Senatsurteils vom
betreffenden Kindes, dann ist die Konkurrenz zu Ansprüchen, die im zuständigen Mitgliedstaat bestehen, nach nationalem Recht zu lösen. Bei der Auslegung
G sind die Anforderungen
Primärrechts der Union auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beachten (Bestätigung
Senatsurteils vom
deutschen Arbeitgebers unterlag die Klägerin aufgrund ihrer in Polen ausgeübten Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nicht der Versicherungspflicht zur Bundesagentur für Arbeit. 3 In Polen erhielt die Klägerin vom 1. Januar bis 31. August 2006 Familienleistungen für die Kinder B und C; ab dem 1. September 2006 bestand wegen
Überschreitens der Einkommensgrenze kein Anspruch mehr auf Familienleistungen. 4 Den Antrag der Klägerin auf deutsches Kindergeld lehnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) mit Bescheid vom
Kindergeldes in Deutschland und Polen bestehe. Die Klägerin unterliege aufgrund der Regelungen der Art. 13 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Rates vom
Einkommensteuergesetzes in der in dem Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) sei nicht erkennbar, dass deutsches Kindergeldrecht auch dann anzuwenden sei, wenn nach dem Wortlaut der VO Nr. 1408/71 die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates Anwendung fänden. Ein Anwendungsbefehl zu Gunsten
nationalen Rechts wäre aber zu erwarten, weil die VO Nr. 1408/71 als überstaatliches Recht den nationalen Rechtsvorschriften vorgehe und deren Anwendungsbereich begrenze. 6 Im Übrigen könne eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur für die Zeiträume eine Kindergeldberechtigung begründen, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i.S.
G erzielt habe. Die Konjunktion "soweit" beinhalte --neben der konditionalen Bedeutung-- auch ein zeitliches Moment mit der Folge, dass die Einkünfte i.S.
G den Beginn und das Ende der Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG markierten. Das für das Kindergeld geltende Monatsprinzip (§ 66 Abs. 2 EStG) gebiete es, die Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG, auch wenn sie sich steuerlich (möglicherweise) in einem Jahres-Einkommensteuerbescheid niederschlage, unter zeitlichen Gesichtspunkten zu begrenzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1438 veröffentlichten Gründe verwiesen. 7 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Die Revision wurde mit Beschluss
Bundesfinanzhofs (BFH) vom
2 der VO Nr. 1408/71 sei wegen der in Deutschland ausgeübten nichtselbständigen Beschäftigung deutsches Recht anzuwenden. Das FG habe damit bereits das Gemeinschaftsrecht fehlerhaft angewandt. Darüber hinaus habe es dem Gemeinschaftsrecht zu Unrecht eine rechtsnormverkürzende Wirkung beigemessen. Selbst bei Anwendbarkeit
polnischen Rechts seien die deutschen Rechtsvorschriften nicht gesperrt. Das Urteil
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Bosmann vom 20. Mai 2008 C-352/06 (Slg. 2008, I-3827) werde in der Literatur zutreffend so bewertet, dass europäisches koordinierendes Sozialrecht niemals rechtsverkürzend oder gar rechtsvernichtend, sondern stets nur rechtserweiternd wirke. Die Rechtsausführungen
FG hinsichtlich der zeitlichen Einschränkung der Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG seien rechtsfehlerhaft. Im Übrigen führt der Prozessbevollmächtigte --ohne sich gegen die Feststellungen
FG zu wenden-- aus, dass die Klägerin als Landwirtin in Polen selbständig tätig gewesen sei. 9 Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das FG-Urteil aufzuheben und die Familienkasse unter Aufhebung
Bescheids vom
Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11
Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege
gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit … --Familienkasse-- eingetreten (s. dazu BFH-Beschluss vom
Ablaufs der Frist zur Begründung der Revision-- ab 18:27 Uhr keine Telefaxe übermittelt werden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat --insbesondere durch die eingereichten Telefaxübertragungsberichte-- glaubhaft gemacht, dass er insoweit erfolglos versucht hatte, die Revisionsbegründung per Telefax fristgerecht zu übermitteln (vgl. § 56 Abs. 1, 2 FGO). 16 2. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die deutschen Kindergeldvorschriften (§§ 62 ff. EStG)
halb nicht anwendbar seien, weil die Klägerin gemäß Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 ausschließlich den polnischen Rechtsvorschriften unterlag. 17 a) Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG hat u.a. Anspruch auf Kindergeld, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. 18 Die sich aus § 62 Abs. 1 EStG ergebende Anspruchsberechtigung entfällt nicht dadurch, dass eine Person gemäß Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 nicht deutschen Rechtsvorschriften, sondern nur den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegt. Für die Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften bedarf es keines zusätzlichen Anwendungsbefehls. Insoweit verweist der Senat auf das Senatsurteil vom 16. Mai 2013 III R 8/11 (BFH/NV 2013, 1698) und auf die EuGH-Urteile in den Rechtssachen Bosmann (Urteil in Slg. 2008, I-3827) sowie Hudzinski und Wawrzyniak (Urteil vom 12. Juni 2012 C-611/10, C-612/10, Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht --ZESAR-- 2012, 475). 19 Da eine europarechtlich begründete Sperrwirkung
1 Satz 1 der VO Nr. 1408/71 nicht besteht, richtet sich die Anspruchsberechtigung auch bei Personen und bei Leistungen, die dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 unterliegen, allein nach den Bestimmungen
deutschen Rechts (Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1698). 20
G erfüllt hat, verweist der Senat wegen der weiteren Einzelheiten auf sein Urteil in BFH/NV 2013, 1698. 24 Zu berücksichtigen hat das FG dabei, dass eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur für die Monate besteht, in denen der Steuerpflichtige --seine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG vorausgesetzt-- inländische Einkünfte i.S.
G erzielt hat. Insoweit verweist der Senat auf sein Urteil vom 18. Juli 2013 III R 59/11 (BFHE 242, 228). 25 bb) Soweit sich danach das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ergibt, wäre weiter zu prüfen, wie eine Konkurrenz zu etwaigen von der Klägerin in Polen bezogenen Familienleistungen aufzulösen ist. 26
Weiteren darauf hin, dass die Klägerin nicht schon allein
halb nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 den deutschen Rechtsvorschriften unterläge, weil sie in Deutschland eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hat. Bei der Anwendung der Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 ist nämlich nur an diejenige(n) Tätigkeit(en) anzuknüpfen, hinsichtlich derer der Versichertenstatus begründet wurde, aus dem sich die Eigenschaft als "Arbeitnehmer" bzw. "Selbständiger" i.S.
Bl II 2013, 619, unter II.3.a, und in BFHE 238, 87, unter II.3.a und b). 28 (b) Das FG wird bei der Frage, ob Deutschland nach den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 der zuständige oder der unzuständige Mitgliedstaat ist, ggf. auch zu überprüfen haben, ob die Klägerin in Polen abhängig beschäftigt oder selbständig tätig war. Insoweit ergibt sich nach Auffassung
erkennenden Senats aus der Bescheinigung E 411 lediglich, dass die Klägerin vom
nach den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaates eine Subsumtion unter Art. 14 Nr. 2 Buchst. b der VO Nr. 1408/71 erforderlich würde, wird das FG festzustellen haben, ob die Klägerin gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union abhängig beschäftigt war (vgl. Art. 14 Nr. 2 Einleitungssatz der VO Nr. 1408/71). 30
574/72
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 574/72), zur Anwendung. 31
FG Deutschland auch nicht der Wohnmitgliedstaat der Kinder B und C ist. 32 Die nationalen Vorschriften sehen in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zwar vor, dass Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt wird, für das Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Leistungen vergleichbar sind, zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre. Die Auslegung dieser Vorschrift hat jedoch unter Beachtung der Anforderungen
Primärrechts der Union auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erfolgen (EuGH-Urteil in ZESAR 2012, 475). Danach darf in einem Fall, in dem in einem anderen Mitgliedstaat dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt werden, der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur in entsprechender Höhe gekürzt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Freizügigkeitsrecht
Wanderarbeitnehmers beeinträchtigt wäre. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350624&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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