Revisionsbegehrens)
Steuerpflichtigen entsprochen hat. Lässt sich eine solche Behandlung dem Steuerbescheid nicht eindeutig entnehmen, ist maßgeblich auf seinen durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB analog) zu ermittelnden Erklärungsinhalt abzustellen (Konkretisierung
Senatsurteils vom
Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie wurde für 2005 und 2006 zur Einkommensteuer veranlagt. 3 Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin mit Bescheid vom 7. Januar 2008 ab, weil die Klägerin von einer Stelle außerhalb Deutschlands dem Kindergeld vergleichbare Leistungen beziehe. Der Einspruch blieb erfolglos. 4 Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin Kindergeld für ihre drei Töchter für die Zeiträume März 2005 bis Juli 2005 und März 2006 bis Juli 2006 in Höhe von 4.620 € (= 154 € x 10 Monate x 3 Kinder). Die Klage war teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für die Kinder A, B und C für den Zeitraum März 2005 bis Juli 2005 in Höhe von 2.310 € festzusetzen. Für den Zeitraum März 2006 bis Juli 2006 wies es hingegen die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin sei zwar auch für diese Monate nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 EStG kindergeldberechtigt gewesen. Der Klägerin stehe aber kein Kindergeld zu, weil ihr Kindergeldanspruch entweder nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder bereits mangels Anwendbarkeit der deutschen Kindergeldvorschriften ausgeschlossen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1811 veröffentlichte Urteil verwiesen. 5 Mit der Revision macht die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts geltend. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71), verpflichte die Behörden
Beschäftigungsstaats, den dort tätigen Wanderarbeitnehmern Familienleistungen zu gewähren. Seien danach in Deutschland als Beschäftigungsstaat die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nach dem EStG gegeben, müsse Deutschland Kindergeld zahlen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Diese Vorschrift hätte das FG nicht anwenden dürfen, da sie unionsrechtswidrig sei. Die Unionsrechtswidrigkeit ergebe sich insbesondere daraus, dass sie den Kindergeldanspruch vollständig ausschließe, wenn im Ausland dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gezahlt würden. Ferner sei die genannte Norm verfassungswidrig. Jedenfalls hätte in der Vorinstanz eine Festsetzung von Kindergeld nach dem EStG unter Abzug der in Polen bezogenen Familienleistungen (Differenzkindergeld) erfolgen müssen. 6 Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil, den Ablehnungsbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben, soweit die Kindergeldfestsetzung für die Kinder A, B und C für den Zeitraum März 2006 bis Juli 2006 unter Anrechnung der in Polen bezogenen Familienleistungen abgelehnt wurde, und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für die Kinder A, B und C für den Zeitraum März 2006 bis Juli 2006 unter Anrechnung der in Polen bezogenen Familienleistungen festzusetzen. 7 Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 9 Zwischen den Beteiligten ist nur noch die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum März 2006 bis Juli 2006 unter Anrechnung der in Polen bezogenen Familienleistungen streitig (dazu 2.). Die vom FG angeführte Begründung, mit der es einen --seiner Auffassung nach-- für diesen Zeitraum gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 EStG bestehenden Kindergeldanspruch (insgesamt) ausgeschlossen hat, ist rechtsfehlerhaft (dazu 3.). Im Übrigen reichen die Feststellungen
FG nicht aus, um die Frage abschließend zu beantworten, ob der Klägerin der noch streitige Kindergeldanspruch zusteht (dazu 4.). 10 1. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss
Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11
Finanzumwandlungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege
gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit … --Familienkasse-- eingetreten (s. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Revisionsverfahrens wird durch den Revisionsantrag im Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren bestimmt (BFH-Urteil vom
Revisionsbegehrens ist keine teilweise Rücknahme der Revision zu sehen (BFH-Urteil in BFHE 199, 361, BStBl II 2002, 756). 13 3. Die vom FG zum vollständigen Ausschluss eines --seiner Auffassung nach-- gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 EStG bestehenden Kindergeldanspruchs alternativ angeführten Begründungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 14 a) So trifft die vom FG herangezogene Begründungsalternative, wonach die den Kindergeldanspruch ausschließende nationale Kollisionsnorm
G
halb anwendbar sei, weil der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 mangels Erfüllung der in Anhang I Teil I Buchst. D der VO Nr. 1408/71 genannten Voraussetzungen in der im Streitzeitraum geltenden Fassung nicht eröffnet sei, nicht zu. 15 Vielmehr ist für die Eröffnung
persönlichen Geltungsbereichs erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine Person nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 in irgendeinem der von ihrem sachlichen Geltungsbereich erfassten Zweige der sozialen Sicherheit in irgendeinem Mitgliedstaat der Europäischen Union versichert ist, unabhängig davon, ob die im Anhang genannten Voraussetzungen erfüllt sind (dazu ausführlich Senatsurteil vom 4. August 2011 III R 55/08, BFHE 234, 316, unter II.2.c). 16 b) Ferner hat das FG die Anwendung
G alternativ damit begründet, dass vorrangig die Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 zu prüfen seien, während der Anhang I Teil I Buchst. D der VO Nr. 1408/71 nur die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Familienleistungen einschränke. 17 Die vom FG auf der Grundlage dieser Auffassung vorgenommene Subsumtion, wonach deutsches Recht gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 anwendbar sei, weil die Klägerin im Inland als Arbeitnehmerin unselbständig tätig gewesen sei, ist rechtsfehlerhaft. Bei der Auslegung der Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 ist nämlich nur an diejenige(n) Tätigkeit(en) anzuknüpfen, hinsichtlich derer die betreffende Person als Arbeitnehmer bzw. Selbständiger i.S.
a der VO Nr. 1408/71 gilt (Senatsurteile in BFHE 234, 316, unter II.3.a; vom 5. Juli 2012 III R 76/10, BFHE 238, 87, unter II.3.a und b). Das FG hat jedoch nicht festgestellt, ob und hinsichtlich welcher Tätigkeit(en) die Klägerin als Arbeitnehmerin bzw. Selbständige i.S.
a der VO Nr. 1408/71 gilt. Es hat lediglich festgestellt, dass sie während ihres zweiten Inlandsaufenthalts in Polen sozialversichert gewesen ist. Diese Feststellung allein ermöglicht jedoch keine Prüfung der Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71. 18 c) Schließlich kann auch nicht der vom FG herangezogenen Begründungsalternative zugestimmt werden, wonach die deutschen Kindergeldvorschriften (§§ 62 ff. EStG) zur Gänze nicht anwendbar seien, weil die Klägerin als Angehörige
polnischen Sozialversicherungssystems nach dem in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der VO Nr. 1408/71 geregelten Ausschließlichkeitsprinzip nur dem polnischen Recht unterliege. 19 Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2013 III R 8/11 (BFHE 241, 511, BFH/NV 2013, 1698) entschieden hat, entfällt eine sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ergebende Anspruchsberechtigung nicht dadurch, dass eine Person gemäß den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 nicht den deutschen Rechtsvorschriften, sondern nur den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegt. Das deutsche Recht bleibt nach der Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in einem solchen Fall gleichwohl anwendbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die genannte Entscheidung. 20 4. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann auf der Grundlage der vom FG festgestellten Tatsachen nicht abschließend prüfen, ob der Klägerin das noch streitige Kindergeld zusteht. Für das weitere Vorgehen im zweiten Rechtsgang weist der Senat auf Folgendes hin: 21
G hat nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG Anspruch auf Kindergeld, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. 23 Diesbezüglich hat das FG im Ausgangspunkt zu Recht entschieden, dass der Klägerin hiernach ein Anspruch auf Kindergeld nur für diejenigen Kalendermonate zustehen kann, in denen sie als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige nach § 1 Abs. 3 EStG inländische Einkünfte i.S.
G erzielt hat. Der V. Senat
BFH hat mit Urteil vom 24. Oktober 2012 V R 43/11 (BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491) entschieden, dass eine solche Kindergeldberechtigung nicht stets für das gesamte Kalenderjahr, sondern nur für diejenigen Monate
Kalenderjahrs besteht, in denen der Anspruchsteller inländische Einkünfte i.S.
G erzielt. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem BFH-Urteil in BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491 verwiesen, denen sich der erkennende Senat im Ergebnis anschließt. 24 bb) Weiter hat der Senat zur Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG entschieden, dass das Gesetz diese Kindergeldberechtigung --anders als die nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a EStG-- von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung
Antragstellers abhängig macht. 25 Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt daher voraus, dass der Anspruchsteller aufgrund eines entsprechenden Antrags vom zuständigen Finanzamt (FA) nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (Senatsurteil vom 24. Mai 2012 III R 14/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897). Eine solche Behandlung liegt nur vor, wenn das FA in dem maßgeblichen Einkommensteuerbescheid dem Antrag
Steuerpflichtigen entsprochen und ihn demnach gemäß § 1 Abs. 3 EStG veranlagt hat. Allein die Tatsache, dass beispielsweise bei einem ausländischen Saisonarbeiter im Einkommensteuerbescheid von einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ausgegangen wurde, besagt daher nicht notwendigerweise, dass eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG gegeben ist. Es kann auch eine --für die Familienkasse und das FG nicht bindende-- unzutreffende Bejahung der Voraussetzungen
G erfolgt sein. Lässt sich daher eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG dem Steuerbescheid nicht eindeutig entnehmen, ist maßgebend auf seinen durch Auslegung (§§ 133, 157
Bürgerlichen Gesetzbuches analog) zu ermittelnden objektiven Erklärungsinhalt abzustellen. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber dem Betroffenen mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird (§ 124 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung). Bei der Auslegung sind der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte, entscheidend (Klein/Brockmeyer/Ratschow, AO, 11. Aufl., § 119 Rz 5, m.w.N.). Es können auch außerhalb
Bescheids liegende Umstände zu berücksichtigen sein. 26 Im Streitfall hat das FG zwar festgestellt, dass die Klägerin mit Abgabe der Einkommensteuererklärung 2006 den Antrag nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG gestellt hat. Die Vorentscheidung enthält aber keine Feststellungen zur Frage, ob das FA in dem Einkommensteuerbescheid für 2006 dem Antrag der Klägerin nach § 1 Abs. 3 EStG entsprochen oder sie möglicherweise nach § 1 Abs. 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt hat. Das FG führt lediglich aus, dass die Klägerin zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Es wird daher im zweiten Rechtsgang festzustellen haben, ob dem Antrag der Klägerin entsprochen wurde. Sollte der Einkommensteuerbescheid für 2006 in diesem Punkt auslegungsbedürftig sein, ist --ggf. unter Rückgriff auf die Veranlagungsakten-- zu klären, wie die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für 2006 verstehen konnte. 27 cc) Sollten die noch nachzuholenden Feststellungen eine Behandlung der Klägerin nach § 1 Abs. 3 EStG ergeben, bliebe weiter festzustellen, in welchen Monaten
Jahres 2006 die Klägerin die inländischen Einkünfte i.S.
G erzielt hat. Hierbei handelt es sich um diejenigen Monate, in denen die Einkünfte der Klägerin nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 11 EStG zeitlich zu erfassen sind (s. dazu bereits BFH-Urteil in BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491, unter II.4.). 28
FG nicht zweifelsfrei entnehmen. Das FG hat zwar in der Vorentscheidung ausgeführt, dass die Klägerin während ihres zweiten Aufenthalts in Polen sozialversichert gewesen ist. Hieraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig, dass die Klägerin in Polen als Arbeitnehmerin oder Selbständige i.S.
a der VO Nr. 1408/71 gilt. Denn die VO Nr. 1408/71 knüpft in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a daran an, dass eine Person entweder in einem für Arbeitnehmer und Selbständige bereitgestellten System der sozialen Sicherheit, oder jedenfalls gerade aufgrund einer Arbeitnehmer- oder Selbständigentätigkeit (vgl. ihren Erwägungsgrund Nr. 3) versichert ist (Senatsurteil in BFHE 234, 316, unter II.2.c dd).
halb wären ggf. auch insoweit noch weitere Feststellungen erforderlich. 31 bb) Sollte der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 eröffnet, Deutschland nach den Art. 13 ff. dieser Verordnung aber der unzuständige Mitgliedstaat sein (z.B. dann möglich, wenn Art. 14a Nr. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 zur Anwendung käme, weil die Klägerin in Polen als Selbständige sozialversichert war (s. EuGH-Urteil vom 30. März 2000 C-178/97, Banks u.a., Slg. 2000, I-2005), so ist der dann anwendbare § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unter Beachtung der Anforderungen
Primärrechts der Union auf dem Gebiet der Arbeitnehmerfreizügigkeit auszulegen (Senatsurteil in BFHE 241, 511, BFH/NV 2013, 1698). Es läge dann eine dem EuGH-Urteil vom 12. Juni 2012 C-611/10, C-612/10 Hudzinski und Wawrzyniak (Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht 2012, 475) vergleichbare Konstellation vor. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350614&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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