G in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung im Einzelnen zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang es Bar- oder Naturalleistungen von dem anderen Elternteil oder von einem Dritten bezogen hat (Anschluss an BFH-Urteil vom
Kindergeldes für T von Januar bis Oktober 2010 auf und forderte von der Klägerin überzahltes Kindergeld zurück. Sie ging dabei davon aus, dass ein Kindergeldanspruch der Klägerin ausgeschlossen sei, weil gegenüber T nach § 1615l
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorrangig der Vater
2009 geborenen Kindes unterhaltspflichtig sei. 6 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nach erfolglosem Einspruch im Streitpunkt
Revisionsverfahrens --der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2010-- statt. 7 Das FG führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass T für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2010 gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) als Kind berücksichtigungsfähig sei, da sie studiert habe und ihr Einkommen den anteiligen Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überstiegen habe. 8 Die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber T sei nicht entfallen. Der Vater
Kindes der T sei dieser gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet gewesen. T habe entgegen § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung
Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne, nicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet, sondern ihre Ausbildung fortgesetzt. 9 Der Kindergeldanspruch für T sei auch durch ihre Heirat im September 2010 nicht entfallen. Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind setze eine typische Unterhaltssituation der Eltern voraus, die nach der Eheschließung
Kindes grundsätzlich nicht mehr bestehe, weil ab diesem Zeitpunkt dem Kind in erster Linie der Ehepartner zum Unterhalt nach § 1608 Satz 1 BGB i.V.m. den §§ 1360, 1360a BGB verpflichtet sei. Eine Ausnahme gelte für den Fall, dass das Einkommen
Ehepartners so gering sei, dass er zum (vollständigen) Unterhalt nicht in der Lage sei, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte verfüge und die Eltern
halb weiterhin für das Kind aufkommen müssten. Ein solcher Mangelfall sei anzunehmen, wenn --wie hier-- die eigenen Einkünfte und Bezüge
Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen
Ehepartners unterhalb
steuerrechtlichen Existenzminimums lägen. 10 Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts. 11 Sie bringt vor, die Vorentscheidung gehe zu Unrecht davon aus, dass eine Unterhaltsverpflichtung
Kindesvaters nach § 1615l BGB von Januar 2010 bis zum Zeitpunkt der Eheschließung im September 2010 nicht bestanden habe. Der Kindergeldanspruch der Eltern entfalle mangels vorrangiger Unterhaltspflicht. Er bestehe nur bei fehlender Leistungsfähigkeit
Kindesvaters (Mangelfall), die im Streitfall nicht gegeben sei. 12 Dem Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB stehe nicht entgegen, dass sich das Kind --hier die T-- im streitigen Zeitraum in Berufsausbildung befunden habe, wovon auch die Dienstanweisung zur Durchführung
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt
Einkommensteuergesetzes unter Abschn. 31.2.3 Abs. 1 Satz 7 f. ausgehe. 13 Die Familienkasse beantragt, die Vorentscheidung wegen Kindergeld für Januar bis Oktober 2010 aufzuheben und die diesbezügliche Klage abzuweisen. 14 Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. 15 II. Der während
Revisionsverfahrens durch den Beschluss
Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 18. April 2013 Nr. 21/2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11
Finanzverwaltungsgesetzes (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. z.B. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, m.w.N.). III. 16 Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung
finanzgerichtlichen Urteils entsprechend dem Revisionsantrag und insoweit zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG. 17 Die Feststellungen
FG lassen keine Entscheidung darüber zu, ob ein Kindergeldanspruch der Klägerin ausgeschlossen ist, weil zu berücksichtigende Bezüge
Kindes vorlagen, die zu einer Überschreitung
anteiligen Grenzbetrags
G führen. 18 1. Streitgegenstand
Revisionsverfahrens ist entsprechend dem Revisionsantrag und der Revisionsbegründung der Familienkasse lediglich die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar bis Oktober
Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge den für den Streitzeitraum maßgeblichen Grenzbetrag nicht übersteigen. 21 b) Nach den Feststellungen
FG führte T ihr Studium im Streitzeitraum von Januar bis Oktober 2010 fort. Sie wurde im Streitzeitraum mithin für einen Beruf ausgebildet. 22 c) Im Rahmen der Tatbestände
G ist --entgegen der Ansicht der Familienkasse-- nicht zu prüfen, ob das Kind trotz einer gegenüber der Unterhaltspflicht der Eltern vorrangigen Unterhaltsverpflichtung
Ehegatten oder nach § 1615l BGB
anderen Elternteils eines nichtehelichen Kindes weiterhin beim Kinderfreibetrag oder beim Kindergeld berücksichtigt werden kann. 23 aa) Nach der Rechtsprechung
III. Senats
BFH ist eine typische Unterhaltssituation kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der einzelnen Berücksichtigungstatbestände i.S.
G. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte oder Bezüge typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und
halb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, wird nach der gesetzlichen Regelung nicht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen
G ermittelt, sondern erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Streitfall bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung, ob die Einkünfte und Bezüge
Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten (vgl. BFH-Urteil vom
Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, über dem anteiligen Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 7 EStG --im Streitfall 6.670 €-- hatte. 26 a) Bezüge sind alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder steuerfreie Einnahmen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 17. Dezember 2009 III R 74/07, BFHE 228, 72, BStBl II 2010, 552; in BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, jeweils m.w.N.). Auch Unterhaltsleistungen
verheirateten oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361, 1569 ff. BGB) oder
Vaters aus Anlass der Geburt eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB) sind danach als Bezüge i.S.
G unabhängig davon zu erfassen, ob diese freiwillig, aufgrund einer vermeintlichen oder tatsächlichen Rechtspflicht erbracht werden (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, Rz 15). 27 b) Insoweit kommt es --entgegen der Vorentscheidung-- nicht darauf an, ob der Vater
Kindes der T dieser gegenüber in der Zeit von Januar 2010 bis zum Zeitpunkt der Heirat im September 2010 nach § 1615l BGB zum Unterhalt verpflichtet gewesen ist. Entscheidend ist hingegen, ob und in welcher Höhe T --die nach den Feststellungen
FG mit dem Vater und dem Kind im streitigen Zeitraum gemeinsam in einer Wohnung lebte-- tatsächlich Unterhaltsleistungen zugeflossen sind. 28
FG kann der Senat nicht beurteilen, in welcher Höhe T Einkünfte und Bezüge im Streitzeitraum zuzurechnen sind. 30 a) Leben --wie im Streitfall bis zur Eheschließung im September 2010-- die nichtverheirateten Eltern eines Kindes in einem gemeinsamen Haushalt, kann aufgrund der Unterschiede zum Ehegattenunterhalt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413; in BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, Rz 18 ff., jeweils m.w.N.) für die Schätzung von Unterhaltsleistungen --entgegen dem Revisionsvorbringen der Familienkasse-- nicht von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass die Elternteile sich das verfügbare Einkommen
Alleinverdieners oder das beider Elternteile hälftig teilen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, Rz 21). 31 b) In Fällen
gemeinsamen Haushalts unverheirateter Eltern ist hingegen im Einzelnen zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang im jeweiligen Anspruchszeitraum gegenüber dem selbst als Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigenden Elternteil Bar- oder Naturalleistungen durch den anderen Elternteil oder durch einen Dritten erbracht wurden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, Rz 22). 32 Das FG wird im zweiten Rechtsgang im Rahmen der Prüfung, in welcher Höhe T Einkünfte und Bezüge im Streitzeitraum Januar bis Oktober 2010 zuzurechnen sind, Feststellungen dazu zu treffen haben, ob T von Januar 2010 bis einschließlich August 2010 solche Leistungen bezogen hat. 33 6. Der Senat weist für den zweiten Rechtsgang ohne Bindungswirkung im Folgenden darauf hin: 34 a) Es bestehen keine Bedenken, bei der Bewertung von etwaigen von der T in der Zeit von Januar bis August 2010 bezogenen Naturalleistungen --z.B. Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung-- diese in Anlehnung an die Werte der ab 1. Januar 2007 geltenden Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen
Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zu schätzen, sofern nicht im Einzelfall abweichende Werte festgestellt werden können (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, Rz 24). 35
sen Einkünfte und Bezüge nicht. Die vom Kind der T ausgelösten Unterhaltslasten der T werden ausschließlich durch den für dieses Kind bestehenden Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge
G berücksichtigt und sind mit diesem Anspruch abgegolten. Zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung
selben Aufwands dürfen sie daher nicht noch einmal im Rahmen der Grenzbetragsberechnung für das Kind --vorliegend der T-- abgezogen werden (vgl. dazu BFH-Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.