sen Rahmen nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommene Einkünfte für mehrere Beteiligte gesondert und einheitlich festgestellt werden. Dass sich eine solche Feststellung auf eine ausländische Personengesellschaft (bzw. dort in der gesamthänderischen Verbundenheit erzielte Einkünfte) bezieht, ändert an den verfahrensrechtlichen Gegebenheiten nichts. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, dass sich eine solche Feststellung nur auf solche Personen bezieht, die der inländischen Besteuerung unterliegen. 2. NV: Ist Geschäftsführer der einer GmbH & Co. KG ähnlichen ausländischen Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft, ist § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO auch dann anzuwenden, wenn der Geschäftsführer jener Kapitalgesellschaft sein Amt niedergelegt hat (zur Zeit führungslose Gesellschaft). 1 I. Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit einem Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von steuerfreien (negativen) ausländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb über die Frage, ob die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen werden konnte. 2 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist als Kommanditistin an einer spanischen Gesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad en comandita (SC), der X-S.L.S.C. (X) beteiligt; Komplementärin ist eine weitere spanische Gesellschaft, die … S.L. (S.L.) --Rechtsform vergleichbar einer deutschen GmbH--. Letztere vertritt die X gerichtlich und außergerichtlich. Dazu heißt es weiterhin in der Satzung der S.L., sie ernenne A, die Befugnisse, die der S.L. im Rahmen der Leitung
Unternehmens der X und
Gebrauchs der Firmenunterschrift zustehen, auszuüben. 3 In 2008 reichte X durch eine inländische Steuerberatersozietät eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) steuerfreien (negativen) Einkünfte (deklariert: Verlust … Mio €; negative Sonderbetriebseinnahmen von 1.340 €; 41 im Inland wohnende Beteiligte) ein. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte die Einkünfte mit 0 € fest und gab diesen Bescheid der Steuerberatersozietät als Empfangsbevollmächtigte i.S.
1 der Abgabenordnung (AO) bekannt. In dem von X eingeleiteten Einspruchsverfahren wurde bekannt, dass inländische Gesellschafter nur die Klägerin (als Treuhänderin für 39 im Inland wohnende natürliche Personen) und B bzw. C sind. Daraufhin änderte das FA den Feststellungsbescheid entsprechend; ein Feststellungsbescheid gegenüber den Treugebern erging ebenfalls. Die darin enthaltene Feststellung, dass das Treuhandverhältnis anzuerkennen sei, wurde nicht angefochten. Der Einspruch der X wurde vom FA zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung vom
Klageverfahrens über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. 5 Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen (Urteil
FG München vom
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239). Einen solchen hat die Klägerin auch ausdrücklich geltend gemacht; sie hat gerügt, dass das FG fehlerhaft ihre Klagebefugnis verneint habe und das Urteil
halb an einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) leide. Der Erfolg der Beschwerde hängt demnach davon ab, ob das FG die Klage wegen Fehlens der Klagebefugnis im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen hat. 10
2 FGO zur Klageerhebung befugt (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 FGO), fehlt auch ein solcher, kann jeder Gesellschafter klagen (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO). Der Gesetzgeber hat mit dieser "Anfechtungsbeschränkung" bzw. der Konzentration der Klagebefugnis ersichtlich (auch) den Zweck verfolgt, dem gemeinschaftlichen Handeln der Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie einen Vorrang einzuräumen (z.B. v. Beckerath in Beermann/Gosch, FGO § 48 Rz 24 ff., 110; Brandis in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 48 FGO Rz 2; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 48 FGO Rz 17). 12 b) Diese Regelungen zur Klagebefugnis gelten auch dann, wenn es um Rechtsschutz gegen einen Feststellungsbescheid i.S.
5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO geht, in
sen Rahmen nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommene Einkünfte für mehrere Beteiligte gesondert und einheitlich festgestellt werden. Dieser Feststellungsgegenstand gehört ebenfalls zur "Feststellung von Besteuerungsgrundlagen" (s. Wortlaut
1 FGO), da er ebenso wie eine Einkünftefeststellung Grundlage für die (spätere) Festsetzung
gesetzlichen Steuerbetrages ist und auch unabhängig von § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ebenfalls in § 180 AO geregelt ist. Dass sich eine solche Feststellung in der hier einschlägigen Konstellation auf eine ausländische Personengesellschaft (bzw. dort in der gesamthänderischen Verbundenheit erzielte Einkünfte) bezieht, ändert an den verfahrensrechtlichen Gegebenheiten nichts. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, dass sich eine Feststellung i.S.
5 Nr. 1 AO nur auf solche Personen bezieht, die der inländischen Besteuerung unterliegen, was mit anderen Worten Personen ausschließt, die nur im Ausland steuerpflichtig sind, mögen sie auch an derselben ausländischen Personengesellschaft beteiligt sein. § 48 FGO gilt uneingeschränkt auch in diesem Fall (s. z.B. FG München, Urteil vom
1 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. Abs. 2 FGO --der Steuerberatersozietät-- durch den Widerruf der Vollmacht die Klagebefugnis entzogen hat, setzt eine eigene Klagebefugnis (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO) voraus, dass im Streitfall ein zur Vertretung der X berufener Geschäftsführer (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO) nicht vorhanden war. Dies ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht der Fall. 14 aa) Soweit die Klägerin darauf verweist, dass infolge der Amtsniederlegung durch A ein Geschäftsführer der X seitdem nicht mehr vorhanden war, ist dem nicht beizupflichten. Zur Geschäftsführung und Vertretung der X war die S.L. befugt. Geschäftsführer i.S.
1 Nr. 1 Alternative 1 FGO kann auch eine juristische Person sein. Die Amtsniederlegung
A mag damit zwar die S.L. bis zu einer Neubestellung einer anderen natürlichen Person "führungslos" gemacht haben, berührt aber das Formalerfordernis, dass ein Geschäftsführer vorhanden ist, der kraft Satzung für die X handeln kann, nicht: Ob dieser Geschäftsführer (durch eine handlungsbereite natürliche Person) tatsächlich handeln kann oder ob er sich z.B. dazu entschließt, nicht zu klagen, berührt die Klagebefugnis nicht (a.A. Weßling, Betriebs-Berater --BB-- 2013, 1185, 1186). 15 bb) Dem kann die Klägerin nicht unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 15. Januar 1998 IX B 25/97 (BFH/NV 1998, 994) mit Erfolg entgegenhalten, in der Situation der Amtsniederlegung der als Geschäftsführer der S.L. tätigen (natürlichen) Person fehle es entsprechend dem gesetzlichen Leitbild
vertretungsberechtigten Geschäftsführers an einer Person, die in der Lage sei, kurzfristig für die Gesellschaft zu handeln. Denn der BFH hat in dieser Entscheidung (s.a. z.B. BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 68/01, BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324) ausdrücklich nur zur Situation der sog. Publikumsgesellschaft in der Form einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO dann für nicht einschlägig erklärt, wenn die Geschäftsführung und Vertretung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht und keine Person vorhanden ist, die ein von den Gesellschaftern der Gesellschaft abgeleitetes, die gerichtliche Vertretung umfassendes Geschäftsführungsrecht und Vertretungsrecht erlangt hat. Damit wurde nicht die (tatsächliche) Möglichkeit kurzfristigen Handelns zum teleologischen Leitmotiv
1 Nr. 1 Alternative 1 FGO erklärt (so aber Weßling, BB 2013, 1185, 1187). Vielmehr ist, wie im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt, ein in der Sphäre der Gesellschaft bzw.
Geschäftsführers eingetretenes Handlungshindernis mit Hilfe von § 56 FGO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) auszugleichen. Dabei ist dieser Weg bei ausländischen Personengesellschaften auch angesichts etwaiger zeitaufwändiger Rechtsstreite im fremden Rechtskreis nicht von vornherein angesichts der Jahresfrist
3 FGO versperrt. Denn die von einer Partei nicht beeinflussbare Verzögerung eines rechtzeitig eingeleiteten behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens (für den Streitfall: auf Bestellung einer anderen [natürlichen] Person als Geschäftsführer der S.L.) würde die Jahresfrist ausschließen (zur Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1
Grundgesetzes --GG-- bei nicht verfassungskonformer Auslegung
Begriffs der "höheren Gewalt" s. z.B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2007 2 BvR 51/05, BVerfGK 12, 303). 16
(inländischen) Klagebevollmächtigten (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 FGO) nicht zu einer relevanten Verletzung
Schutzbereichs
4 GG. 18 d) Situationen der (ergänzenden) Klagebefugnis von einzelnen Gesellschaftern (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 FGO) sind im Streitfall nicht angesprochen. Im Übrigen hat das FG im angefochtenen Urteil als Inhalt der ausländischen Rechtslage eindeutig festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Kommanditistin der X nicht zu einer Klageerhebung in deren Namen --nach einer rechtsschutzgewährenden Auslegung der Klageschrift-- im Rahmen
1 Nr. 1 Alternative 1 FGO befugt war. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350613&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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