STRE201350642 BFH 4. Senat 20130724 IV R 30/10 Urteil § 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 3 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 3a EStG 1997, § 253 Abs 4 HGB vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 27. Mai 2010, Az: 1 K 1303/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kein niedrigerer Teilwert eines bereits entstandenen, aber erst in einem späteren Veranlagungszeitraum fälligen Sanierungszuschusses 1. NV: Der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zugesagte unverzinsliche Sanierungszuschuss ist in dem Jahr der Entstehung mit dem Nennbetrag und nicht mit dem (abgezinsten) Barwert zu bilanzieren . 2. NV: Der Teilwert eines unverzinslichen Sanierungszuschusses entspricht grundsätzlich dem zugesagten Nennbetrag . 3. NV: Eine Wertminderung unterstellt, stünde dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts entgegen, dass die Wertminderung nicht "voraussichtlich dauernd" wäre . 1 I. Streitig ist, ob eine gegenüber der Stadt S bestehende Forderung auf einen Sanierungszuschuss mit dem Nennwert oder einem niedrigeren Teilwert zu bewerten ist. 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen gewerblichen Grundstückshandel. Am 11. Dezember 1998 schloss sie mit der Stadt S eine Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zur Behebung von Baumängeln und Missständen i.S. von § 177 des Baugesetzbuchs bezüglich des mit einem sanierungsbedürftigen Gebäude bebauten Grundstücks A-Straße 1 in S (im Weiteren: Grundstück). Danach war die Klägerin verpflichtet, bestimmte Modernisierungsmaßnahmen auf ihre Kosten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Vertragsschluss durchzuführen (geschätzte Kosten: 3.991.650 DM). Im Gegenzug verpflichtete sich die Stadt S, einen Sanierungszuschuss aus Denkmalschutzmitteln in Höhe von höchstens 1.800.000 DM zu gewähren. Vereinbart war weiter, dass von dem Zuschuss im Jahr 1999 maximal 500.000 DM ausgezahlt werden konnten und die Auszahlung des Restbetrags in den Folgejahren erfolgen sollte. Nach einer weiteren Vereinbarung vom 11. Dezember 1998 sollten vom Zuschuss im Jahr 2000 ein Betrag in Höhe von 800.000 DM und im Jahr 2001 der Restbetrag in Höhe von 500.000 DM ausgezahlt werden. Die Beträge waren jeweils am 15. März des Jahres fällig. 3 Erst im Anschluss an die Vereinbarung mit der Stadt S erwarb die Klägerin das Grundstück mit Vertrag vom 18. Dezember 1998 und veräußerte es kurz darauf, verbunden mit der Verpflichtung der vollständigen Sanierung des aufstehenden Gebäudes, mit Vertrag vom 22. Dezember 1998 an die GbR X (GbR). Der Kaufpreis wurde unter kalkulatorischer Berücksichtigung des Modernisierungszuschusses vereinbart. Nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen erfolgte im Dezember 1999 der Besitzübergang des Grundstücks an die GbR. 4 Der Sanierungszuschuss wurde wie folgt ausgezahlt: 430.000 DM im Jahr 1999, und zwar am 23. Februar 1999 ein Betrag in Höhe von 250.000 DM und am 2. Juni 1999 ein Betrag in Höhe von 180.000 DM, 870.000 DM im Jahr 2000, und zwar am 6. September 2000 ein Betrag in Höhe von 70.000 DM, am 21. November 2000 ein Betrag in Höhe von 425.500 DM und am 5. Dezember 2000 ein Betrag in Höhe von 374.500 DM sowie 500.000 DM im Jahr 2001, und zwar am 31. Mai 2001 ein Betrag in Höhe von 450.000 DM, am 6. Juni 2001 ein Betrag in Höhe von 40.000 DM und am 16. August 2001 ein Betrag in Höhe von 10.000 DM. 5 Zur Vorfinanzierung der Modernisierungsmaßnahmen nahm die Klägerin ein Bankdarlehen von 1.800.000 DM auf, wofür ihr Zinsaufwendungen im Jahr 2000 in Höhe von 79.842,55 DM und im Jahr 2001 in Höhe von 13.179,45 DM, insgesamt 93.022 DM entstanden. 6 Die Klägerin wies die unverzinsliche Zuschussforderung gegen die Stadt S in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 nicht mit dem noch offenen Nennbetrag von 1.370.000 DM, sondern im Wege einer Pauschalwertberichtigung in Anlehnung an die Zinsaufwendungen für das Modernisierungsdarlehen mit einem um 93.022 DM niedrigeren Wert aus. 7 Letzterem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht und erließ am 4. April 2005 einen entsprechend geänderten Bescheid für 1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. 8 Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Entscheidungsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 220 veröffentlicht. 9 Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1999 eine Wertberichtigung der Zuschussforderung gegenüber der Stadt S nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) vorzunehmen sei, da wegen der verzögerten Auszahlung des Zuschusses über mehrere Jahre eine Abzinsung bzw. eine Bewertung der Forderung mit dem niedrigeren Teilwert erforderlich sei. Der Zinsabschlag habe sich zutreffend an dem Zinsaufwand für das Modernisierungsdarlehen orientiert. Die Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert gewährleiste, dass am Bilanzstichtag nur realisierte Gewinne ausgewiesen würden. Denn die Gewinne aus dem dem Zuschuss zu Grunde liegenden Leistungsgeschäft (Kauf, Sanierung und Verkauf des Grundstücks) seien erst in voller Höhe realisiert, wenn die Klägerin über die Gegenleistung, die sich aus Kaufpreis und Zuschuss zusammensetze, verfügen könne. Nur so könne ein Widerspruch zu den Bewertungsvorschriften des § 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG vermieden werden. Die Zuschussforderung sei ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach dem Verkaufspreis gleichzusetzen. Auch eine am Bilanzstichtag noch offene Kaufpreisforderung sei mit dem abgezinsten Teilwert anzusetzen. Die Teilwertabschreibung folge daher aus dem Zinsverlust, der durch die Zahlung des Zuschusses in den dem Bilanzstichtag nachfolgenden Jahren entstanden sei. Das fehlende Ausfallrisiko stünde einer Teilwertabschreibung nicht entgegen. Die Zuschussforderung sei entgegen der Annahme des Finanzgerichts (FG) auch verkehrsfähig. Jedenfalls im Falle der Übertragung der Mitunternehmeranteile würde die Zuschussforderung von den Übernehmern miterworben. 10 Die Klägerin beantragt (sinngemäß), die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 10. August 2006 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999 vom 4. April 2005 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 93.022 DM gemindert auf 318.477,25 DM festgestellt werden. 11 Das FA beantragt (sinngemäß), die Revision zurückzuweisen. 12 Zur Begründung folgt es im Wesentlichen den Ausführungen der Vorentscheidung. 13 II. Die Revision ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 14 Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Zuschussforderung gegen die Stadt S in der Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1999 nicht abzuzinsen war. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.