teil" erlitten, so dass er weder eine Geldentschädigung noch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer beanspruchen kann. 1 I. Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen der
seiner Ansicht überlangen finanzgerichtlichen Verfahrensdauer. 2 Der Kläger erzielte im Jahre 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hatte in seiner Einkommensteuererklärung beantragt, außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.381,36 € gemäß § 33 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Es handelte sich dabei um Kosten für einen zivilgerichtlichen Rechtsstreit. Dieser hatte eine zu Lasten seines Eigentums im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit und eine Garage zum Gegenstand. Das Finanzamt (FA) lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten, die zu einer Steuerminderung von 169 € geführt hätten, ab. 3 Dagegen richtete sich die am
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) spreche bei Zivilprozesskosten eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit. Der Rechtsstreit habe keinen für den Kläger existentiell wichtigen Bereich betroffen. 5 Auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hob der BFH mit Beschluss vom
Erledigung der Hauptsache durch Beschluss vom
teil erlitten, der nicht Vermögensnachteil sei. In den Jahren
dem Veranlagungsjahr 2004 seien die gleichen Sachverhalte zu berücksichtigen gewesen. Er sei zu Abgaben herangezogen worden, die nicht berechtigt gewesen seien, habe sich mit Rechtsmitteln gegen diese Steuerbescheide wehren und dazu Korrespondenz schwierigster Art und Weise führen müssen. Über diese Verfahren sei noch nicht entschieden. 10 Da § 198 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I 2011, 2302) eine Entschädigung von 1.200 € für jedes Kalenderjahr der Verzögerung vorsehe und die übliche Verfahrensdauer bei einem FG wohl mit einem Jahr angenommen werden könne, liege eine Verzögerung von drei Kalenderjahren und neun Monaten vor. Der Kläger halte daher eine Entschädigung in Höhe von 4.500 € für angemessen und erforderlich. Er stelle diese in das Ermessen des Gerichts. Sie sollte jedoch den Betrag von 4.200 € nicht unterschreiten. 11 Der Kläger beantragt,es wird festgestellt, dass das bei dem Hessischen Finanzgericht unter dem Az. 12 K 3545/05 geführte Verfahren eine überlange Verfahrensdauer aufweist. Der Beklagte wird verurteilt, eine Entschädigung
Maßgabe von § 198 Abs. 2 GVG zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber nicht unter 4.200 € betragen sollte. 12 Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. 13 Die Klage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Eine
den §§ 198 ff. GVG entschädigungspflichtige Verfahrensverzögerung sei nicht feststellbar. 14 Das zu beurteilende Verfahren sei durch eine Reihe von Besonderheiten gekennzeichnet. Bei der Beurteilung von Bedeutung und Schwierigkeit des Verfahrens sei zu beachten, dass die Frage der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht unumstritten gewesen sei. Zwar habe eine ständige Rechtsprechung des BFH bestanden. Diese habe aber zum einen eine Würdigung der den geltend gemachten Kosten zu Grunde liegenden Prozesse erfordert. Sie sei zum anderen bereits mit rechtlich bedeutsamen Argumenten von namhaften Teilen der Literatur angegriffen worden. Insoweit habe sich für das FG die Frage gestellt, ob möglicherweise von der bisherigen Rechtsprechung des BFH abgewichen werden sollte. Angesichts der tatsächlich mit Urteil vom
teils nicht in Betracht. Hinsichtlich der Folgejahre sei keine erhebliche Benachteiligung erkennbar. Da insoweit eine identische Streitfrage vorliege, habe sich der Kläger dabei im Wesentlichen auf einen Hinweis auf bisheriges Vorbringen oder bisherige Schriftsätze beschränken können. Ein nennenswerter zeitlicher Mehraufwand im Rechtsbehelfsverfahren sei nicht erkennbar, zumal er selbst vorgetragen habe, dass hinsichtlich der Folgejahre die Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das im Jahre 2005 begonnene Verfahren ausgesetzt worden seien. 18 Danach erscheine eine etwaige Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer zur Wiedergutmachung ausreichend und eine Entschädigung nicht geboten. 19 Zudem sei die begehrte Höhe der Entschädigung in Anbetracht der Umstände des Falles unbillig. Der Kläger habe mit der Klage lediglich eine Einkommensteuerminderung von 169 € begehrt. Erst durch die relativ späte Entscheidung des Gerichts sei ihm die Rechtsprechungsänderung des BFH zugutegekommen. 20 II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer noch auf Entschädigung. 21 a)
1 Satz 1 GVG wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen
teil erleidet, angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG
den Umständen des Einzelfalles, insbesondere
der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und
dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. 22
2 Satz 1 GVG wird ein
teil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat.
2 Satz 2 GVG kann Entschädigung hierfür nur beansprucht werden, soweit nicht
den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Abs. 4 ausreichend ist. 23
4 Satz 1 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war,
Satz 2 auch ohne Antrag.
4 Satz 3 GVG kann sie in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Abs. 3 nicht erfüllt sind. 24 b) Es kann dahinstehen, ob das Verfahren des FG unangemessen lang war. Der Kläger hat hierdurch jedenfalls keinen
teil i.S. von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erlitten. Ein solcher kann auch nicht
2 Satz 1 GVG vermutet werden. Die Vermutung ist widerleglich (aa) und im vorliegenden Falle widerlegt (bb). Die Wiedergutmachung, gleich, ob durch Feststellung unangemessener Verfahrensdauer oder durch Entschädigung, setzt zwingend einen
teil voraus (cc). 25 aa) Der Anspruch auf Entschädigung und/oder Feststellung unangemessener Verfahrensdauer setzt
1 Satz 1 GVG einen auf der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens beruhenden
teil voraus. Ein
teil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird
2 Satz 1 GVG im Falle unangemessener Dauer vermutet. 26 aaa) Diese Vermutung ist schon
dem Wortlaut der genannten Vorschriften nicht unwiderleglich (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BTDrucks 17/3802, S. 19). Von einem wiedergutmachungspflichtigen
teil ist demnach nicht auszugehen, wenn (sicher) festgestellt werden kann, dass die (ggf. unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem
teil geführt hat, sei es, dass kein
teil vorliegt, sei es, dass kein Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensdauer und
teil vorliegt. 27 bbb) Die Vermutung des auf der Verfahrensdauer beruhenden
teils ist insbesondere dann widerlegt, wenn (sicher) festgestellt werden kann, dass die Verfahrensdauer für den betreffenden Verfahrensbeteiligten --abgesehen von der Dauer selbst-- ausschließlich von erheblichem Vorteil war. 28 Die Prüfung, ob die Verfahrensdauer zu einem
teil geführt hat, setzt eine Gesamtbewertung der Folgen voraus, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat. Die der langen Verfahrensdauer immanente Ungewissheit über den Verfahrensausgang mit der ihr eigenen Belastung für den rechtsschutzsuchenden Bürger kann für sich allein nicht dazu führen, dass ungeachtet sonstiger Folgen der Verfahrensdauer stets von einem
teil von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG auszugehen wäre. Da der der überlangen Verfahrensdauer immanente
teil der langen Ungewissheit unter der Voraussetzung überlanger Verfahrensdauer naturgemäß ausnahmslos vorliegt, würde mit einer derartigen Schlussfolgerung die widerlegliche
teilsvermutung tatsächlich zu einer unwiderleglichen Vermutung, was der Konzeption des Gesetzes nicht entspricht. 29 bb) Die lange Verfahrensdauer hat dem Kläger --abgesehen von der langen Ungewissheit über den Verfahrensausgang-- ausschließlich gewichtige Vorteile verschafft. Bei dieser Sachlage ist die
teilsvermutung als widerlegt anzusehen. 30 aaa) Der im Ergebnis für den Kläger positive Ausgang des gesamten Rechtsstreits --die Anerkennung der Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung-- ist nur durch die lange Verfahrensdauer bei dem FG ermöglicht worden. 31 Dieser Vorteil hebt zwar für sich genommen den
teil der langen Ungewissheit noch nicht auf. Die Ungewissheit ist eine grundsätzlich vom Ausgang des jeweiligen Prozesses unabhängige Belastung. Der Kläger aber hat den Vorteil, den Rechtsstreit gewonnen zu haben, ausschließlich deswegen erreicht und erreichen können, weil das Verfahren so lange gedauert hat. Hätte das FG auch nur geringfügig früher entschieden, hätte er den Rechtsstreit verloren. Im konkreten Fall wird der aus der überlangen Verfahrensdauer folgende
teil ausnahmsweise durch die dem Kläger zugutekommende --erst während der überlangen Verfahrensdauer eingetretene-- Rechtsprechungsänderung ausgeglichen und kompensiert. 32
ständiger Rechtsprechung des BFH davon auszugehen, dass die Kosten eines Zivilprozesses grundsätzlich nicht zwangsläufig waren. 33 Derartige Kosten galten nur dann als zwangsläufig, wenn der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühre, der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr laufe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (vgl. die Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung in dem BFH-Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015, unter II.1.b). 34 Die jüngste in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 für diese Rechtsgrundsätze zitierte Entscheidung des BFH datierte aus dem Jahre 2008 (Urteil vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Der VI. Senat hat noch in einem Beschluss über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom 11. Januar 2011 VI B 60/10 (BFH/NV 2011, 876) auf diese Rechtsprechung Bezug genommen, ohne sie in Frage zu stellen. 35
diesen Grundsätzen hätte die Klage des Klägers im Ausgangsverfahren keinen Erfolg haben können, wenn über sie innerhalb desjenigen Zeitraums entschieden worden wäre, den der Kläger als noch angemessene Verfahrensdauer ansieht. 36
diesen geänderten Rechtsprechungsgrundsätzen war dem Begehren des Klägers zu folgen. Die geänderte Rechtsprechung war aber noch nicht einmal zum Zeitpunkt der Entscheidung des FG im zweiten Rechtsgang am 12. April 2011 bekannt. Erst im
folgenden Rechtsmittelverfahren konnte das Begehren des Klägers letztlich Erfolg haben. 38
Bl II 2008, 273; vom
teile hat der Kläger durch die lange Verfahrensdauer nicht erlitten. 41 Wenn er meint, die lange Verfahrensdauer habe ihn auch in den Folgejahren in Rechtsbehelfe getrieben, die ihn belastet hätten, ist dies unschlüssig. Soweit diese Veranlagungen mit Rücksicht auf den anhängigen Rechtsstreit des Jahres 2004 über Jahre hinweg nicht bestandskräftig wurden, war das ebenso wie die lange Verfahrensdauer hinsichtlich des Jahres 2004 für den Kläger nur von Vorteil. Nur so konnte er auch für die Folgejahre den Nutzen aus der Änderung der Rechtsprechung ziehen. Hätte das FG im Sinne der damaligen Rechtsprechung zügig entschieden, hätte ihm dies die Rechtsbehelfe in den Folgejahren gerade nicht erspart, sondern er hätte auch dort den Streit in der Sache endgültig verloren. 42 cc) Hat der Verfahrensbeteiligte infolge der Dauer eines Gerichtsverfahrens keinen
teil erlitten, findet eine Wiedergutmachung weder durch Feststellung unangemessener Verfahrensdauer noch durch Entschädigung statt.
1 Satz 1 GVG ist ein --ggf.
2 Satz 1 GVG vermuteter--
teil zwingende Voraussetzung der Entschädigung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201410015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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