G voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden. 1 A. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vermietete der im Jahr 1941 geborene Kläger das Grundstück R an die A-GmbH, an der er bis zum
Klägers über. 3 Der Kläger beantragte, auf den aus der Betriebsaufgabe seines Einzelunternehmens resultierenden Gewinn in Höhe von 6.572.000 DM den ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung (EStG) anzuwenden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte dies ab, weil nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert worden seien. Aus den vom Kläger auf seiner Homepage im Internet veröffentlichten Unternehmensinformationen gehe hervor, dass die Beteiligung an der B-GmbH für die betrieblichen Zwecke der A-GmbH zumindest geeignet und zweifelsfrei wirtschaftlich von nicht untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Damit sei sie eine wesentliche Betriebsgrundlage gewesen. 4 Das Vorverfahren und die Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründete die Klageabweisung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. z.B. Urteil vom 25. Februar 2010 IV R 49/08, BFHE 228, 486, BStBl II 2010, 726, unter II.3.d) damit, die Steuervergünstigung gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG erfordere, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert und/oder entnommen werden müssten. Daran habe es im Streitfall gefehlt, da die Anteile an der B-GmbH im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile an der A-GmbH sowie der Entnahme
Grundstücks R zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen
Klägers überführt worden seien, was auch auf einer unbestrittenen einheitlichen Planung beruhe. Die Anteile an der B-GmbH stünden durch die dargelegten Verhältnisse (Nutzung der Ressourcen, Konzeption eines Einzelunternehmens als Holding) auch im funktionalen Zusammenhang mit den Anteilen an der A-GmbH. 5 Die Neuregelung
G durch das Steuersenkungsergänzungsgesetz (StSenkErgG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1812) ändere nichts daran, die Inanspruchnahme der Tarifvergünstigung weiterhin davon abhängig zu machen, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert, entnommen oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden müssten, da es nur so zu einer zusammengeballten Realisierung von Einkünften kommen könne. 6 Zur Begründung ihrer Revision führen die Kläger aus, die Entscheidung
FG beruhe auf einer Auslegung der Tarifvorschrift
G, die der ab dem Veranlagungszeitraum 2001 geänderten Funktion der Vorschrift und ihrem veränderten inneren Grund --nunmehr Sozialzwecknorm statt wie bislang Fiskalzwecknorm-- nicht gerecht werde. Aufgrund
geänderten Zwecks sowie der unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen
G müsse es möglich sein, die Tarifvergünstigung auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn der Betriebsveräußerer bestimmte Wirtschaftsgüter, die der Käufer nicht erwerben wolle, vor der Veräußerung in ein anderes Betriebsvermögen überführe und dort weiterhin betrieblich nutze. Die Tatsache, dass die in diesen Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven später zum normalen Tarif zu besteuern seien, dürfe die einmalige Tarifbegünstigung für die durch die Betriebsveräußerung aufgedeckten stillen Reserven nicht ausschließen. 7 Die Kläger beantragen,das angefochtene Urteil aufzuheben und den geänderten Einkommensteuerbescheid 2001 vom
Revisionsverfahrens ergangene Änderungsbescheid vom 6. Juni 2013 an die Stelle
Änderungsbescheids vom
Revisionsverfahrens. Da sich durch den Änderungsbescheid der bisherige Streitstoff nicht verändert hat, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 FGO (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 127 Rz 2). Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung
Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung
Senats (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43). II. 12 Der Senat entscheidet in der Sache selbst. 13 Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen. Die Entscheidung
FA, den Gewinn
Klägers, der sich aus der Veräußerung der Anteile an der A-GmbH und der Beendigung der Betriebsaufspaltung ergab, nicht mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG zu besteuern, ist nicht zu beanstanden. 14 1. Gemäß § 34 Abs. 3 EStG konnte im Streitjahr 2001 --sofern in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte i.S.
G enthalten waren-- auf Antrag abweichend von § 34 Abs. 1 EStG die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 10 Millionen Deutsche Mark nicht überstieg, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, sofern der Steuerpflichtige --wie hier der Kläger-- das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Der ermäßigte Steuersatz betrug die Hälfte
durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergeben hätte, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen gewesen wäre, mindestens jedoch 19,9 %. Außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind u.a. Veräußerungsgewinne gemäß § 16 EStG, so dass auch Gewinne aufgrund einer Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG darunter fallen. 15 a) Entfallen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung, führt dies nach der Rechtsprechung
BFH regelmäßig zur Betriebsaufgabe und damit zur Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern
Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. August 1993 XI R 6/93, BFHE 172, 91, BStBl II 1994, 23, m.w.N.). Zu einer Betriebsaufgabe durch Beendigung der Betriebsaufspaltung kommt es beispielsweise, wenn die sachliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft durch Veräußerung der zur Beherrschung führenden Anteile wegfällt und nicht zugleich die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorliegen. Das übrige bisherige Betriebsvermögen wird dann, soweit es sich noch im Eigentum
Besitzunternehmers befindet, aus rechtlichen Gründen zu Privatvermögen (siehe Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFHE 243, 271, BFH/NV 2014, 406, unter II.1.a bb, m.w.N.). 16 Im Streitfall hatte die Veräußerung der Anteile an der A-GmbH den Fortfall der persönlichen Verflechtung und damit die Beendigung der Betriebsaufspaltung zur Folge. Damit ergab sich --zwischen den Beteiligten unstreitig-- ein Gewinn in Höhe von 6.572.000 DM aus der Veräußerung der Anteile an der A-GmbH sowie der Überführung
Grundstücks R zum gemeinen Wert ins Privatvermögen
Klägers. 17 b) Dieser Gewinn ist jedoch nur dann ein Betriebsaufgabegewinn i.S.
G, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder an verschiedene Erwerber veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden oder eine Kombination aus beiden Möglichkeiten vorliegt. Wird auch nur eine einzige wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen eines anderen Betriebs verwendet und zum Buchwert in das dortige Betriebsvermögen überführt, liegt im Ganzen keine begünstigte Betriebsaufgabe vor (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
Einzelunternehmens
Klägers. Das FG hat in seinem Urteil seine Überzeugung, die Anteile an der B-GmbH seien eine wesentliche Betriebsgrundlage, damit begründet, in den Anteilen seien nicht nur erhebliche stille Reserven enthalten gewesen, sondern es müsse auch aufgrund der veröffentlichten Unternehmensangaben
Klägers von einem funktionalen Zusammenhang der beiden Kapitalgesellschaften ausgegangen werden. Der Geschäftszweck
Einzelunternehmens habe aus dem Halten von Beteiligungen und nicht aus einer gewerblichen Betätigung bestanden. An diese Würdigung ist der erkennende Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden, da gegen sie keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben wurden, sie nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt und wenn auch nicht zwingend, aber möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom
G-- die Tatbestandsvoraussetzungen vor, weil bezogen auf diesen Stichtag mit Ausnahme
Grundstücks R keine weiteren wesentlichen Wirtschaftsgüter im Einzelunternehmen
Klägers mehr vorhanden waren. Die Anteile an der B-GmbH waren nämlich, seitdem sie am 9. Januar 2001 in die C-KG eingebracht worden waren, nicht mehr dem Einzelunternehmen
Klägers, sondern dem Gesamthandsvermögen der C-KG zuzuordnen (so die ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom
BFH hat unlängst erneut --wenn auch zur Rechtslage vor 2001-- zu Recht entschieden, die an Sinn und Zweck der § 34 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG orientierte Auslegung stehe einer auf den Anteilsübertragungszeitpunkt bezogenen isolierten Betrachtung entgegen (Urteil vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376). Der Zweck der Tarifvergünstigung nach §§ 16, 34 EStG bestehe darin, die zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven nicht nach dem progressiven Einkommensteuertarif zu erfassen. Die Tarifvergünstigung setze demnach voraus, dass alle stillen Reserven der wesentlichen Grundlagen
Betriebs in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst würden; denn eine Zusammenballung liege nicht vor, wenn dem Veräußerer oder Aufgebenden noch stille Reserven verblieben, die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum aufgedeckt würden (so Beschluss
Großen Senats
BFH vom
G. Wie die Kläger zutreffend dargelegt haben, wurde mit dem StSenkErgG eine Entschließung
Bundesrats (siehe BRDrucks 410/2/00) umgesetzt, den halben Steuersatz für Betriebsveräußerungen und –aufgaben wieder einzuführen (BTDrucks 14/4217, 7). Zur Sicherung der Altersvorsorge von aus dem Berufsleben ausscheidenden Unternehmern wurde § 34 EStG um die Möglichkeit ergänzt, unter den Voraussetzungen, die bereits oben beschrieben wurden, für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und –aufgaben den halben durchschnittlichen Steuersatz in Anspruch nehmen zu können (vgl. die Begründung
Entwurfs
StSenkErgG, BTDrucks 14/4217, 8). Ein Hinweis darauf, dass auch die durch die ständige BFH-Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen für das Vorliegen eines gemäß § 16 EStG begünstigten Veräußerungsgewinns zu modifizieren bzw. abzumildern seien, kann den Gesetzesmaterialien jedoch nicht entnommen werden. 26 b) Die Steuervergünstigung
G gilt aufgrund der Verweisung auf die außerordentlichen Einkünfte i.S.
G nur für Veräußerungsgewinne nach §§ 14, 14a, 16 und 18 EStG, soweit sie nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. Dieser eindeutige Wortlaut der steuerbegünstigenden Norm schließt es aus, auch auf andere (Nichtveräußerungs-)Gewinne die Tarifermäßigung anzuwenden. Damit kann der Gewinn
Klägers aus der Veräußerung der Anteile an der A-GmbH und der Entnahme
Grundstücks R, der wegen der fehlenden Aufdeckung aller in wesentlichen Betriebsgrundlagen
Einzelunternehmens enthaltenen stillen Reserven kein Gewinn gemäß § 16 EStG ist, nicht gemäß § 34 Abs. 3 EStG ermäßigt besteuert werden. 27 c) Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der "Sonderbesteuerung" der Veräußerungsgewinne gemäß § 34 Abs. 3 EStG (Senatsurteil vom 12. Juni 2013 X R 9/12, BFH/NV 2013, 1918, unter II.2.). Diese gestattet die Besteuerung der außerordentlichen Einkünfte mit ermäßigten Steuersätzen, um die Progressionswirkung zu mildern, die sich ansonsten durch die Zusammenrechnung der einmaligen mit den laufenden Einkünften für Letztere ergeben würde, ohne dass es zu einer nachhaltigen Erhöhung der Leistungsfähigkeit kommt. Für die Veräußerungs- oder Aufgabegewinne
G und § 16 EStG ergibt sich die Zusammenballung der Einkünfte bereits aus der Erfüllung
Tatbestandes
G (vgl. oben B.II.1.b). 28 d) Diesem eindeutigen Auslegungsergebnis steht die Überlegung der Kläger, § 34 Abs. 3 EStG sei nunmehr eine Sozialzwecknorm, nicht entgegen. Der Charakter und die Funktion einer Vorschrift als Sozialzwecknorm kann nicht dazu führen, trotz eines anderslautenden klar zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens eine Steuervergünstigung zu gewähren. Dass § 34 EStG, insbesondere
sen Abs. 3, im Vergleich zur Rechtslage vor 1998 nunmehr einen eingeschränkteren Anwendungsbereich hat (nur noch auf Antrag und nur noch für bestimmte Steuerpflichtige) und zudem eine geringere steuerliche Entlastung vorsieht (nur noch einmal im Leben und nur noch für Veräußerungsgewinne bis 10 Mio. DM), kann nicht dazu führen, auf die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale dieser Norm zu verzichten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201410052&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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