G sind auch dann Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Zeitpunkt der Aufgabe vor dem Veranlagungszeitraum 1999 lag. 1 I. Streitig ist, ob bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2001 nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind. 2 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war zu 99 % am Stammkapital der 1990 gegründeten X-GmbH (GmbH) beteiligt, die Klägerin zu 1 %. 3 Im April 1995 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Bereits im März 1994 hatte sich der Kläger gegenüber der Bank Y (Bank) selbstschuldnerisch und zeitlich unbegrenzt für die Schulden der GmbH bis zu einer Höhe
annähernd 350.000 DM verbürgt. Das Finanzgericht (FG) hat hierzu in einem anderen Verfahren rechtskräftig entschieden, dass diese Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter hatte, was zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig ist. Anfang 1998 nahm die Bank den Kläger aus dieser Bürgschaft in Anspruch, sodass ihm nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung in Höhe der zum 16. Juni 1997 bestehenden Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Bank
249.791,67 DM entstanden. In einem anderen Verfahren erzielten die Beteiligten in diesem Zusammenhang Einigkeit darüber, dass die GmbH bereits 1995 vermögenslos und eine Auskehrung
Restvermögen an den Kläger ausgeschlossen war. Um seine Bürgschaftsverpflichtung erfüllen zu können, nahm der Kläger am 9. Januar 1998 ein Darlehen bei der Bank in Höhe
250.000 DM auf. Zur Zahlung eines mit dem Konkursverwalter ausgehandelten Vergleichsbetrages in Höhe
30.000 DM wurde dieses Darlehen im Juli 2001 auf 265.000 DM aufgestockt. 4 Die Kläger erklärten (u.a.) die hierfür im Streitjahr entrichteten Zinsen in ihrer Einkommensteuererklärung für 2001 als Betriebsausgaben, die sie als Auflösungsverlust gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) berücksichtigt wissen wollten. 5 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht und setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr in diesem Punkt abweichend
der Erklärung fest. 6 Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte hinsichtlich des begehrten Schuldzinsenabzugs Erfolg mit Ausnahme des Zinsbetrages, der anteilig auf den Aufstockungsbetrag im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vergleich entfiel. 7 In dem zu einer Parallelsache der Beteiligten ergangenen und im Streitfall in Bezug genommenen Urteil vom 21. Februar 2011 5 K 1509/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 2070) führte das FG aus, dass unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nachträgliche Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung
Anschaffungskosten eines wesentlichen GmbH-Anteils generell als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig seien, soweit --so sinngemäß-- der Anteilseigner nicht in der Lage sei, die zugrunde liegende Schuld bei Veräußerung seines Anteils aus dem Kaufpreis oder bei Auflösung der Gesellschaft aus der Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter zu tilgen. 8 Hiergegen richtet sich die Revision des FA. 9 Entgegen der Auffassung des FG habe der BFH in seinem Urteil vom
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG eingetreten, sodass nachlaufende Schuldzinsen aus der Finanzierung des Beteiligungserwerbs, die nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter beglichen werden können, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen sind (siehe Senatsurteile in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787; in BFH/NV 2010, 1795). 16 a) Dieser neueren Rechtsprechung lagen Veräußerungs- oder Aufgabevorgänge der Veranlagungszeiträume2000 (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787),2001 (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1795) und2005 (Senatsurteil vom 8. September 2010 VIII R 1/10, BFH/NV 2011, 223) zugrunde, die in darauffolgenden Jahren zu nachträglichem Finanzierungsaufwand geführt hatten. 17 Der Streitfall unterscheidet sich
jenen Fällen dadurch, dass der Aufgabezeitpunkt vor dem Veranlagungszeitraum 1999 lag. Dies führt jedoch nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Maßgeblich kommt es vielmehr auf die Verhältnisse des Streitjahres an und damit darauf, ob der Kläger im Streitjahr Zinsen gezahlt hat, die auf einer Darlehensverpflichtung beruhen, die entscheidend durch seine Beteiligung an der GmbH ausgelöst war. 18
G keine sachliche Rechtfertigung mehr für die rechtliche Zuweisung der nachträglichen Finanzierungskosten zur (grundsätzlich) nicht steuerbaren Vermögensebene (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 23). Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, die insoweit an das Jahr der Veräußerung oder der Aufgabe der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft anknüpfte. Eine Unterscheidung nach Maßgabe des jeweiligen Jahres der Beteiligungsbeendigung ist auch nicht aus übergeordneten, gesetzlich nicht geregelten, insbesondere nicht aus systematischen Gründen geboten. Vielmehr ergäbe sich ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, wenn man den gleichgearteten Dauertatbestand der Zahlung nachlaufender Zinsen im selben Veranlagungszeitraum und bei ansonsten gleicher oder vergleichbarer Ausgangslage (Beendigung einer fremdfinanzierten, durchgängig steuerverstrickten Beteiligung) unterschiedlich beurteilen wollte je nachdem, wann der Veräußerungs- oder Aufgabevorgang stattgefunden hat. 20 b) Das FA bezieht sich für seine gegenteilige Auffassung auf das Senatsurteil in BFHE 217, 497, BStBl II 2007,
G) im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden, und zwar unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Einnahmen anfallen (Halbeinkünfteverfahren). Die Rechtsnorm ist nach § 52 Abs. 8a EStG erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die mit Erträgen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 EStG "erstmals" anzuwenden ist. Dies betrifft grundsätzlich erstmals Erträge des Veranlagungszeitraums 2002 (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom
Aufwendungen eine trennscharfe und praktisch umsetzungsfähige Grenzlinie zwischen dem alten Anrechnungsverfahren einerseits und dem Halbeinkünfteverfahren andererseits; danach sind Aufwendungen entweder eindeutig dem alten oder dem neuen Recht zuzuordnen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2007, 1842, 1844). Daraus folgt für den Streitfall die uneingeschränkte Abziehbarkeit der streitbefangenen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger aufgrund des Konkurses der GmbH einen Aufgabeverlust und keinen zu versteuernden Gewinn erwirtschaftet hatte. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201410024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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