STRE201410025 BFH 7. Senat 20131112 VII R 13/13 EuGH-Vorlage Pos 8543 UPos 7010 KN, Pos 8543 UPos 7090 KN, EUV 763/2011 vorgehend FG Hamburg, 14. Februar 2013, Az: 4 K 78/12, Urteilnachgehend EuGH, 11. Juni 2015, Az: C-58/14, Urteilnachgehend BFH, 26. Januar 2016, Az: VII R 13/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Vorabentscheidungsersuchen: Einreihung eines E-Book-Readers mit Wörterbuchfunktion Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Warenbeschreibung der Unterpos. 8543 7010 KN so zu verstehen, dass darunter nur solche Geräte einzureihen sind, die ausschließlich über Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen verfügen? 2. Falls die erste Frage zu verneinen ist: Sind in die Unterpos. 8543 7010 KN auch Geräte einzureihen, bei welchen die Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion gegenüber deren Hauptfunktion (hier Lesefunktion) nicht erheblich ist? 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führt Lesegeräte für elektronische Bücher (E-Book-Reader) ein. Die Geräte verfügen neben der für das Lesen elektronischer Bücher erforderlichen Hard- und Software, einer Sprachausgabeoption und einem Programm zur Wiedergabe von Audioformaten über eine Wörterbuchfunktion. Vorinstalliert sind die Wörterbücher "New Oxford American Dictionary" und "Oxford dictionary of English". Zudem können weitere Wörterbücher heruntergeladen und installiert werden. 2 Für eine dem Streitfall vorausgegangene Einfuhr waren die Geräte zunächst unter Zugrundelegung der Unterposition 8543 7090 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 --KN-- (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 284/1) "Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; andere" (Zollsatz 3,7 %), auf Einspruch dann in die Unterposition 8543 7010 KN "Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen" (Zollsatz frei) eingereiht worden. 3 Daraufhin beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) und schlug die Einreihung in die Unterposition 8543 7010 KN vor. 4 Mit der streitgegenständlichen vZTA reihte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) die E-Book-Reader in die Unterposition 8543 7090 KN ein mit der Begründung, das Lesegerät für elektronische Bücher bestimme den Charakter des Ganzen. 5 Der zulässigen Sprungklage der Klägerin gab das Finanzgericht (FG) statt und verpflichtete das HZA, eine vZTA zu erteilen, mit der die streitigen E-Book-Reader in die Unterposition 8543 7010 KN eingereiht werden. 6 Hiergegen richtet sich die Revision des HZA. 7 II. Der Senat setzt das Verfahren aus (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die im Leitsatz bezeichneten Fragen zur Vorabentscheidung vor, weil die Auslegung der für die Entscheidung des Streitfalls maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts Zweifelsfragen aufwirft. 8 1. Zur ersten Vorlagefrage: 9 Die Vorinstanz hat die Ansicht vertreten, die Einreihung der Geräte in die Unterposition 8543 7010 KN ergebe sich in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3a und des Wortlauts der Unterposition 8543 7010 KN. Das Gerät verfüge über eine Übersetzungs- und Wörterbuchfunktion, weshalb die Unterposition 8543 7010 KN die Position mit der im Verhältnis zur Unterposition 8543 7090 KN genaueren Warenbezeichnung sei. 10 Gestützt werde diese Auffassung auch durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 763/2011 (VO Nr. 763/2011) der Kommission vom 29. Juli 2011 (ABlEU Nr. L 200/6). Mit dieser Verordnung werde ein E-Book-Reader in die Unterposition 8543 7090 KN eingereiht, der, worauf in Spalte 1 des Anhangs ausdrücklich hingewiesen werde, über keine Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen verfüge. 11 Auch die Rz 14.4 der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN) zu Unterposition 8543 7090 KN bestätige seine Auffassung. Danach gehörten kleine elektronische Geräte ohne Grundplatte (einschließlich so genannter "Mini-Computer") mit ausschließlicher Übersetzungsfunktion in die Unterposition 8543 7090 KN. Das spreche dafür, in die Unterposition 8543 7010 KN Geräte einzureihen, bei welchen die Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen zusätzliche Funktionen seien, mit denen ein auch über andere Funktionen verfügendes Gerät ausgestattet sei. 12 Demgegenüber ist das HZA der Auffassung, der Wortlaut der Unterposition 8543 7010 KN könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass dort ausschließlich elektrische Übersetzungsgeräte oder Wörterbücher erfasst werden. Die Unterpositionen 8543 7030 KN bis 8543 7060 KN stellten entsprechend dem Wortlaut der Position 8543 KN ausschließlich auf Geräte mit einer genau benannten eigenen Funktion ("Antennenverstärker", "Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte", "Elektrozaungeräte") ab. Dieser Systematik folgend seien bei den "Geräten mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen" diese Funktionen als die einzigen des jeweiligen Gerätes zu verstehen. Nach einer Auskunft der Europäischen Kommission sei es nicht gerechtfertigt, der VO Nr. 763/2011 den Umkehrschluss zu entnehmen, alle E-Book-Reader mit einer Wörterbuch- oder Übersetzungsfunktion könnten nicht in die Unterposition 8543 7090 KN eingereiht werden (Hinweis auf den Erlass vom 23. Januar 2012 III B 5 - ZT 0270-XVI/10/10011: 001 DOK 2012/0052322). Auch die britische und die niederländische Zollverwaltung hätten E-Book-Reader in vZTA der Unterposition 8543 7090 KN zugewiesen (GB 122370510 vom 16. November 2012 und NL RTD-2010-000377 vom 16. März 2010 bzw. NL RTD-2010-000764 vom 26. April 2010). 13 Der erkennende Senat hat Zweifel, ob bei der gebotenen Anwendung der AV 1 und 6 eine andere als die Einreihung der E-Book-Reader in die Unterposition 8543 7010 KN in Betracht kommt. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.