STRE201350661 BFH 3. Senat 20130727 III B 15/13 Beschluss § 15 Abs 1 AGG, § 24 Nr 1 EStG 2002, § 34 EStG 2002, § 76 Abs 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 15 Abs 2 AGG vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 13. Dezember 2012, Az: 3 K 466/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rüge der unzutreffenden Auslegung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs 1. NV: Das FG kann einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, in dem eine vom Arbeitgeber wegen einer Diskriminierung nach dem AGG zu leistende Zahlung als Entschädigung bezeichnet wird, dahingehend auslegen, dass damit eine Schadensersatzzahlung nach § 15 Abs. 1 AGG gemeint ist und nicht etwa eine Entschädigung für immateriellen Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG. 2. NV: Die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs durch das FG kann in der Revisionsinstanz nur darauf hin überprüft werden, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden. 3. NV. Die Widersprüchlichkeit eines Urteils ist ein Unterfall eines Verstoßes gegen die Denkgesetze und kann damit als Verstoß gegen materielles Recht grundsätzlich nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden. 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Die Klägerin war bei einer Anwaltssozietät als Rechtsanwältin angestellt. Zum … 2008 wurde ihr gekündigt. Dagegen wandte sie sich mit einer Kündigungsschutzklage. Darüber hinaus machte sie Zahlungsansprüche geltend. Der Prozess vor dem Arbeitsgericht endete mit einem Vergleich. Es wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt, außerdem verpflichtete sich die Sozietät, an die Klägerin "als Entschädigung für die Nichtbegründung einer selbständigen Tätigkeit" einen Betrag von 9.000 € zu zahlen. Diesen Betrag gaben die Kläger in den Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 (Streitjahr) an, sie meinten jedoch, die Zahlung sei als Entschädigung steuerfrei. 2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Zahlung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Dagegen wandten sich die Kläger mit dem Einspruch. Im Einspruchsverfahren gewährte das FA die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und setzte die Einkommensteuer durch einen Änderungsbescheid herab. Der Einspruch, der sich nunmehr gegen diesen Bescheid richtete, hatte keinen Erfolg. 3 Das Finanzgericht (FG) wies die anschließend erhobene Klage ab, mit welcher die Kläger vorgetragen hatten, dass es sich bei der im Vergleich vereinbarten Zahlung um eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gehandelt habe, die wegen der Diskriminierung der Klägerin als Frau zu zahlen gewesen sei. Das FG war der Ansicht, die Zahlung sei nach § 15 Abs. 1 AGG sowie nach § 24 Abs. 1 Buchst. a EStG zu beurteilen. Der zwischen der Klägerin und der Sozietät geschlossene Vergleich enthalte keinen Anhaltspunkt für eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. 4 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger Verfahrensmängel sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 sowie Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 5 Zur Begründung führen sie aus, das FG habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt weder zutreffend erfasst noch aufgeklärt. Ohne die Prozessbeteiligten darauf hinzuweisen und ohne vom angebotenen Zeugenbeweis Gebrauch zu machen, habe es eine neue und überraschende Würdigung des Sachverhalts vorgenommen und den Vergleich entgegen seinem Wortlaut uminterpretiert. Auf Seite 2 des Urteils habe es die Zahlung als Abfindung eingeordnet, obwohl im Vergleich keine Abfindung vereinbart worden sei, sondern eine Entschädigung. Sie --die Kläger-- hätten bestritten, dass es in dem Arbeitsgerichtsprozess um eine Abfindung gegangen sei, das FG habe dies jedoch nicht zur Kenntnis genommen. Es habe sie nicht darauf hingewiesen, dass es entgegen ihrem Vortrag von einer Abfindung ausgehen wolle. Sie hätten deshalb keine Gelegenheit gehabt, sich zu der überraschenden Rechtsauffassung des FG zu positionieren. 6 Das FG habe auch ein Beweisangebot übergangen. Es sei Zeugenbeweis dafür angeboten worden, dass der Kern des arbeitsgerichtlichen Prozesses die Diskriminierung der Klägerin als Frau gewesen sei und dass diese mit der Formulierung des Vergleichs keine Gestaltungsmöglichkeiten missbraucht, sondern ihr Rehabilitationsinteresse durchgesetzt habe. Wäre das FG dem Beweisangebot gefolgt, so hätte es nicht von einer Abfindungszahlung ausgehen können. 7 Darüber hinaus seien die Erwägungen des FG auf Seite 10 des angefochtenen Urteils überraschend. Sie --die Kläger-- seien zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass sie abermals zu den Grundlagen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vortragen sollten. Das FG habe mitgeteilt, dass ihm die Akte des Arbeitsgerichts vorliege. Es habe damit den Eindruck erweckt, dass es von deren Inhalt Kenntnis genommen habe, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass auf den Akteninhalt nicht hingewiesen werden musste. Hätte das FG einen entsprechenden Hinweis gegeben, dann wären die Einzelheiten der Diskriminierung der Klägerin durch ihren früheren Arbeitgeber auch im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragen und unter Beweis gestellt worden. 8 Weiterhin seien die Ausführungen des FG widersprüchlich und mit den Denkgesetzen nicht vereinbar. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils heiße es: "Im Übrigen ist die Klägerin nicht in einer geschlechterdiskriminierenden Art und Weise berücksichtigt worden." Auf Seite 9 führe das FG aus, es handele sich um entgangene Einnahmen i.S. von § 15 Abs. 1 AGG. Dort sei auch zu lesen, dass es keinen Anhaltspunkt für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gebe. Auf den Seiten 10 und 11 des Urteils meine das FG, sie --die Kläger-- hätten nicht genügend Tatsachen vorgetragen, welche die Vermutung einer Kausalität zwischen dem Geschlecht der Klägerin und der behaupteten Benachteiligung begründeten. Voraussetzung sowohl für einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG als auch nach § 15 Abs. 2 AGG sei eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber. Das FG hätte nicht einerseits einen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen fehlender Anhaltspunkte für eine Diskriminierung verneinen und andererseits die im Vergleich vereinbarte Zahlung nach § 15 Abs. 1 AGG beurteilen dürfen. 9 Die Revision sei auch zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Folgende Fragen bildeten den Kern des Rechtsstreits: - Die Frage, wie eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Entschädigungszahlung zu beurteilen sei, wenn auch Zahlungsanträge nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG Streitgegenstand gewesen seien. - Die Frage, ob die in einem Vergleich verwendete Bezeichnung "Entschädigung" für ein finanzgerichtliches Verfahren bindend sei. - Die Frage, ob es zulässig sei, eine als Entschädigung vereinbarte Zahlung in eine Abfindung umzudeuten. - Die weitere Frage, ob die Parteien eines Rechtsstreits, die über mehrere Ansprüche stritten, die Freiheit hätten, eine auch für die Finanzbehörden verbindliche Vereinbarung darüber zu treffen, dass eine (steuerfreie) Entschädigung gezahlt werden solle. Die Frage sei entscheidungserheblich, über den konkreten Rechtsstreit hinaus von Bedeutung und weder ober- noch höchstgerichtlich geklärt. 10 Die Revision sei auch zuzulassen, weil das FG-Urteil auf falscher Rechtsanwendung beruhe und die Korrektur eklatant falscher Urteile geboten sei. Das FG habe den Vergleich entgegen seinem Wortlaut "verdreht", um die Steuerpflicht der Zahlung zu konstruieren. Es habe seinen Angaben zufolge den Inhalt des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits herangezogen, habe aber gleichzeitig den dritten Klageantrag ignoriert. Stattdessen habe das FG den Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts zu Grunde gelegt, obwohl dieser Vorschlag nicht angenommen worden sei, sondern ein anderer, von den Parteien formulierter Vergleichstext verwendet worden sei. 11 II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor, soweit sie überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt wurden. 12 1. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). 13
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