Drittstaaten-Behörden nicht anwendbar. Zum anderen sind seiner Auffassung nach im Streitfall keine widerstreitenden Steuerfestsetzungen i.S.
1 AO gegeben, weil der deutsche Fiskus
einem inländischen Wohnsitz des Klägers ausgegangen sei, während der chinesische Fiskus offenbar einen solchen in China angenommen habe und mithin den Bescheiden nicht derselbe Sachverhalt zugrunde liege. 8 2. In einem solchen Fall eines auf kumulative Begründungen gestützten FG-Urteils ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich jeder der Begründungen einen Zulassungsgrund geltend macht und hinreichend begründet (z.B. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 I B 21-25/10, BFH/NV 2011, 833; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 28, m.w.N.). An einer hinreichenden Begründung fehlt es hier jedenfalls in Bezug auf den zweiten Begründungsweg der Vorinstanz (keine widerstreitenden Steuerfestsetzungen). 9
1 AO angesehen werden könne. Dass die gegenteilige Sichtweise des FG jedoch die Grenze der objektiven Willkür überschreitet, legt er nicht schlüssig dar. Die pauschale Behauptung, auf der Grundlage dieser Argumentation wäre fast jeder Änderungsantrag nach § 174 Abs. 1 AO zum Scheitern verurteilt, wird nicht weiter begründet oder belegt. 14 Im Übrigen lässt sich für die Auffassung des FG ins Feld führen, dass eine Behörde einen Sachverhalt nur dann i.S.
1 AO "berücksichtigt", wenn er ihr bei der Entscheidungsfindung bekannt war und als Entscheidungsgrundlage herangezogen und verwertet wurde (Senatsurteil in BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 174 AO Rz 10), das FA hingegen bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids keine Kenntnis vom Fehlen des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers im Inland hatte. 15 c) Die in diesem Punkt behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils
dem Senatsurteil in BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566 (Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) wird vom Kläger ebenfalls nicht hinreichend begründet. Es fehlt bereits an dem grundlegenden Erfordernis, die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden abstrakten Rechtssätze aus den beiden Urteilen gegenüberzustellen, so dass die Abweichung sichtbar wird (z.B. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 I B 117/06, BFH/NV 2007, 1619, m.w.N.). Auch die Vergleichbarkeit der Sachverhalte beider Urteile hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Denn entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung kann dem Senatsurteil in BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566 kein Anhalt dafür entnommen werden, dass die Behörden in dem dortigen Fall --wie vom FG für den Streitfall angenommen-- unterschiedliche Vorstellungen über Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt des dortigen Klägers gehabt haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350639&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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