STRE201350657 BFH 10. Senat 20130717 X R 37/10 Urteil § 4 Abs 4 EStG 1997, § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG 1997, § 7 S 1 GewStG 1999, § 55 Abs 2 FGO, § 55 Abs 1 FGO, R 4.10 Abs 5 S 9 Nr 1 EStR 2008, § 4 Abs 4 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 7 S 1 GewStG 2002 vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 1. September 2010, Az: 4 K 11163/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Neue Rechtsmittelfrist bei Berichtigungsbeschluss nach unrichtiger Rechtsmittelbelehrung - Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten - Sachlicher Anwendungsbereich von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.) 1. NV: Durch die Bekanntgabe eines die richtige Rechtsmittelbelehrung enthaltenden Berichtigungsbeschlusses beginnt der Lauf einer neuen Rechtsmittelfrist . 2. NV: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die betreffenden Bewirtungsaufwendungen getragen hat. Ob der Bewirtete weiß, wer die Kosten tatsächlich trägt, ist nicht von Belang . 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist in den Streitjahren 2001 bis 2003 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt worden. Als selbständiger Werbekaufmann erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 2 Die Tätigkeit des Klägers in den Streitjahren bestand aus der Durchführung von Verkaufsveranstaltungen entweder in Lokalen, zu denen die Teilnehmer selbst anreisten ("Stadtsaalveranstaltungen") oder im Rahmen von Ausflugsfahrten, bei denen die Teilnehmer mit einem Bus zu einem Veranstaltungsort gebracht wurden ("Kaffeefahrten"). In beiden Fällen wurde unabhängig vom Kauf von Waren jeweils ein Essen oder Kaffee und Kuchen gereicht. Die Teilnehmer der sog. Kaffeefahrten hatten für die Veranstaltung ein --wenn auch geringes-- Entgelt zu entrichten. 3 In der Regel organisierten hierauf spezialisierte Unternehmen (sog. Planungsbüros) diese Verkaufsveranstaltungen. Mit dem Gastwirt vereinbarten sie den Preis der auszugebenden Essen sowie die Mindestabnahmemenge und eine --nur in Einzelfällen-- anfallende Saalmiete. 4 Der Kläger setzte sich telefonisch mit den Planungsbüros in Verbindung, um zu erfahren, bei welchen Veranstaltungen er auftreten konnte. Dort bot er Produkte --überwiegend Nahrungsergänzungsmittel, orthopädische Matratzen und Strahlenschutzmatten-- an und erhielt, soweit er diese nicht in eigenem Namen verkaufte, vom Hersteller eine Verkaufsprovision. Aufwendungen für Essen bzw. Kaffee und Kuchen sowie die Saalmiete musste der Kläger tragen. Die vorliegenden Rechnungen und Quittungen erfüllen --was zwischen den Beteiligten unstreitig ist-- die im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung (EStG a.F.) geforderten Angaben nicht. Die Aufwendungen für Essen bzw. Kaffee und Kuchen sowie Saalmiete behandelte der Kläger als uneingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben. 5 Im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung sah der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die fraglichen Veranstaltungskosten, soweit sie nicht die gesondert ausgewiesenen Saalmieten betrafen, als Bewirtungsaufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. an und ließ sie aufgrund der nicht erfüllten Aufzeichnungspflichten aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 EStG a.F. nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zu. 6 In seinem Einspruch gegen die nach § 164 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung geänderten Einkommensteuerbescheide und Gewerbesteuermessbescheide vertrat der Kläger erfolglos die Ansicht, die Bewirtungen seien nicht kostenlos erfolgt, da die Teilnehmer bei den Busfahrten für die Fahrt einschließlich Bewirtung einen Teilnehmerbetrag bezahlt hätten. 7 Die Klage hatte in diesem Punkt Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1314 veröffentlichten Urteil die Auffassung, wenn auch die Teilnehmer die fraglichen Essen oder Kaffee und Kuchen unabhängig vom Kauf der beworbenen Produkte kostenlos gereicht bekämen, so fielen die Aufwendungen dennoch nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG a.F. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei nicht der Kläger, sondern das jeweilige Planungsbüro der "Bewirtende" im Sinne dieser Vorschrift gewesen. 8 Das FA rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts. Ausgehend vom Wortlaut in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. sei derjenige die bewirtende Person, der die Rechnung bezahle. 9 Das FA beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 10 Der Kläger beantragt sinngemäß,die Revision zurückzuweisen. 11 Er habe Provisionen erhalten und im Gegenzug die Saalmiete und die Essen bezahlen müssen. Auch sei zu beachten, dass die Auslobung der Essen als Werbemittel bei der Durchführung der Verkaufsveranstaltungen gedient hätte. 12 II. Die Revision des FA ist zulässig. Auch wenn die Revision erst mehr als einen Monat nach Zustellung des Urteils eingelegt wurde, ist sie nicht verspätet. 13 Nach § 55 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb eines Jahres einzulegen, wenn in dem finanzgerichtlichen Urteil eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Nennt eine Entscheidung --wie im Streitfall-- nicht das richtige Rechtsmittel, ist sie fehlerhaft, da in diesem Fall die verfahrensrechtliche Lage nicht zutreffend wiedergegeben wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 1995 IX R 48/92, BFHE 179, 386, BStBl II 1996, 198). 14 Mit Bekanntgabe eines --die richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltenden-- Berichtigungsbeschlusses beginnt eine neue Rechtsmittelfrist (BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 IX R 44/01, BFH/NV 2005, 188), hier als neue Revisionsfrist, zu laufen. Diese Frist beträgt einen Monat nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses. Das FA hat innerhalb dieser neuen Rechtsmittelfrist Revision eingelegt. III. 15 Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). 16 Die Auffassung des FG, es lägen keine Bewirtungsaufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. vor, weil der Kläger nicht als "Bewirtender" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei, ist rechtsfehlerhaft (dazu unter 1.). Der Senat kann auf Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen allerdings keine eigene abschließende Beurteilung vornehmen. Die Sache wird insoweit an das FG zurückverwiesen (unter 2.). 17 1. Zu Unrecht hat das FG die Aufwendungen für die Kaffeefahrten und die Stadtsaalveranstaltungen schon deshalb nicht als Bewirtungsaufwendungen angesehen, weil aus seiner Sicht der Kläger nicht die bewirtende Person gewesen sei. Dies ist rechtsfehlerhaft, da es für § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. unerheblich ist, wer aus der Sicht des Gastes der Bewirtende ist. 18 Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. (i.V.m. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes) sind Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass nicht abzugsfähig, soweit sie 80 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.