Verpachtungsbetriebs auf den bisherigen Betriebspächter keine Einlage i.S.
G - Steuerliche Folgen der sog. Konfusion) Eine Entnahme bzw. Einlage i.S.
G liegt nicht vor, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb, der zunächst nur pachtweise zur Bewirtschaftung überlassen wurde, ohne dass der Betriebsverpächter die Aufgabe
landwirtschaftlichen Betriebs erklärt, mit der Folge unentgeltlich auf den bisherigen Pächter übertragen wird, dass der während der Verpachtung in zwei Betriebe (Verpachtungsbetrieb und Pachtbetrieb) aufgespaltene landwirtschaftliche Eigentumsbetrieb nunmehr in der Person
Pächters wiedervereinigt wird . 1 I. Die Beteiligten streiten um die Hinzurechnung von Schuldzinsen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4a
Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 85 €. 2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb, den er zunächst bis Februar 2004 von seiner Mutter gepachtet hatte. Mit notariellem Vertrag vom 19. Februar 2004 hat die Mutter dem Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. 3 Die Kläger reichten für 2003 (Streitjahr) weder eine Einkommensteuererklärung noch eine Erklärung zur Feststellung
verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2003 ein. 4 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen. Dies führte zum Wegfall
zum
verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2003 richtete, reichten die Kläger die Einkommensteuererklärung 2003 und die Erklärung zur Feststellung
verbleibenden Verlustabzugs zum
Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2002, sondern zu einer Erhöhung
Verlustvortrags auf den
G vor, die einer Hinzurechnung von Schuldzinsen entgegenstünden. 8 Die Klage hatte bezüglich dieses Streitpunkts keinen Erfolg. Der Übergang eines Betriebs stelle beim Rechtsnachfolger keine Einlage dar, da der Betrieb im Ganzen übergegangen sei, und
halb dem Betriebsvermögen keine Wirtschaftsgüter zugeführt worden seien. Diese Beurteilung müsse gleichermaßen für den Fall gelten, dass der Kläger bereits zuvor einen Pachtbetrieb unterhalten habe. Gegen die Würdigung der Kläger spreche auch, dass anderenfalls bei dem Übergang eines buchmäßig überschuldeten Betriebs eine Einlage mit negativem Vorzeichen anzusetzen sei. Daraus ergäbe sich aber ein Wertungswiderspruch zu dem grundsätzlichen Ansatz
G. 9 Während
Revisionsverfahrens hat das FA unter dem 30. April 2009 einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung
verbleibenden Verlustvortrags zum
G in den bisherigen Pachtbetrieb
Klägers zu bejahen. Per Saldo lägen mithin Unterentnahmen vor, die eine Hinzurechnung im Streitjahr ausschlössen. 11 Die Kläger beantragen,die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 21. August 2007 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte Feststellung
verbleibenden Verlustvortrags zum
Betriebs führe weder bei der bisherigen Betriebsinhaberin, der Mutter
Klägers, zu Entnahmen, noch beim Rechtsnachfolger, dem Kläger, zu Einlagen. Die bei der bisherigen Betriebsinhaberin entstandenen Über- und Unterentnahmen gingen vielmehr auf den Rechtsnachfolger über (vgl. Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 17. November 2005 IV B 2 -S 2144- 50/05, BStBl I 2005, 1019). Die nichtbetriebliche Sphäre werde durch den Buchwerttransfer gemäß § 6 Abs. 3 EStG nicht berührt. Es lägen daher weder Entnahmen noch Einlagen i.S. der Regelung in § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 4a EStG vor. Die Erfassung der Buchwerte
übertragenen Betriebsvermögens in der Bilanz
Klägers sei ein buchungstechnischer Vorgang, der lediglich zu einer Vereinigung
insgesamt vorhandenen Betriebsvermögens führe. 14 II. 1. Das angegriffene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da der während
Revisionsverfahrens ergangene Bescheid an die Stelle
im FG-Verfahren angegriffenen Bescheids getreten ist. Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid mit der Folge zugrunde, dass das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (vgl. hierzu Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Revisionsverfahrens geworden. Da sich hinsichtlich
Streitpunkts keine Änderungen ergeben haben und die Kläger auch keinen weiter gehenden Antrag gestellt haben, bedürfte es allein aus diesem Grund zwar keiner Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 FGO (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511). Die Sache ist jedoch
halb zurückzuverweisen, weil die Feststellungen
FG nicht ausreichen, um über die Klage entscheiden zu können. 16 2. Zu Recht hat das FG entschieden, dass die gemäß § 6 Abs. 3 EStG vorgenommene unentgeltliche Übertragung
Verpachtungsbetriebs der Mutter auf den Kläger keine Einlage in den von diesem unterhaltenen Pachtbetrieb darstellt (dazu unter II.2.a). Es fehlen jedoch Feststellungen
FG dazu, ob im übertragenen Verpachtungsbetrieb zum Zeitpunkt
Betriebsübergangs Unterentnahmen i.S.
G vorlagen, die die Überentnahmen
Klägers ganz oder teilweise kompensieren (dazu unter II.2.b). 17 a) Gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe
Gewinns und der Einlagen
Wirtschaftsjahrs übersteigen (§ 4 Abs. 4a Satz 2 EStG). Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 v.H. der Überentnahme
Wirtschaftsjahrs zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt (§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG). Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 € verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 4a Satz 4 EStG). 18 aa) Entnahmen i.S.
G sind mangels einer besonderen Definition in dieser Vorschrift grundsätzlich in Anknüpfung an die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG zu bestimmen (BFH-Urteil vom 22. September 2011 IV R 33/08, BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, m.w.N.). Unter Berücksichtigung der systematischen Stellung und der gesetzgeberischen Konzeption
G, die darauf abzielt, eine Gewinnhinzurechnung bei Vorliegen von Überentnahmen in dem Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt wird, ist die Begrenzung
Schuldzinsenabzugs ausschließlich betriebsbezogen auszulegen (BFH-Urteil in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10). Hat der Steuerpflichtige daher mehrere Betriebe oder ist er an mehreren Personengesellschaften beteiligt, ist der Schuldzinsenabzug für jeden Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil eigenständig zu ermitteln (BFH-Urteile vom 29. März 2007 IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420, und in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10). Ausgehend von diesem Gesetzesverständnis, wonach die Schuldzinsenkürzung maßgeblich an den Umstand
Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit anknüpft, stellt grundsätzlich jede Überführung oder Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich
Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich
selben oder eines anderen Steuerpflichtigen eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i.S.
G dar (BFH-Urteil in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, mit umfangreichen Nachweisen). 19 bb) Eine Entnahme bzw. eine Einlage i.S.
G liegt indes nicht vor, soweit ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil gemäß § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich übertragen worden ist. Denn bei der unentgeltlichen Betriebs- oder Mitunternehmeranteilsübertragung wird der nämliche Betrieb vom Rechtsnachfolger fortgeführt; der Rechtsnachfolger rückt in die Rechtsposition
Rechtsvorgängers ein. Die beim bisherigen Betriebsinhaber entstandenen Über- oder Unterentnahmen gehen auf den Rechtsnachfolger über. Die unentgeltliche Betriebs- oder Mitunternehmeranteilsübertragung kann daher ihrerseits keine Entnahme bzw. Einlage i.S.
G auslösen (BFH-Urteil in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, und ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 1019, Rdnr. 10a). 20 cc) Diese Rechtsprechung gilt gleichermaßen, wenn der bisher als Eigentumsbetrieb bestehende landwirtschaftliche Betrieb zunächst nur pachtweise, im Streitfall dem zukünftigen Hoferben, zur Bewirtschaftung überlassen wurde, ohne dass der Betriebsverpächter die Aufgabe
landwirtschaftlichen Betriebs erklärt hatte, und der Verpachtungsbetrieb erst zu einem späteren Zeitpunkt unentgeltlich auf den bisherigen Pächter (hier den Hoferben) mit der Folge übertragen wird, dass der während der Verpachtung in zwei Betriebe (Verpachtungsbetrieb und Pachtbetrieb) aufgespaltene landwirtschaftliche Eigentumsbetrieb nunmehr in der Person
Pächters (hier
Hoferben) wiedervereinigt wird. 21
bisher aktiv bewirtschafteten Betriebs in anderer Form dar, bis
sen Aufgabe erklärt wird (vgl. Urteil
Großen Senats
BFH vom
Verpächters, hier der Mutter
Klägers, und andererseits der Pachtbetrieb in der Hand
Pächters, hier
Klägers. 22 Durch die (unentgeltliche) Übertragung
Verpachtungsbetriebs auf den Pächter im Anwendungsbereich
G tritt der Pächter zugleich in die Rechtsposition
Verpächters ein. Die Vereinigung der Forderung und der Schuld aus dem Pachtverhältnis in der Person
Pächters führt damit zum Erlöschen
Pachtvertrags (sog. Konfusion, vgl. Palandt/ Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., Überblick vor § 362 Rz 4). Dies hat notwendigerweise zur Folge, dass der Pachtbetrieb endet. Bei diesem Vorgang handelt es sich aber nicht um eine Betriebsaufgabe im steuerlichen Sinn. Vielmehr wird nunmehr der Pachtbetrieb in anderer Form, nämlich als Eigentumsbetrieb, fortgeführt. Gleichzeitig, also mit dem Ende
Pachtbetriebs, endet auch der Verpachtungsbetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 15/05, BFHE 219, 508, BStBl II 2008, 465, unter II.2.c
Pächters wiedervereinigt. Die dem bisherigen Pachtbetrieb und die dem bisherigen Verpachtungsbetrieb zugeordneten Wirtschaftsgüter werden daher lediglich buchungstechnisch zusammengeführt und nunmehr dem Betriebsvermögen
fortgeführten Eigentumsbetriebs zugeordnet. 23
G wegen der fortbestehenden Betriebsidentität, anders als die Kläger meinen, eine Einlage der Wirtschaftsgüter
Verpachtungsbetriebs der Mutter (Eigentumsbetrieb) in den durch Konfusion beendeten Pachtbetrieb
Klägers nicht in Betracht. Ebenso wenig kommt eine Einlage der bisher dem Pachtbetrieb zugeordneten Wirtschaftsgüter in den Verpachtungsbetrieb in Betracht, nachdem dieser auf den Kläger übertragen und von diesem als Eigentumsbetrieb fortgeführt worden ist. 24 b) Der Senat kann allerdings nicht selbst über die Klage entscheiden, da es an den notwendigen Feststellungen fehlt. 25 Es fehlen Feststellungen
FG dazu, ob im übertragenen Verpachtungsbetrieb der Mutter zum Zeitpunkt
Betriebsübergangs auf den Kläger Unterentnahmen i.S.
G vorlagen, die die Überentnahmen
Klägers ganz oder teilweise kompensieren. Wie unter II.2.a bb ausgeführt, rückt der Betriebsübernehmer, hier der Kläger, in die Rechtsposition
Rechtsvorgängers, hier der Mutter, ein, da der nämliche Betrieb fortgeführt worden ist. Die Über- bzw. Unterentnahmen im Verpachtungsbetrieb der Mutter bis zum Zeitpunkt
Betriebsübergangs sind
halb in die Berechnung der im übernommenen und fortgeführten Betrieb
Klägers getätigten Über-/Unterentnahmen i.S.
G miteinzubeziehen. Ob die Mutter
Klägers Unterentnahmen getätigt hat, hat das FG nicht festgestellt. 26 Das FG erhält durch die Zurückverweisung die Möglichkeit, diese Feststellungen nachzuholen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201410028&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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