STRE201350603 BFH 10. Senat 20131008 X B 105/12 Beschluss § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 76 Abs 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 155 FGO, § 227 Abs 1 ZPO, Art 103 GG vorgehend Thüringer Finanzgericht, 29. März 2012, Az: 2 K 139/12, Urteilnachgehend BFH, 31. Januar 2014, Az: X S 57/13, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Sachaufklärung des Gerichts; Terminsverlegung 1. NV: Das Gericht braucht den fristgerechten Eingang eines Einspruchs dann nicht weiter aufklären, wenn die Klagefrist versäumt worden ist. 2. NV: Die aktuelle Verhandlungs- und Reisefähigkeit am Tag der Durchführung der mündlichen Verhandlung ist nachzuweisen, wenn ein Beteiligter bislang die sachgerechte ärztliche Behandlung verweigert hat. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird im Streitjahr 2000 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er leidet seit Jahren unter einer bipolaren affektiven Störung ("manisch-depressive Erkrankung"). 2 Im Rahmen einer andere Jahre betreffenden mündlichen Verhandlung am 15. April 2010 schloss der Kläger mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eine tatsächliche Verständigung für das Streitjahr ab und erklärte die Rücknahme seines Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 7. Mai 2002. In diesem Bescheid hatte das FA den zum 31. Dezember 1999 festgestellten Verlust berücksichtigt. Im Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlust auf den 31. Dezember 2000 stellte das FA deshalb einen Verlust von 0 DM fest. 3 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2010 setzte das FA die tatsächliche Verständigung um und erließ einen Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr, der die Steuer auf 0 € festsetzte. Dieser Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch durch einen privaten Postanbieter unter dem Datum des 7. Januar 2011 erneut durch die Deutsche Post AG zugestellt. Da eine persönliche Zustellung erfolglos blieb, wurde eine Zustellnachricht am gleichen Tag in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen und der Bescheid in der örtlich zuständigen Postfiliale zur Abholung niedergelegt. Mangels Abholung wurde der Bescheid am 15. April 2011 ungeöffnet an das FA zurückgesandt. 4 Mit Telefax vom 18. Mai 2011 wandte sich der Kläger an das FA und übersandte in der Anlage ein Schreiben mit dem Datum vom 17. Januar 2011. Nach dem Inhalt dieses Schreibens war es ihm nicht möglich gewesen, den Einkommensteueränderungsbescheid in der Postfiliale abzuholen, da dieser dort nicht mehr verwahrt worden sei. Er bat deshalb um erneute Bekanntgabe des Bescheides. 5 Das FA wertete das Telefax als Einspruch des Klägers, den es hinsichtlich des Einkommensteueränderungsbescheides mit der Entscheidung vom 20. Juli 2011 als unzulässig verwarf. Zugleich lehnte es den Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2000 als unbegründet ab, da ein solcher nicht festzustellen sei. Die Zustellung beider Einspruchsentscheidungen erfolgte durch die Deutsche Post AG. Da die persönliche Zustellung wiederum erfolglos blieb, wurde der Brief mit den beiden Einspruchsentscheidungen erneut in der örtlichen Postfiliale niedergelegt und eine Zustellnachricht in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen. Am 24. Oktober 2011 wurde der Brief ungeöffnet an das FA zurückgesandt, da er nicht abgeholt worden war. 6 Am 7. Januar 2012 übersandte das FA dem Kläger auf dessen Verlangen hin Abschriften der Bescheide und der Einspruchsentscheidungen mit einfacher Post. Im Telefax vom 12. Februar 2012 bestritt der Kläger daraufhin die wirksame Bekanntgabe des geänderten Einkommensteuerbescheides und der Einspruchsentscheidungen und brachte beim FA eine Klage gegen die Bescheide an. 7 Im Klageverfahren wurde der Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2012 zur mündlichen Verhandlung am 29. März 2012 geladen. 8 Per Telefax vom 27. März 2012, beim Finanzgericht (FG) am 28. März 2012 eingegangen, teilte die Mutter des Klägers mit, dass dieser unter Herz-Rhythmusstörungen leide und am 26. März 2012 in der Notaufnahme eines Krankenhauses erstversorgt worden sei. Er habe sich gegen den ärztlichen Rat auf eigene Verantwortung entlassen, um sich auf die mündliche Verhandlung vorbereiten zu können. Nun habe er eingesehen, dass sich eine ärztliche Behandlung nicht länger hinauszögern ließe. Aus diesem Grunde bat die Mutter des Klägers um Terminsverlegung. Diesem Schreiben lag eine Bescheinigung der Notaufnahme vom 26. März 2012 bei, wonach der Kläger sofort stationär zu behandeln sei, dies aber ablehne. 9 Mit Schreiben vom 28. März 2012 lehnte der Vorsitzende Richter den Terminsverlegungsantrag ab, da der Kläger sich nicht in stationärer Behandlung befinde und seine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit für den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aktuell nachgewiesen sei. 10 Zur mündlichen Verhandlung erschien der Kläger nicht. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 29. März 2012 ab. Die Klage sei u.a. wegen Verfristung unzulässig gewesen. Sowohl der geänderte Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 7. Januar 2011 als auch die Einspruchsentscheidungen vom 20. Juli 2011 seien gegenüber dem Kläger wirksam bekannt gegeben worden. Die am 12. Februar 2012 eingereichte Klage sei deshalb verspätet erhoben. Die Klagefrist habe am 23. August 2011 geendet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist konnte das FG nicht erkennen, wobei aus seiner Sicht auch die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit dem Telefax vom 12. Februar 2012 nicht gewahrt worden ist. Daneben scheitere die Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung an der Rücknahme des Einspruchs in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2010 und der fehlenden Beschwer, da der angegriffene Einkommensteuerbescheid auf 0 € laute. Da der Kläger aufgrund der tatsächlichen Verständigung in dieser mündlichen Verhandlung auf die Geltendmachung weiterer Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung verzichtet habe, könne ein Verlust zum 31. Dezember 2000 nicht festgestellt werden. 11 Einer Terminsverlegung hat es aus Sicht des FG auch nicht aufgrund der am 11. April 2012 nachgereichten Bescheinigung des Krankenhauses über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 28. März 2012 bis 31. März 2012 bedurft, da diese erst nach Verkündung des Urteils zugegangen sei. 12 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger den Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und die Verletzung rechtlichen Gehörs. Das FG habe ungeprüft die unwahre Behauptung des FA übernommen, dass das Telefax vom 17. Januar 2011 bei diesem nicht eingegangen sei. Die fälschlicherweise vom FG abgelehnte Terminsverlegung habe dazu geführt, dass der Kläger in einem späteren Termin den Zugang des Telefaxes vom 17. Januar 2011 nicht anhand des ihm nun vorliegenden Faxempfangsjournals des FA habe belegen können. 13 Das FA tritt der Beschwerde entgegen. 14 II. Die Beschwerde des Klägers ist zumindest unbegründet. 15 1. Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor. Zu Unrecht rügt der Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO und des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO und § 76 Abs. 2 FGO). 16
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