STRE201350640 BFH 10. Senat 20131108 X B 118/13 Beschluss § 91 FGO, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 227 ZPO vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 23. Mai 2013, Az: 1 K 316/04, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ladung des Prozessbevollmächtigen bei Mandatsniederlegung NV: Eine durch Zustellung an den Prozessbevollmächtigen ordnungsgemäß durchgeführte Ladung wird durch eine Mandatsniederlegung nicht berührt, wenn die Auflösung des Mandats dem Gericht erst nach Absendung der Ladung angezeigt wird. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren ein Bistro und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem ihm gehörenden Mietshaus. Nach einer Außenprüfung, in deren Verlauf erhebliche Mängel der Buchführung des Klägers festgestellt wurden, erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) geänderte Steuerbescheide. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb zum größten Teil ohne Erfolg. 2 Während des Klageverfahrens verständigte sich der Kläger mit dem FA über die Höhe seiner gewerblichen Einkünfte. Er machte jedoch geltend, seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien geringer als von ihm erklärt. 3 Nachdem das Finanzgericht (FG) den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 18. April 2013, zugestellt am 22. April 2013, zur mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2013 geladen hatte, teilte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 13. Mai 2013, beim FG eingegangen am 14. Mai 2013, mit, dass er den Kläger nicht mehr vertrete. Mit weiterem Schreiben vom 15. Mai 2013 ergänzte der Prozessbevollmächtigte seine Einlassung. Er habe versucht, die Ladung zur mündlichen Verhandlung an den Kläger weiter zu leiten; diese sei jedoch als unzustellbar zurückgekommen. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 wies das FG den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass die Ladung zum Termin fristgerecht zugestellt worden sei. Da die Nachricht von der Mandatsniederlegung erst später übermittelt worden sei, werde die mündliche Verhandlung wie angekündigt stattfinden. Daraufhin übermittelte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Abdruck seines Schreibens an das FA vom 10. Januar 2013. Darin hatte er dem FA mitgeteilt, dass die vorliegende Steuerberatungsvollmacht gelöscht werden solle. Zudem wies er das FG darauf hin, dass der Kläger nach seiner Recherche nicht mehr unter der vom Gericht vermerkten Abschrift wohne. 4 Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013, bei der für den Kläger niemand erschien, wies das FG die Klage ab. 5 Hiergegen richtet sich die von einem neuen Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG, die der Kläger mit einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in erheblicher Weise verletzt. Er sei nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen und ihm seien auch die Folgen seines Nichterscheinens nicht erläutert worden. Nach § 119 Nr. 3 FGO bestehe die unwiderlegliche Vermutung, dass der Verfahrensverstoß für das Urteil ursächlich gewesen sei. 6 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 7 1. Die Vorentscheidung verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung von rechtlichem Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO). 8 Das FG hatte den Kläger fristgerecht und auch im Übrigen ordnungsgemäß, insbesondere unter Hinweis auf § 91 Abs. 2 FGO, zur mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2013 geladen. 9 Gemäß § 91 FGO sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden, sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist. Aufgrund der Ladungsverfügung vom 18. April 2013 wurde die Ladung gemäß § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO ordnungsgemäß an den ursprünglich bestellten Prozessbevollmächtigten zugestellt. Die Ladung wirkt für und gegen den Kläger, auch wenn der Prozessbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt den Kläger nicht mehr vertreten hat. Ein nach Absendung der Ladung dem Gericht mitgeteilter Wegfall der Vertretungsbefugnis macht die Ladung nicht gegenstandslos (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 2011 IV B 99/10, BFH/NV 2011, 1904; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 91 AO Rz 49), erst recht nicht, wenn die Mitteilung erst nach Zustellung erfolgt. Da die Ladung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. April 2013 zugestellt worden ist, war die Frist des § 91 Abs. 1 FGO gewahrt. 10 2. Die weitere Rüge des Klägers, das FG habe auch wegen der Durchführung der mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit sein rechtliches Gehör verletzt, entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Danach muss der gerügte Verfahrensmangel in der Beschwerdebegründung schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert eine genaue Bezeichnung der Tatsachen, die --ihr Vorliegen unterstellt-- den Verfahrensmangel ergeben (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 48, m.w.N.). 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.