STRE201350622 BFH 3. Senat 20131011 III B 50/13 Beschluss § 160 Abs 1 S 1 AO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 19. März 2013, Az: 1 K 290/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Begriff des "Empfängers" bei Benennungsverlangen nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO) 1. NV: Es ist bereits geklärt, dass sich der in § 160 Abs. 1 Satz 1 AO verwendete Begriff "Empfänger" auf denjenigen bezieht, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde und bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt. 2. NV: Bei der Zwischenschaltung einer Person, welche die vereinbarten Leistungen nicht selbst erbringt, ist Empfänger nicht die zwischengeschaltete Person, sondern der hinter ihr stehende Dritte, an den die Gelder letztlich gelangt sind. Hat der von dem Steuerpflichtigen bezeichnete Empfänger die erhaltenen Zahlungen an Schwarzarbeiter des Steuerpflichtigen weitergeleitet, sind diese als Empfänger i.S. von § 160 Abs. 1 Satz 1 AO anzusehen. 3. NV: Empfänger im Sinne des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO können auch die Angestellten des vom Steuerpflichtigen benannten Subunternehmers sein, wenn der benannte Subunternehmer nicht existiert oder dessen Angestellte Schwarzarbeiter des Steuerpflichtigen sind. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr 2002 ein Unternehmen für Frachtvermittlung und Gütertransporte und übernahm u.a. auch Ladetätigkeiten für eine Firma X durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelten Gewinn gab der Kläger mit 192 € an. Dabei berücksichtigte er bei den Betriebsausgaben im Konto "Fremdleistungen – Leistungen ausl. UN 16 % Vorst. 16 % USt" einen Gesamtbetrag in Höhe von 52.424,64 €. Die Gegenbuchung wurde stets auf dem Konto "Kasse" vorgenommen. Die erfassten Fremdleistungen beruhten zum Teil auf Rechnungen, die als Aussteller einen in Polen ansässigen Unternehmer (Z) auswiesen. Mit diesen Rechnungen wurden Ladehilfen und Transporte abgerechnet. 2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger zunächst entsprechend der eingereichten Einkommensteuererklärung und setzte die Einkommensteuer unter Vorbehalt der Nachprüfung auf 0 € fest. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung stellte das FA fest, dass den in Höhe von 52.424,64 € geltend gemachten Betriebsausgaben für Be- und Entladetätigkeiten nur von der X bezogene Einnahmen in Höhe von 17.561,80 € gegenüberstanden und der X gegenüber nur Kosten für Ladetätigkeiten in Höhe von 1.295 € weiterberrechnet worden waren. Hierauf nahm das FA eine Hinzuschätzung von Einnahmen vor, die sich zuletzt (Bescheid vom 16. August 2010) auf 18.666 € beliefen. Danach ergaben sich ein Gewinn in Höhe von 23.303 € und eine festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 5.350 €. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 1. November 2010 zurück. 3 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt und setzte die festgesetzte Einkommensteuer unter Zugrundelegung eines Gewinns in Höhe von 12.403 € auf 2.111 € herab. Dabei ging es davon aus, dass zwar keine Hinzuschätzung von Einnahmen habe erfolgen dürfen. Indessen seien die angesetzten Betriebsausgaben um 7.766 € zu kürzen, da der Kläger dem vom FG gemäß § 160 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gestellten Benennungsverlangen nicht nachgekommen sei. 4 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 5 II. Die Beschwerde ist --bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet und daher gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO durch Beschluss zurückzuweisen. 6 1. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) zuzulassen. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.