Verdachts der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung für die Jahre 1990 bis 2000 ein. Veranlasst wurde das Verfahren durch Erkenntnisse darüber, dass der Kläger im Oktober 1992 einen Betrag von 300.000 DM in bar zur A-Bank Luxembourg S.A. verbracht hatte, jedoch in den Steuererklärungen keine ausländischen Zinserträge angeführt waren. 4 In dem Einleitungsvermerk
Steuerstrafverfahrens vom
halb bestehe der Verdacht, dass in den Jahren 1990 bis 2000 die Einkommensteuer und Umsatzsteuer in noch zu ermittelnder Höhe vorsätzlich verkürzt worden seien. 5 Zusätzlich enthält der Einleitungsvermerk eine Bezugnahme auf die Zusammenfassung der Vorermittlungen in dem Aktenvermerk vom
Verdachts der Steuerhinterziehung hinsichtlich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer 1990 bis 2000. Ferner ordnete das Gericht die Beschlagnahme der Buchführungsunterlagen, Einnahmeaufzeichnungen, Belege aller Art, in- und ausländischen Bankunterlagen und Bankkonten, Verträge aller Art sowie sonstigen Beweismittel aller Art, die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dienen können, für den Zeitraum 1990 bis 2000 an. In den Gründen
Beschlusses wird u.a. ausgeführt: "Nach den bisherigen Ermittlungen soll der Beschuldigte in den Jahren 1990 bis 1992 seine als Architekt erzielten Umsätze und Erlöse dem Finanzamt nicht vollständig angezeigt haben, da er am 27.10.1992 in Höhe von 300.000,00 DM Geldmittel unbekannter Herkunft in bar zur A-Bank Luxemburg S.A. verbracht hat. Weiterhin sollen die Zinserträge aus der/den ausländischen Geldanlage(n) in den Jahren 1990 bis 2000 steuerlich nicht erklärt worden sein ... Die Durchsuchung soll zur Auffindung der oben genannten Beweismittel führen." 7 Am 27. März 2003 fand eine Durchsuchung in den Büroräumen
Klägers statt. Nach dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebericht wurde dem Kläger eine Ausfertigung
Durchsuchungsbeschlusses ausgehändigt. 8 Vor Abschluss der Steuerfahndungsprüfung reichte der Kläger am
Klägers aus Architektenhonoraren mit 47.653 DM für 1995, 1.917,62 DM für 1996, 289.429,11 DM für 1997, 507.764,43 DM für 1998 und 137.014 DM für
StraBEG und einen Verstoß
FG gegen die Denkgesetze. 13 Der Ermittlungswille der erschienenen Fahndungsbeamten habe sich aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Kläger nach Maßgabe
(von ihnen) eingesehenen Einleitungsvermerks vom 9. April 2002 wie auch
Aktenvermerks der Steuerfahndungsstelle vom selben Tag nur auf den Verdacht der unvollständigen Erklärung von Umsätzen und Erlösen aus Architektentätigkeit in den Jahren 1990 bis 1992 sowie auf nicht erklärte Zinserträge in den Jahren 1992 bis 2000 bezogen. Soweit im Folgenden ausgeführt werde, "Hierdurch besteht der Verdacht, dass in den Jahren 1990 bis 2000 Einkommensteuer und Umsatzsteuer ... in noch zu ermittelnder Höhe verkürzt worden ist", sei dies nur eine Zusammenfassung der vorbezeichneten Ermittlungsgegenstände und lasse nicht den Vorwurf nicht vollständiger Erklärung von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit der Jahre 1993 bis 2000 erkennen. 14 Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil sowie die angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, das die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
Klägers für 1995 um 47.463 DM, 1996 um 1.727 DM, 1997 um 289.239 DM, 1998 um 499.074 DM und 1999 um 136.824 DM gemindert werden. 15 Das FA beantragt, im Wesentlichen aus den Gründen der FG-Entscheidung, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 16 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 17 Zu Recht hat das FG die Klage gegen die angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide für die Jahre 1995 bis 1999 abgewiesen. Das FA durfte in diesen Bescheiden von den Angaben in der strafbefreienden Erklärung der Kläger abweichen. 18 Das FA war zum Erlass der angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) berechtigt, da die den festgesetzten Steuermehrbeträgen zugrunde liegenden Steuerforderungen nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StraBEG erloschen sind. Auf Grund der abgegebenen "strafbefreienden Erklärungen" ist nämlich --entgegen der Auffassung der Kläger-- keine Straf- oder Bußgeldfreiheit nach dem ersten Abschnitt
StraBEG eingetreten; bei dieser Sachlage dürfen Einkommensteueränderungsbescheide erlassen werden (Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
BEG voraus, dass nach dem ersten Abschnitt
StraBEG Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt. 20
1 Satz 1 der Norm oder einer Handlung i.S.
Gesetzes - bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist (§ 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG) oder - die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG). 22 Diese Regelung entspricht trotz
nicht vollständig übereinstimmenden Wortlauts derjenigen in § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO zum Befreiungsausschluss bei Selbstanzeige, so dass Rechtsprechungserkenntnisse und Literaturmeinungen zu jener Vorschrift bei der Auslegung
BEG herangezogen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 2007 VIII R 99/04, BFHE 218, 1, BStBl II 2008, 7; in BFHE 235, 101, BStBl II 2012, 229, m.w.N.). 23 Mit der Formulierung "soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung ... bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung ... erschienen ist ..." macht der Gesetzgeber deutlich, dass Steuerpflichtige, die ihren steuerlichen Pflichten zuvor nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen sind, nicht unbegrenzt Zeit haben sollen, die sog. "Brücke in die Steuerehrlichkeit" zu beschreiten. Vielmehr wird diese Möglichkeit genommen, wenn ein Prüfer sich anlässlich einer Außenprüfung im Einzelnen mit den steuerlichen Verhältnissen
Steuerpflichtigen befasst. 24 Dieser Entscheidung
Gesetzgebers trägt auch § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG Rechnung, wenn dort angeordnet wird, die Straf- oder Bußgeldbefreiung komme nicht in Betracht, wenn beim Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter bereits vor Eingang der strafbefreienden Erklärung ein Amtsträger der Finanzbehörde zwecks steuerlicher Prüfung erschienen ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. März 2010 VIII R 50/07, BFHE 228, 400, BStBl II 2010, 709). 25 2. Die Würdigung
FG, dass die Voraussetzungen dieser --die Wirksamkeit der abgegebenen strafbefreienden Erklärung ausschließenden-- Vorschrift im Streitfall gegeben sind, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 26 a)
sen tatsächliche Würdigung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt (BFH-Urteile vom
FG gebunden, wenn eine abweichende Würdigung gleichermaßen möglich ist. 27 b) Nach diesen Maßstäben hat das FG im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung nach § 96 FGO die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Feststellung, bei dem Kläger sei ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer "Steuerstraftat" bereits vor Abgabe der strafbefreienden Erklärung i.S.
BEG erschienen, rechtsfehlerfrei ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze getroffen. Damit ist diese Feststellung für den erkennenden Senat bindend. 28 aa) Für die Frage, ob der Fahndungsprüfer im Streitfall auch wegen der in der strafbefreienden Erklärung bezeichneten Architektenhonorare
Klägers aus den Jahren 1995 bis 1999 als Gegenstand der "Steuerstraftat" i.S.
BEG erschienen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung auf den gegenüber dem Betroffenen geäußerten oder sonst ersichtlichen Anlass und den Umfang der Ermittlungen abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007 X R 31/06, BFHE 219, 498, BStBl II 2008, 344, unter II.2.a bb; Rottpeter/ Webel in Schwarz, AO, Anhang zu § 371 AO § 7 StraBEG Rz 4a; Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Februar 2004 IV A 4-S 1928-18/04, BStBl I 2004, 225, Rz 9.2). 29 Abzustellen ist somit --wovon auch das FG und die Beteiligten
Verfahrens ausgehen-- auf den Empfängerhorizont
Steuerpflichtigen. 30 bb) Auf dieser Grundlage hat das FG ohne Rechtsfehler aus dem Einleitungsvermerk wie auch dem Durchsuchungsbeschluss gefolgert, der Kläger habe erkennen können, dass die Steuerfahndung sich auch auf den Lebenssachverhalt "Architektenhonorare 1995 bis 1999" erstreckt habe. 31
Bundesgerichtshofs vom
BEG sind
halb auch dann erfüllt, wenn die Steuerfahndung im Anschluss an einen Durchsuchungsbeschluss oder an die entsprechende Durchsuchung noch vor Eingang der strafbefreienden Erklärung von ihren Befugnissen gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO für den Kläger erkennbar Gebrauch macht. Der Begriff der Steuerstraftat in Nr. 1 dieser Vorschrift umfasst nämlich den gesamten nach dem Gesetz unter Strafe gestellten Lebensvorgang und berechtigt die Steuerfahndung
halb, die Besteuerungsgrundlagen in einem nur durch die Festsetzungsverjährung nach § 169 AO begrenzten Rahmen zu ermitteln (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1997 VII B 45/97, BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231; BFH-Urteil in BFHE 219, 498, BStBl II 2008, 344). 33
Klägers habe sich die Steuerfahndungsprüfung bereits vor Abgabe seiner strafbefreienden Erklärung auf seine Einkünfte als selbständiger Architekt in den Jahren 1995 bis 1999 bezogen. 34 Dabei hat das Gericht durchaus berücksichtigt, dass der Durchsuchungsbeschluss zunächst nur für die Jahre 1990 bis 1992 eine vollständige Erklärung der vom Kläger als Architekt erzielten Umsätze in Frage gestellt und im Anschluss daran für die Jahre 1990 bis 2000 lediglich angeführt hat, dass Zinserträge aus ausländischen Geldanlagen steuerlich nicht erklärt worden sein sollten. 35 Seine Auffassung, dass die Steuerfahndung gleichwohl auch aus der Empfängersicht die streitigen Architekteneinkünfte der Jahre 1995 bis 1999 betroffen habe, ist nach den weiteren Ausführungen im Durchsuchungsbeschluss indes in jeder Hinsicht möglich. Denn der Beschluss nimmt ausdrücklich auf den Verdacht einer Steuerhinterziehung wegen Einkommensteuer 1990 bis 2000 Bezug. 36 Dies rechtfertigt die Feststellung
FG, dass auch die Architekteneinkünfte (für den Kläger) erkennbar über den Zeitraum von 1990 bis 1992 hinaus von der Steuerfahndung erfasst sein sollten. 37 Auf dieser Grundlage konnte das FG zu Recht annehmen, dass der Kläger angesichts der avisierten Überprüfung seiner Umsätze aus der Architektentätigkeit in den Jahren 1995 bis 1999 auch von entsprechenden Verdachtsmomenten hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Erfassung dieser Tätigkeit durch die SteuFa ausgehen musste, zumal der Durchsuchungsbeschluss für den gesamten Zeitraum 1990 bis 2000 u.a. die Beschlagnahme der Buchführungsunterlagen und Einnahmeaufzeichnungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen angeordnet hatte. 38
tatsächlichen Prüfungsverlaufs, habe die Prüfung erkennbar nicht auf eine Ermittlung weiterer --bislang unversteuerter-- freiberuflicher Einnahmen
Klägers, sondern auf eine Überprüfung
Schwarzgeldkontos abgezielt, hat das FG im Rahmen seiner möglichen Würdigung nach § 96 FGO in nicht zu beanstandender Weise als unbeachtlich angesehen. Denn der Wortlaut
BEG stellt nicht auf die Durchführung der --möglicherweise längere Zeit andauernden-- Prüfung und ihre Ergebnisse ab, sondern allein auf das tatsächliche Erscheinen
Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat, in welchem sich das Risiko der Entdeckung manifestiert. Dadurch unterscheidet sich diese Regelung von § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG, die auf die Tatentdeckung als Sperrgrund für die strafbefreiende Erklärung abstellt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350628&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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