2 FGO geltend gemacht werden. 2. NV: Zu den Darlegungsanforderungen bei Gehörs- und Sachaufklärungsrügen. 1 Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 2 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Revisionszulassungsgründe in einer den Anforderungen
3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt. 3 1. a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487). Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. Senatsbeschluss vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981). Außerdem muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der Divergenzentscheidung. 4
Sachverhalts auf der Grundlage
--ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts
FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschlüsse vom
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, zu welchen Sach- und Rechtsfragen er sich vor dem FG nicht äußern konnte oder welches Vorbringen
Beschwerdeführers das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Bezieht sich --wie im Streitfall-- der gerügte Verstoß nur auf einzelne Feststellungen, ist zusätzlich substantiiert darzulegen, wozu sich der Beschwerdeführer nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung
rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung
übergangenen Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre --sog. Beruhen-- (z.B. BFH-Beschluss vom
2 Nr. 2 FGO von verschiedenen --im einzelnen bezeichneten-- Entscheidungen
BFH (Beschluss vom
2 Nr. 1 FGO beruft (S. 14 der Beschwerdeschrift), wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur behauptet, ohne auf die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage einzugehen. Der Kläger verkennt zudem, dass das FG im Streitpunkt "Mercedes Sprinter" keine Rechts- sondern eine Tatfrage entschieden hat. Das FG konnte sich keine Überzeugung davon verschaffen, dass der Fahrzeugerwerb durch die Vermietungstätigkeit veranlasst war. Allein aus diesem Grunde wurde die geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht anerkannt. 10 c) Sachaufklärungsrüge In denjenigen Streitkomplexen, in denen der Kläger jeweils einen Verstoß gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht rügt (Nr. 1 bis 10 der Aufzählung in der Beschwerdeschrift), wird in der Beschwerde unter anderem nicht erläutert, aus welchen konkreten Gründen sich dem FG weitere Ermittlungen aufdrängen mussten. Auch wird, von wenigen Ausnahmen (s. sogleich unten) abgesehen, nicht mitgeteilt, welche konkreten Sachaufklärungsmaßnahmen (z.B. Vernehmung bestimmter namentlich bezeichneter Zeugen, Beiziehung bestimmter Akten, Verlesung bestimmter Urkunden, jeweils zu bestimmten Beweisthemen) unterblieben sind. Schließlich wird nicht ausgeführt, weshalb der Kläger nicht von sich aus Anträge auf Beweiserhebungen gestellt oder er auf sonstige Weise eine Rüge angebracht hat. Aus dem insoweit maßgeblichen Sitzungsprotokoll (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4, § 164 ZPO) ergibt sich nicht, dass von Seiten
Klägers, der als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater über die erforderliche Sachkunde verfügt, oder von Seiten der ebenfalls sachkundigen Prozessbevollmächtigten derartige Anträge im vorbereitenden Verfahren oder spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt oder unterbliebene Sachaufklärungsmaßnahmen gerügt worden sind. 11 Soweit der Kläger nunmehr in der Beschwerdeschrift einzelne Hinweise auf Beweismittel und Aufklärungsmöglichkeiten gibt (z.B. auf S. 7, 10, 15), muss er sich fragen lassen, weshalb er dies nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren getan hat. Der Kläger hatte, da der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Klageabweisung aus tatsächlichen Gründen (fehlende Nachweise zur betrieblichen Veranlassung und zum Abfluss der Aufwendung) beantragt und das FG ihn wiederholt vorterminlich unter Fristsetzung aufgefordert hatte, Vorgänge zu erläutern, Unterlagen vorzulegen und Nachweise beizubringen, allen Anlass, von sich aus umfassend mitzuwirken. Die Rüge
Klägers, das FG hätte ihn zu weiteren Spezifizierungen und Nachweisen anhalten müssen, geht daher fehl. Im Kern wendet sich der Kläger mit seinen Ausführungen gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung
FG. Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich aber dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen.
halb sind sie der Prüfung
BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, m.w.N.). 12 d) Rüge der Verletzung
rechtlichen Gehörs Die in diversen Streitpunkten geltend gemachten Gehörsverletzungen sind in der Beschwerdeschrift durchweg nicht schlüssig dargelegt worden. 13 aa) Im Komplex "Fahrtkosten" und "Fahrtkostenabzug wegen Mehrfachfahrten" lassen die vom Kläger geschilderten Vorgänge nicht den Schluss zu, dass dieser von der gänzlichen Nichtanerkennung einzelner Aufwandspositionen im Urteil überrascht worden sein könnte. 14 Da sich der gesamte Rechtsstreit im Wesentlichen um Tatfragen drehte, musste der fachkundige Kläger schon angesichts
Verhaltens
Prozessgegners (Klageabweisungsantrag wegen fehlender Nachweise) damit rechnen, dass das FG in einzelnen Streitpunkten die vorgetragenen Tatsachen und die vorliegenden Beweismittel zusammenfassend dahin würdigt, dass entweder der betriebliche/berufliche Veranlassungszusammenhang von geltend gemachten Aufwendungen oder deren Entstehung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu seiner Überzeugung feststehen. Dies gilt insbesondere auch für solche Aufwandspositionen, bei denen das FG vor dem Termin den Beteiligten den Vorschlag unterbreitet hatte, die Hälfte der geltend gemachten Fahrtkilometer als beruflich/betrieblich veranlasst anzuerkennen. Den Schreiben
Gerichts vom
Gerichts konnte er somit nicht den Schluss ziehen, den Prozesserfolg noch vor dem Termin gewissermaßen zur Hälfte bereits errungen zu haben. Er musste vielmehr damit rechnen, dass der Vollsenat aufgrund mündlicher Verhandlung den Einzelnachweis von Aufwendungen nicht als geführt betrachtet und den begehrten Abzug insgesamt versagt. 15 bb) Besteht, wie vorliegend, zwischen den Prozessbeteiligten Streit darüber, ob ein Steuerpflichtiger eine Vermietungsabsicht hatte, dann muss ein gewissenhafter Prozessbeteiligter damit rechnen, dass das Gericht aufgrund der von ihm vorgenommenen Tatsachen- und Beweiswürdigung das Vorliegen dieser Absicht nicht feststellt, positiv feststellt oder --vom Beteiligtenvorbringen abweichende-- Feststellungen zum zeitlichen Beginn der Absicht trifft. Somit lässt sich dem Vorbringen
Klägers nicht entnehmen, dass das FG im Streitpunkt "Vermietung und Verpachtung erst ab 2002" eine Entscheidung getroffen hat, mit der niemand rechnen konnte. Nichts anderes gilt im Streitfall für die Feststellungen
Gerichts zum Übergang
wirtschaftlichen Eigentums ("Eigentumsübergang AfA Beginn …str. …"). Angesichts
Umstands, dass zwischen den Beteiligten über die Vermietungseinkünfte dem Grunde und der Höhe nach in einer Vielzahl von Einzelpunkten in tatsächlicher Hinsicht Streit bestand, musste der Kläger auch bei den anzusetzenden AfA-Beträgen mit einer von der eigenen Auffassung abweichenden Würdigung rechnen. Im Wesentlichen wendet sich der Kläger dagegen, dass das FG aus dem Kaufvertrag vom 22. Mai 2002 und dem Darlehensvertrag vom 18. Dezember 2002 seines Erachtens falsche Schlussfolgerungen im Hinblick auf den Übergabezeitpunkt gezogen hat. Das hat aber mit der gerügten Verletzung von Verfahrensvorschriften nichts zu tun. 16
Klägers, dass die fraglichen Unterlagen dem Gericht vorlagen. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur dann festzustellen, wenn sich aus den besonderen Umständen
einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094). Solche besonderen Umstände werden in der Beschwerdeschrift nicht genannt. Im Kern rügt der Kläger auch hier, dass die Aufstellungen und einzelne Urkunden fehlerhaft gedeutet wurden. Ein solcher Fehler in der Tatsachen- und Beweiswürdigung ist aber materiell-rechtlicher Natur und kann mit der Verfahrensrüge nicht geltend gemacht werden. 20
2 FGO, der allein die Kostenentscheidung betrifft, nicht zuzulassen ist (BFH-Beschlüsse vom
2 FGO geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.