häuslichen Arbeitszimmers voraus, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird? 2. Sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen
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Großen Senats
BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) aufzuteilen? 1 I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Begriff
häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen
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Bundesfinanzhofs (BFH) vom
Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbare Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung. Der Kläger könne 60 % seiner Aufwendungen (804 € x 60 % = 482 €) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen, obwohl er den Arbeitsraum zur Überzeugung
Senats nicht (nahezu) ausschließlich zur Einkünfteerzielung nutzte. Eine Nutzung im Umfang von 60 % habe er indes nachgewiesen. 6 2. Hiergegen richtet sich die Revision
FA, mit der es die Verletzung von § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG rügt. Das FG verkenne, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG eine Spezialnorm zur Abzugsfähigkeit von Raumkosten für ein "häusliches Arbeitszimmer" darstelle. Insoweit unterscheide sich der Fall
Arbeitszimmers von dem durch den Großen Senat
BFH entschiedenen Fall, in dem der Abzug von Kosten (Reisekosten) zu beurteilen gewesen sei, für die das Einkommensteuergesetz keine besondere Regelung vorhalte (Beschluss
Großen Senats in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). 7 Das Abzugsverbot
G i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG gelte ungeachtet der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung der Aufwendungen. Mit Bejahung
Tatbestandsmerkmals "häusliches Arbeitszimmer" lägen grundsätzlich Betriebsausgaben/Werbungskosten gemäß §§ 4 Abs. 4 bzw. 9 Abs. 1 EStG vor, deren Abziehbarkeit durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG (i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) eingeschränkt werde; eine Anerkennung gemischter Aufwendungen, wie sie die Entscheidung
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BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 eröffne, sei insoweit ausgeschlossen. 8 Das FA beantragt,das Urteil
FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2006 dahingehend zu bestätigen, dass die festgesetzte Einkommensteuer 2006 1.082 € betrage. 9 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 10
Grundgesetzes wurde nur insoweit festgestellt, als Aufwendungen für ein ausschließlich betrieblich oder beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. 12 Lasse man eine Aufteilung im Einzelfall zu, müsse der betriebliche und private Nutzungsanteil ermittelt werden; eine pauschale Schätzung genüge nicht. Praktikabilitätserwägungen sprächen indes gegen eine solche Aufteilung der Aufwendungen. Auch bilanziell sei das ganze Arbeitszimmer ein Wirtschaftsgut. Der Typus
häuslichen Arbeitszimmers gestatte mithin keine Einbeziehung von Arbeitsecken. 13 II. Der Senat verneint die erste und bejaht die zweite Vorlagefrage. Er beabsichtigt, die Revision
FA als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat vertritt die Auffassung, dass der Begriff
häuslichen Arbeitszimmers die (nahezu) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung
jeweiligen Raumes nicht voraussetzt. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind daher entsprechend den Grundsätzen
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BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 aufzuteilen. 14
häuslichen Arbeitszimmers in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG erfasste nach bisheriger ständiger Rechtsprechung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre
Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Der Nutzung entsprechend sei das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (BFH-Urteil vom
betroffenen Raumes abzustellen (BFH-Urteile vom
häuslichen Arbeitszimmers i.S.
G nicht möglich, hat der BFH zum Teil ebenfalls die von der Rechtsprechung zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entwickelten Kriterien zur Abgrenzung einer nahezu ausschließlich betrieblichen Veranlassung der Nutzung gegenüber einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung berücksichtigt (BFH-Urteil vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304). 18 c) Auch unter Geltung
G wurde seitens der Rechtsprechung für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zum Teil verlangt, dass dieses "so gut wie ausschließlich beruflich genutzt" werde (BFH-Urteil vom
G erwachse daraus, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer die private Lebensführung berührten (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2000): Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass ein häusliches Arbeitszimmer aufgrund seiner Eigenart eine gewisse Nähe zum privaten Wohnen habe; diesem Umstand, der gemäß § 12 Nr. 1 EStG zu einem vollständigen Abzugsverbot führen könne, nehme er berechtigterweise zum Anlass, die Abziehbarkeit der Aufwendungen zu beschränken (vgl. BFH-Urteil vom
BMF vom 2. März 2011, BStBl I 2011, 195, Tz 3). Dies gelte insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschluss
Großen Senats in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 (s. BMF-Schreiben vom
Großen Senats für geboten oder zumindest die Voraussetzung der (nahezu) ausschließlichen Nutzung für zweifelhaft (Wied in Blümich, § 4 EStG Rz 832; Nacke in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 4 EStG Rz 1769; Wesselbaum-Neugebauer, Finanz-Rundschau 2007, 416 <418> im Vorgriff auf die Entscheidung
Großen Senats). Der Wortlaut
G stehe einer Aufteilung der Kosten nicht entgegen (Bergkemper, juris PraxisReport Steuerrecht 2/2011, Anm. 1). Eine Aufteilung sei bei nahezu allen gemischt genutzten Wirtschaftsgütern anerkannt (Paus, Deutsche Steuer-Zeitung 2010 --DStZ--, 688, 690). 23 Die Gegenansicht (Paul in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 4 EStG Anm. 1513) verweist darauf, dass der häusliche Bereich in den Bereich der privaten Lebensführung
G falle und kein hinreichend abzugrenzender betrieblicher oder beruflicher Mehraufwand vorliege. 24 4. Auffassung
vorlegenden Senats 25 Nach Auffassung
vorlegenden Senats sind die Vorlagefragen dahin zu entscheiden, dass der Begriff
häuslichen Arbeitszimmers eine (nahezu) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung nicht voraussetzt und die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen
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BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 aufzuteilen sind. 26 a) Die Annahme, ein häusliches Arbeitszimmer setze eine (nahezu) ausschließliche Nutzung zu betrieblichen/beruflichen Zwecken voraus, korrespondiert mit dem in der früheren Rechtsprechung sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen gemäß § 12 Nr. 1 EStG. Denn Aufwendungen für eine Wohnung sind solche der privaten Lebensführung. Die Verwendung der eigenen Wohnung für betriebliche/berufliche Zwecke führt zu gemischten Aufwendungen, für die das bisherige Aufteilungs- und Abzugsverbot nur dann nicht galt, wenn das Wohnen von untergeordneter Bedeutung war, d.h. die Aufwendungen ausnahmsweise nahezu ausschließlich beruflich veranlasst waren. Eine solche Veranlassung wurde nur angenommen, wenn der jeweilige Raum so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wurde. 27 Nur vor diesem Hintergrund ist das grundsätzliche Abzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 (i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1) EStG mit der Einschränkung auf eine (nahezu) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung schlüssig. Die Aufgabe
Aufteilungs- und Abzugsverbots wirkt sich auf die Auslegung und Anwendung
Arbeitszimmerbegriffs aus. 28 b) Dem Gesetzeswortlaut ist eine Einschränkung auf eine (nahezu) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung nicht zu entnehmen. Vielmehr ist der Begriff
Arbeitszimmers ausschließlich am Raumtypus festzumachen. Arbeitszimmer ist lediglich ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre
Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (vgl. HHR/Paul, § 4 EStG Rz 1510, m.w.N.). 29 Wollte man den Begriff
Arbeitszimmers darüber hinaus auf (nahezu) ausschließlich steuerbar genutzte Räume reduzieren, würde die Abzugsbeschränkung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG für --in einer häuslichen Umgebung liegende-- Räume, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise steuerbar genutzt werden, nicht greifen. Über die Abziehbarkeit der Aufwendungen für solche Räume wäre allein nach § 4 Abs. 4 EStG zu entscheiden. Angesichts der Einbindung
Zimmers in die private Lebensführung
Steuerpflichtigen lägen gemischte Aufwendungen vor, die --bei Vorliegen entsprechender Aufteilungskriterien-- nach den vom Großen Senat für Reisekosten entwickelten Grundsätzen zum Teil abziehbar wären. Dass die Abzugsbeschränkung auf zum Teil steuerbar genutzte Räume nicht, auf (nahezu) ausschließlich beruflich genutzte Räume aber schon anwendbar sein sollte, erschiene jedoch weder vor dem Hintergrund der ratio legis schlüssig noch gleichheitsgerecht. 30 c) Nach dem Wegfall
Aufteilungs- und Abzugsverbots fehlt es für die Einschränkung auf (nahezu) ausschließlich genutzte Räume an systematischen Gründen. Aufwendungen i.S.
G sind nur solche, die durch die jeweilige steuerbare Tätigkeit veranlasst sind (§ 9 Abs. 1 EStG). Im Ergebnis sind danach auch die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i.S. der Entscheidung
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BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 grundsätzlich aufzuteilen. Es handelt sich um gemischte Aufwendungen, da in Gestalt
häuslichen Arbeitszimmers private Lebensführung (Häuslichkeit der Wohnung) und steuerbare Tätigkeit (Arbeiten) zusammentreffen. Diese gemischten Aufwendungen sind im Interesse einer Ertragsbesteuerung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie entsprechend dem objektiven Nettoprinzip (vgl. eingehend Pezzer, Deutsches Steuerrecht 2010, 93 ff.) grundsätzlich in abziehbare und nicht abziehbare Teile aufzuteilen (vgl. dazu Jochum, DStZ 2010, 665 <671>). Es fehlt auch nicht an sachgerechten Aufteilungskriterien, insbesondere in Gestalt von Nutzungszeiten, soweit ein Arbeitszimmer nicht gleichzeitig beruflich und privat genutzt wird, etwa als Arbeits- und Spielzimmer. Bei einem abgeschlossenen Arbeitszimmer handelt es sich im Übrigen nicht um private Aufwendungen, die pauschal durch das steuerliche Existenzminimum im Grundfreibetrag berücksichtigt werden. 31 d) Auch die Auslegung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG als lex specialis ergibt nicht, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht aufzuteilen wären. Vielmehr setzt die Abzugsbeschränkung
G das Vorliegen von nach allgemeinen Grundsätzen (§ 4 Abs. 4 EStG) abziehbaren Aufwendungen voraus und begrenzt deren Abzug typisierend im Hinblick auf die allgemeine Einbindung
Arbeitszimmers in den privaten Wohnbereich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185). Der Beschluss
BVerfG in BVerfGE 126, 268 steht einer dahin gehenden Auslegung nicht entgegen, da das BVerfG keine Detailauslegung
G vornimmt. 32 e) Weder die Abzugsbegrenzung auf 1.250 € in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 EStG noch Praktikabilitätserwägungen geben eine zwingende Auslegung vor. Eine Anwendung der Grundsätze
Großen Senats zur Aufteilung von Reisekosten würde einen sachgerechten Ausgleich zwischen objektivem Nettoprinzip und der erforderlichen Praktikabilität schaffen. 33
vorlegenden Senats, dass der Begriff
häuslichen Arbeitszimmers die (nahezu) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung
jeweiligen Raumes nicht voraussetzt, sind die Aufwendungen
Klägers für sein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen
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BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 aufzuteilen. Würde dagegen eine (nahezu) ausschließliche Nutzung für betriebliche/berufliche Zwecke vorausgesetzt, wäre der Abzug der Aufwendungen ausgeschlossen und die Revision
FA begründet. 37 2. Die Sache ist spruchreif. Die Aufwendungen
Klägers für sein häusliches Arbeitszimmer sind der Höhe nach unstreitig und vom FG i.S.
2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindend festgestellt. IV. 38 Eine Vorlage ist nach § 11 Abs. 4 FGO geboten. 39 1. An einer Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 11 Abs. 4 FGO ist der Senat insbesondere nicht wegen einer vorrangigen Divergenzvorlage gemäß § 11 Abs. 2 FGO gehindert (Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 11 FGO Rz 24). Der III., IV., VIII. und X. Senat haben auf Anfrage
vorlegenden Senats erklärt, dass keine Abweichung zu ihren Urteilen vom
vorlegenden Senats der Abweichung von seinem Urteil in BFHE 216, 163, BStBl II 2007, 308 zugestimmt. 40 2. Der vorlegende Senat misst den Vorlagefragen grundsätzliche Bedeutung bei. Die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers und die Frage, ob die Aufwendungen für dieses bei gemischter Nutzung aufzuteilen sind, stellt sich nicht nur im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern kann sich auch bei anderen für Ertragssteuern zuständigen Senaten
BFH ergeben (vgl. Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Anm. Lb 36 f.). Die Vorlagefragen entfalten große Breitenwirkung. 41 Beim IX. Senat sind unter den Aktenzeichen IX R 20/13 und IX R 21/13 (Vorinstanz: jeweils FG Köln, Urteile vom
vorlegenden Senats haben die betroffenen Senate sich teilweise zu den Vorlagefragen geäußert. 43 a) Der IV. Senat (Beschluss vom 27. Juni 2013) teilt die Auffassung
IX. Senats, dass gemischt genutzte Räume begrifflich Arbeitszimmer i.S.
G sein können und dass bei Vorliegen objektivierbarer Kriterien zur Aufteilung zwischen betrieblichen/beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträgen die anteilig durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Rahmen der Abzugsbeschränkung Einkünfte mindernd zu berücksichtigen seien. 44
Großen Senats geboten. 46 Im Verfahren X R 32/11 (Streitjahr 2006) ist zu entscheiden, ob die Aufwendungen für einen teils als (privates) Wohnzimmer, teils als (beruflich genutztes) Arbeitszimmer ("Arbeitsecke") genutzten Raum anteilig steuermindernd zu berücksichtigen sind. Es geht also nicht um einen einheitlich als Arbeitszimmer ausgestatteten Raum, sondern um eine (offene) "Arbeitsecke" im Wohnzimmer
Steuerpflichtigen. Eine Vergleichbarkeit beider Fallgestaltungen liegt danach --unbeschadet der grundsätzlichen Bedeutung der Vorlagefragen-- nach Auffassung
vorlegenden Senats nicht vor. 47 Der X. Senat wirft --wie auch der VIII. Senat-- in der Sache die Frage auf, ob der Typusbegriff
häuslichen Arbeitszimmers eine so gut wie ausschließliche betriebliche oder berufliche Nutzung
betreffenden Zimmers impliziere. Darüber hinaus sei er der Ansicht, dass objektiv überprüfbare Aufteilungskriterien weder bei der Aufteilung von Zimmern in räumlich unterschiedliche Nutzungsbereiche ("Arbeitsecke") noch bei der Aufteilung in zeitlich unterschiedliche Nutzungsarten existieren würden. 48 d) Der III. Senat (Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.