BFH, Urteil vom 24.07.2013 – XI R 16/12 – Zum Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt…
STRE201350561 BFH 11. Senat 20130724 XI R 16/12 Urteil § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 32 Abs 6 EStG 2009, § 1569 BGB, § 1360 BGB, § 1360a BGB, § 1361 BGB, § 16151l BGB, EStG VZ 2010, §§ 1569ff BGB vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 14. März 2012, Az: 2 K 1569/11 (Kg), Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zum Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt NV: Lebt ein Kind mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt, ist bei der Grenzbetragsprüfung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung im Einzelnen zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang es Bar- oder Naturalleistungen von dem anderen Elternteil oder von einem Dritten bezogen hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307).
1 I. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2010.
2 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter der 1986 geborenen Tochter (T), die selbst Mutter eines im 2009 geborenen Kindes ist. Seit September 2010 ist T mit dem Kindesvater verheiratet. Die Klägerin bezog für T Kindergeld.
3 Nach einem Urlaubssemester bis August 2009 setzte T ihr Studium fort. Die Exmatrikulation erfolgte nach im Oktober 2010 bestandener Abschlussprüfung im Februar 2011.
4 T wohnte 2010 und 2011 mit dem Vater ihres Kindes --nach der Heirat im September 2010 ihr Ehemann-- in einer gemeinsamen Wohnung.
5 Die frühere Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 11. Juli 2011 die Festsetzung des Kindergeldes für T von Januar bis Oktober 2010 auf und forderte von der Klägerin überzahltes Kindergeld zurück. Sie ging dabei davon aus, dass ein Kindergeldanspruch der Klägerin ausgeschlossen sei, weil gegenüber T nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorrangig der Vater des 2009 geborenen Kindes unterhaltspflichtig sei.
6 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nach erfolglosem Einspruch im Streitpunkt des Revisionsverfahrens --der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2010-- statt.
7 Das FG führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass T für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2010 gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) als Kind berücksichtigungsfähig sei, da sie studiert habe und ihr Einkommen den anteiligen Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überstiegen habe.
8 Die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber T sei nicht entfallen. Der Vater des Kindes der T sei dieser gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet gewesen. T habe entgegen § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne, nicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet, sondern ihre Ausbildung fortgesetzt.
9 Der Kindergeldanspruch für T sei auch durch ihre Heirat im September 2010 nicht entfallen. Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind setze eine typische Unterhaltssituation der Eltern voraus, die nach der Eheschließung des Kindes grundsätzlich nicht mehr bestehe, weil ab diesem Zeitpunkt dem Kind in erster Linie der Ehepartner zum Unterhalt nach § 1608 Satz 1 BGB i.V.m. den §§ 1360, 1360a BGB verpflichtet sei. Eine Ausnahme gelte für den Fall, dass das Einkommen des Ehepartners so gering sei, dass er zum (vollständigen) Unterhalt nicht in der Lage sei, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte verfüge und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssten. Ein solcher Mangelfall sei anzunehmen, wenn --wie hier-- die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners unterhalb des steuerrechtlichen Existenzminimums lägen.
10 Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.
11 Sie bringt vor, die Vorentscheidung gehe zu Unrecht davon aus, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters nach § 1615l BGB von Januar 2010 bis zum Zeitpunkt der Eheschließung im September 2010 nicht bestanden habe. Der Kindergeldanspruch der Eltern entfalle mangels vorrangiger Unterhaltspflicht. Er bestehe nur bei fehlender Leistungsfähigkeit des Kindesvaters (Mangelfall), die im Streitfall nicht gegeben sei.
12 Dem Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB stehe nicht entgegen, dass sich das Kind --hier die T-- im streitigen Zeitraum in Berufsausbildung befunden habe, wovon auch die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes unter Abschn. 31.2.3 Abs. 1 Satz 7 f. ausgehe.
13 Die Familienkasse beantragt, die Vorentscheidung wegen Kindergeld für Januar bis Oktober 2010 aufzuheben und die diesbezügliche Klage abzuweisen.
14 Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
15 II. Der während des Revisionsverfahrens durch den Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 18. April 2013 Nr. 21/2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, m.w.N.).
III.
16 Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils entsprechend dem Revisionsantrag und insoweit zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG.
17 Die Feststellungen des FG lassen keine Entscheidung darüber zu, ob ein Kindergeldanspruch der Klägerin ausgeschlossen ist, weil zu berücksichtigende Bezüge des Kindes vorlagen, die zu einer Überschreitung des anteiligen Grenzbetrags des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG führen.
18 1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist entsprechend dem Revisionsantrag und der Revisionsbegründung der Familienkasse lediglich die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar bis Oktober 2010. Die Vorentscheidung ist, soweit sie die mit der Revision nicht angegriffene Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum November 2010 bis April 2011 betrifft, rechtskräftig (vgl. dazu z.B. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 120 FGO Rz 171; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 6, jeweils m.w.N.).
19 2. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass T im streitigen Zeitraum von Januar bis Oktober 2010 grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen ist.
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25 3. Der Kindergeldanspruch der Klägerin setzt voraus, dass T im streitigen Zeitraum von Januar bis Oktober 2010 keine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, über dem anteiligen Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 7 EStG --im Streitfall 6.670 €-- hatte.
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28 4. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung. Sie war daher entsprechend dem Revisionsantrag aufzuheben.
29 5. Die Sache ist nicht spruchreif. Aufgrund der Feststellungen des FG kann der Senat nicht beurteilen, in welcher Höhe T Einkünfte und Bezüge im Streitzeitraum zuzurechnen sind.
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32 Das FG wird im zweiten Rechtsgang im Rahmen der Prüfung, in welcher Höhe T Einkünfte und Bezüge im Streitzeitraum Januar bis Oktober 2010 zuzurechnen sind, Feststellungen dazu zu treffen haben, ob T von Januar 2010 bis einschließlich August 2010 solche Leistungen bezogen hat.
33 6. Der Senat weist für den zweiten Rechtsgang ohne Bindungswirkung im Folgenden darauf hin:
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