STRE201350582 BFH 3. Senat 20131002 III B 56/13 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 155 FGO, § 295 ZPO, § 96 Abs 1 FGO, § 81 Abs 1 FGO, § 120 Abs 3 FGO vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 9. April 2013, Az: 8 K 147/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags - Anforderungen an die Rüge der Nichtvernehmung von Zeugen - Verlust des Rügerechts 1. NV: Eine beantragte Zeugenvernehmung darf nicht deshalb wegen Unerheblichkeit des Beweismittels abgelehnt werden, weil das Finanzgericht aufgrund der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen davon überzeugt ist, dass die in den eidesstattlichen Versicherungen der nicht vernommenen Zeugen schriftlich gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen . 2. NV: Eine beantragte Zeugenvernehmung darf nicht deshalb wegen absoluter Untauglichkeit des Beweismittels abgelehnt werden, weil der Prozessvertreter des Beweisführenden auf Frage des Gerichts nicht genau erklären kann, was die Zeugen zu dem Beweisthema aussagen werden . 3. NV: Eine beantrage Zeugenvernehmung darf nicht wegen einer zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellten Beweistatsache abgelehnt werden, wenn das Finanzgericht tatsächlich nur unterstellt hat, die Zeugen seien bei der Unterschrift unter die von ihnen abgegebenen eidesstattlichen Erklärungen davon ausgegangen, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen, und dass sie dies auch in einer Beweisaufnahme so erklären würden . 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und die Beigeladene waren im Streitjahr 2008 miteinander verheiratet. Mit seiner nur von ihm unterschriebenen Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger die Zusammenveranlagung mit der Beigeladenen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm hingegen mit Bescheid vom 21. Februar 2011 eine Einzelveranlagung des Klägers vor. Dem dagegen gerichteten Einspruch gab das FA zwar hinsichtlich weiterer geltend gemachter Werbungskosten statt. Die begehrte Zusammenveranlagung lehnte es hingegen mit Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2011 weiterhin ab, nachdem die Beigeladene in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung angegeben hatte, seit 2007 vom Kläger dauernd getrennt zu leben. 2 Im Laufe des hiergegen gerichteten finanzgerichtlichen Verfahrens wurde die Beigeladene vom zuständigen Amtsgericht verurteilt, einer Zusammenveranlagung mit dem Kläger zuzustimmen. 3 Das Finanzgericht (FG) zog mehrere die Trennungsauseinandersetzung der früheren Eheleute betreffende staatsanwaltschaftliche und amtsgerichtliche Verfahrensakten bei und vernahm in der mündlichen Verhandlung einen Nachbarn (N) des Klägers und einen weiteren Zeugen (Z), der erklärte, mit der Beigeladenen von Silvester 2007 bis Frühjahr 2009 zusammengelebt zu haben. Die Klage wies es daraufhin als unbegründet ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, mit der Beigeladenen im Streitjahr noch zusammengelebt zu haben. Es stehe nicht fest, dass im Jahr 2008 noch zumindest zeitweise eine Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft bestanden habe. Eine Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen --seiner Eltern und seines Arbeitskollegen-- führte das FG nicht durch. Es könne unterstellt werden, dass die Zeugen bei der Unterschrift unter die --vom Kläger vorgelegten-- eidesstattlichen Erklärungen bzw. die Bestätigung davon ausgegangen seien, dass die Angaben der Wahrheit entsprächen und dies auch bei einer Beweisaufnahme so erklären würden. Danach sei eine Vernehmung entbehrlich, denn eine weitere Sachaufklärung könne durch ihre Vernehmung nicht mehr erfolgen. Der Prozessbevollmächtigte habe nämlich auf die entsprechende Frage des Gerichts ausdrücklich ausgeführt, dass infolge des Zeitablaufs nicht mehr gesagt werden könne, wer die Beigeladene wann im Jahr 2008 bei welcher Tätigkeit in der bisherigen Ehewohnung gesehen habe. Im Übrigen stehe den Erklärungen des N und der weiteren vom Kläger benannten Zeugen die glaubhafte Aussage des Zeugen Z entgegen, die die Darlegung der Beigeladenen stütze. 4 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 5 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO). 6 Es liegt ein von dem Kläger in der erforderlichen Form (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Denn das FG hat seine aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO folgende Pflicht zur Sachaufklärung verletzt. 7 1. Entgegen der Auffassung des FA scheitert die Beschwerde nicht daran, dass der Kläger einen Verfahrensmangel nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt hat. 8 Der Senat braucht nicht zu prüfen, ob sich aus dem Vorbringen des Klägers schlüssig die erforderlichen Angaben zum Beweisantritt und zum Beweisthema, also die den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen, ergeben, da dem Kläger für seine Verfahrensrüge insoweit eine Begründungserleichterung zugute kommt. Denn soweit das FG --wie im Streitfall-- selbst begründet hat, weshalb von der Erhebung einzelner Beweise (hier: der Einvernahme der Eltern des Klägers und des Arbeitskollegen des Klägers als Zeugen) abgesehen worden ist, ergeben sich die den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen aus dem Urteil selbst, so dass die Forderung nach ihrer Angabe zusätzlich auch in der Beschwerdeschrift eine unnötige Förmelei darstellen würde. Es genügt daher insoweit bereits die --hier vom Kläger erhobene-- schlichte Rüge der Nichtvernehmung von Zeugen den Anforderungen des § 120 Abs. 3 FGO, die auch bei einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich sind (vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. August 2002 VII B 267/01, BFH/NV 2003, 63). 9 2. Der gerügte Verfahrensmangel liegt auch tatsächlich vor. Das FG hat seine aus § 76 Abs. 1 FGO folgende Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, indem es die gestellten Beweisanträge übergangen hat. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.