt die Revision nicht dar, dass das Urteil auf der vermeintlich verfahrensfehlerhaften Nichtberücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Rechnungen, die den Transport der Erzeugnisse von Rostock nach Trelleborg belegen sollen, beruht. Nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung
FG war der Inhalt der Urkunden für das Ergebnis
erstinstanzlichen Verfahrens
halb nicht entscheidungserheblich, weil sie verspätet vorgelegt worden sind und weil die Rechnungsdaten nicht mit den Daten der Steuerversandverfahren übereinstimmen. Bei diesem Befund erweist sich die Verfahrensrüge als unschlüssig. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350538&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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