STRE201350539 BFH 7. Senat 20130807 VII R 32/12 Urteil Pos 3926 UPos 9400 KN, Pos 6810 UPos 9900 KN vorgehend FG Hamburg, 17. Januar 2012, Az: 4 K 27/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zolltarif: Einreihung von aus einer Mischung aus Kunstharz und Steinpulver bestehenden Ziergegenständen NV: Für die Einreihung aus einer Kunstharz-Steinpulver-Mischung hergestellter Waren kommen sowohl die Pos. 3926 KN als auch die Pos. 6810 KN in Betracht. Handelt es sich um Ziergegenstände, ist bei der Bestimmung des Bestandteils, welcher der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, maßgeblich auf ihren dekorativen Verwendungszweck und somit darauf abzustellen, welcher Bestandteil für das optische Erscheinungsbild prägend ist . 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte im April 2008 und November 2009 verschiedene Gebrauchs- und Ziergegenstände (nachgebildete Totenschädel, mit Figuren verzierte Aschenbecher und Buchstützen) ein. Die Einfuhrsendung vom April 2008 wurde als Waren aus Kunststoff der Unterpos. 3926 40 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet und antragsgemäß abgefertigt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) erhob Einfuhrabgaben nach dem für Waren dieser Art vorgeschriebenen Zollsatz von 6,5 %. Im Juni 2008 beantragte die Klägerin die teilweise Erstattung der Einfuhrabgaben mit der Begründung, bei den eingeführten Waren handele es sich um solche aus Kunststein der Unterpos. 6810 99 00 KN (Zollsatz 1,7 %). Das HZA lehnte die Erstattung ab. 2 Auch für die als Waren der Unterpos. 6810 99 00 KN angemeldete Einfuhrsendung vom November 2009 erhob das HZA Einfuhrabgaben nach dem für Waren der Unterpos. 3926 40 00 KN vorgeschriebenen Zollsatz. Die gegen diesen Abgabenbescheid sowie gegen die Versagung der beantragten Erstattung eingelegten Einsprüche wies das HZA zurück. 3 Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, es handele sich um Waren der Unterpos. 6810 99 00 KN, hob den Einfuhrabgabenbescheid für die Einfuhrsendung vom November 2009 teilweise auf und verpflichtete das HZA, die für die Einfuhrsendung vom April 2008 erhobenen Abgaben teilweise zu erstatten. Die Unterpos. 6810 99 00 KN enthalte die für die Einfuhrwaren genauere Warenbezeichnung i.S. der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3 Buchst. a für die Auslegung der KN, weil es sich um Waren aus Kunststein handele. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zur Pos. 6810 werde Kunststein als Nachahmungen von Natursteinen beschrieben, die durch Verbindung von Bruchstücken, Körnern oder Pulvern von Naturstein mit Zement, Kalk oder anderen Bindemitteln (z.B. Kunststoff) hergestellt werden. Dem entsprächen die streitigen Waren, weil sie aus ca. 60 GHT Steinpulver und ca. 40 GHT Kunststoff bestünden. Zum gleichen Einreihungsergebnis gelange man unter Anwendung der AV 3 Buchst. b, weil der Steinpulveranteil der Ware überwiege und deshalb als charakterverleihend anzusehen sei. 4 Mit seiner Revision macht das HZA geltend, Kunststein der Pos. 6810 KN sei eine Nachahmung von Natursteinen, während das Material, aus denen die streitigen Waren bestünden, keine Ähnlichkeit mit einem Naturstein habe. Das in dem Material vorhandene Steinpulver diene lediglich als Füllstoff und sei nicht der Stoff, welcher den streitigen Waren ihren wesentlichen Charakter verleihe. Es handele sich um Ziergegenstände, deren Charakter maßgeblich durch ihr Erscheinungsbild geprägt werde. Das verwendete Kunstharz gebe dem Steinpulver erst seine für den jeweiligen Ziergegenstand vorgesehene Form, während das Steinpulver keine erkennbare Bedeutung für die optische Zierwirkung besitze. Bei der Tarifierung sei die in der 187. Sitzung des Zollkodex-Ausschusses getroffene Entscheidung zu berücksichtigen, der zufolge Figuren oder Statuetten aus Polymerharz, gemischt mit mineralischen Stoffen der Pos. 3926 KN zuzuweisen seien. Diese Tarifauffassung werde zudem durch 1984 und 1989 erlassene Einreihungsverordnungen der Kommission für aus 30 GHT Kunststoff und 70 GHT Silikaten als Füllstoffe gefertigte Waschbecken gestützt. 5 Das HZA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 6 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 Sie teilt die Tarifauffassung des FG. 8 II. Die Revision des HZA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid vom 18. November 2009 sowie der die Erstattung von Einfuhrabgaben versagende Bescheid vom 9. Januar 2009 sind rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das HZA hat für die streitigen Waren zu Recht Einfuhrabgaben gemäß dem für Waren der Pos. 3926 KN geltenden Zollsatz erhoben. 9 1. Die streitigen Einfuhrwaren erfüllen die Voraussetzungen für die zolltarifliche Einreihung in die Pos. 3926 KN ("Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914"). Sie bestehen zum Teil aus Kunstharz (Alkydharz), also einem Kunststoff der Pos. 3907 des Teilkap. I des Kap. 39 KN. Als Waren aus Kunststoff, die von keiner der Pos. 3915 bis 3925 des Teilkap. II des Kap. 39 KN erfasst werden, gehören sie zur Pos. 3926 KN. Dem steht nicht entgegen, dass sie nach den Feststellungen des FG nur mit einem Gewichtsanteil von 40 % aus Kunstharz und im Übrigen aus Steinpulver (Calciumcarbonat) bestehen. Nach den ErlHS, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bei der Auslegung der Tarifpositionen zu berücksichtigen sind, gehören zu den Primärformen von Kunststoffen auch solche, die Füllstoffe (u.a. mineralische Stoffe) enthalten, die dazu bestimmt sind, dem Enderzeugnis bestimmte Eigenschaften zu verleihen (ErlHS zu Kap. 39, Rz 32.0, 38.0, 39.0). Gleiches gilt für die Kunststofferzeugnisse des Teilkap. II des Kap. 39 KN (ErlHS zu Teilkap. II, Pos. 3920, Rz 02.3). Eine Höchstgrenze für derartige Füllstoffe nennen die ErlHS nicht (vgl. Avise zum Harmonisierten System zur Pos. 3920, Rz 02.1: danach wird sog. "Künstlicher Marmor" mit einem Kunststoffanteil von nur 33 GHT von der Unterpos. 3920 51 erfasst; so auch EuGH-Urteil vom 7. Oktober 1982 C-234/81 --Du Pont de Nemours und Dewfield--, Slg. 1982, 3515). Zu den Waren aus Kunststoffen der Pos. 3926 KN gehören u.a. auch Statuetten und Ziergegenstände (Unterpos. 3926 40 00 KN). 10 2. Die streitigen Waren erfüllen allerdings auch die Voraussetzungen für die Einreihung in die Pos. 6810 KN ("Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt"). Kunststein sind nach den ErlHS 6810, Rz 03.0 Nachahmungen von Natursteinen, die durch Verbindung von Bruchstücken, Körnern oder Pulvern von Natursteinen mit Bindemitteln wie z.B. Kunststoff hergestellt werden. Das Material, aus dem die Waren des Streitfalls hergestellt sind, erfüllt nach seinen objektiven Beschaffenheitsmerkmalen diese Voraussetzungen, da es aus mittels Kunstharz gebundenem Steinpulver besteht. Für den im Kunststein enthaltenen Anteil an Bindemitteln nennen die ErlHS ebenfalls keine Höchstgrenze. Zu den Waren der Pos. 6810 KN gehören u.a. auch Ziergegenstände (ErlHS 6810, Rz 05.0). 11 3. Waren, die --wie diejenigen des Streitfalls-- aus mehr als einem Stoff bestehen, werden nach der AV 2 Buchst. b Satz 3 nach den Grundsätzen der AV 3 eingereiht. Diese Grundsätze hat das FG nicht zutreffend angewandt. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.