sen Namen und für
sen Rechnung betriebenen Betriebskantine, kann der "Zuschuss" Entgelt für eine vom Unternehmer bezogene Eingangsleistung "Kantinenbewirtschaftung" sein (entgegen Abschn. 1.
Inventars sowie alle erforderlichen Reparaturen. Darüber hinaus stellte sie die für den gesamten Betriebsgastronomiebereich notwendige Energie kostenlos zur Verfügung. 3 Die Beigeladene versorgte die Belegschaft der GmbH gegen Barzahlung mit warmem Mittagessen, warmer und kalter Zwischenverpflegung, Backwaren, Süßwaren, Artikeln
täglichen Bedarfs sowie mit kalten und heißen Getränken. 4 Im Bewirtschaftungsvertrag sind zum Abrechnungsmodus und zur Rechnungsstellung sowie zur Vertragsdauer und Kündigung im Einzelnen folgende Regelungen getroffen: "8. Abrechnungsmodus 8.1 Zugrundegelegt wird der Abrechnungsmodus 'Gemeinsame Budgetierung'. 8.2 Das Jahresbudget bzw. der Jahreszuschuss werden gemeinsam festgelegt, wobei - die Aufwendungen für den Wareneinsatz - die Personalkosten einschließlich Personalnebenkosten - die Betriebsnebenkosten bzw. Gemeinkosten - die Dienstleistungsgebühr vereinbart werden. Für die Erstellung
Budgets für das folgende Geschäftsjahr werden die betriebswirtschaftlichen Daten
laufenden Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohn- und Preissteigerungen und die voraussichtliche Beschäftigtenzahl
Kunden zugrundegelegt. In der Regel erfolgen Lohnerhöhungen für die Mitarbeiter
Bewirtschafters zu Beginn eines Kalenderjahres. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Das für das jeweils folgende Geschäftsjahr gültige Budget wird zwischen den Vertragspartnern drei Monate vor Beginn
neuen Geschäftsjahres festgelegt und verabschiedet. 8.3 Zuschussregelungen Für das erste Geschäftsjahr gilt der im Budget vom 01.10.2001 definierte Jahreszuschuss von DM ... (... € ≙ ... €/Monat). In den Folgejahren sollte der Jahreszuschuss kontinuierlich bis auf DM ... verringert werden (≙ ... € ≙ ... €/Monat). 9. Rechnungsstellung 9.1 Der Bewirtschafter stellt dem Kunden eine monatliche Rechnung über 1/12
vereinbarten, jährlichen Zuschussbetrages, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Sonderveranstaltungen werden gesondert und detailliert abgerechnet. Die Rechnungsstellung
anteiligen Dienstleistungsbetrages erfolgt am 15.
Vormonats zum Ersten eines jeweiligen Monats und ist sofort und ohne Abzug im Voraus fällig. 10. Vertragsdauer und Kündigung 10.1 Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 01.04.2002 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Kündigung ist jeweils mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres möglich, jedoch erstmalig am 31.03.2005." 5 Darüber hinaus enthält Anlage 8
Vertrages u.a. folgende Vereinbarung: "8.4 Der Zuschuss basiert auf einem Umsatz von netto ... DM ≙ ... €. Bei einem Umsatz von ± 10 % bleibt ein Höchstzuschuss von TDM ... bestehen. Bei größeren Abweichungen sind die Vertragsparteien verpflichtet, über die Zuschussregelung in Verhandlung zu treten." 6 Die Beigeladene stellte der GmbH in den Streitjahren für den "Abrechnungsmonat April 2002" eine "Bewirtschaftungspauschale lt. Jahresbudget 2001" in Höhe von ... € und im Folgenden monatlich eine "Bewirtschaftungspauschale" in Höhe von ... € sowie eine "Personalkostenpauschale" in Höhe von ... € --jeweils zzgl. 16 % Mehrwertsteuer-- in Rechnung. Insgesamt beliefen sich die Rechnungen für 2002 auf ... € zzgl. ... € Umsatzsteuer und für 2003 und 2004 auf jeweils ... € zzgl. ... € Umsatzsteuer. 7 Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass der Klägerin hinsichtlich der an die Beigeladene gezahlten Zuschussbeträge kein Vorsteuerabzug zustehe, weil insoweit kein Leistungsaustausch angenommen werden könne. 8 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte der Auffassung
Prüfers und setzte mit Änderungsbescheiden vom
1 Satz 3
Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken an die die Kantine nutzenden Arbeitnehmer dar. 13 Die Beigeladene habe eine Leistung gegenüber der GmbH erbracht, die es dieser ermöglicht habe, ihren Beschäftigten eine Kantine bieten zu können, die zu günstigen Preisen und Konditionen ein breites Angebot an Speisen und Getränken abgebe. 14 Im Streitfall liege die Zahlung eines Gesamtpauschalbetrages vor, der sich --anders als in dem vom FG Düsseldorf mit Urteil vom 24. April 2009 1 K 4135/07 U, AO (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 601) entschiedenen Fall-- nicht nach der Anzahl der Tischgäste bemessen habe und davon unabhängig sei. 15 Der Vorsteuerabzug der Klägerin sei auch nicht
halb ausgeschlossen, weil die Beigeladene am
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE)-- sei vorliegend von einer Entgeltzahlung von dritter Seite i.S.
G auszugehen. Der Dritte --wie hier die GmbH-- sei nicht Leistungsempfänger und
halb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. 18 Die GmbH habe die Zahlungen an die Beigeladene ausschließlich im Interesse ihrer Arbeitnehmer geleistet, die aufgrund
sen ein Essen zu einem vergünstigten Preis hätten erwerben können. Dies ergebe sich aus dem Bewirtschaftungsvertrag (Ziff. 8), wonach die Zahlungen lediglich als Zuschuss im Rahmen einer gemeinsamen Budgetierung geleistet worden seien. Die wesentliche Verpflichtung der Beigeladenen habe darin bestanden, die vertraglich festgelegten Abgabepreise zu beachten. Diese hätten ihre Kosten jedoch nicht decken können, weshalb von der GmbH ein "Kostenausgleich" gezahlt worden sei, um die von ihr --der GmbH-- vorgegebenen Abgabepreise auf ein wirtschaftlich sinnvolles Niveau anzuheben. 19 Dagegen könnten die Zahlungen der GmbH keinem gesonderten Leistungsaustausch "Kantinenbewirtschaftung" zugeordnet werden. Aus dem Bewirtschaftungsvertrag folge nicht, dass die Beigeladene mit der Bewirtschaftung der Kantine eine konkrete, der GmbH obliegende Verpflichtung übernommen habe. 20 Das FG habe nicht beachtet, dass es für die insgesamt notwendige Bemessung der Höhe
Zuschusses, der eine vernünftige Bewirtschaftung durch den Betreiber erst ermögliche, keinen Unterschied mache, ob der geleistete Betrag --wie im vom FG Düsseldorf (EFG 2010, 601) entschiedenen Streitfall-- "auf ein Essen herunter gebrochen" oder --wie hier-- "im Gesamten vereinbart" werde. 21 Der Auslegung
Bewirtschaftungsvertrags durch das FG könne auch
halb nicht gefolgt werden, weil es in Abhängigkeit von der Höhe
Zuschusses zu einer Erhöhung oder Minderung der Zahlung
Arbeitnehmers an den Kantinenbetreiber komme. Falle der Zuschuss entsprechend hoch aus, finde ein unversteuerter Endverbrauch statt, weil die Speisenlieferungen nur in Höhe der von den Arbeitnehmern selbst erbrachten Zahlungen versteuert würden. 22 Zudem wäre der Vorsteuerabzug selbst dann zu versagen, wenn man mit dem FG davon ausginge, dass die GmbH die Eingangsleistung "Kantinenbewirtschaftung" bezogen hätte. Denn nach dem Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 2010 V R 17/10 (BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53) bestehe keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug, wenn bereits bei Leistungsbezug feststehe, dass die bezogenen Leistungen ausschließlich und unmittelbar --wie hier mit der Verschaffung
Zugangs der Arbeitnehmer zu verbilligtem Essen-- für eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.
G verwendet würden. Gründe für die Annahme, dass die Abgabe von Mahlzeiten nicht unternehmensfremd wäre, seien im Streitfall nicht erkennbar. Das Vorhalten einer Werkskantine möge zwar zu einem geordneten Geschäftsablauf beitragen und sich auch auf das Betriebsklima förderlich auswirken, was jedoch nicht ausreiche, um einen Vorsteuerabzug zu begründen. 23 Bei dem auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden (anteiligen) Zuschussbetrag handele es sich um keine --die Besteuerung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG ausschließende-- "Aufmerksamkeit". 24 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 25 Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 26 Die zutreffende Würdigung
FG als Tatsacheninstanz folge der höchstrichterlichen Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483), wonach bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet hätten, grundsätzlich ein Leistungsaustausch vorliege. 27 Die Beigeladene habe einerseits aufgrund
Bewirtschaftungsvertrags an die GmbH durch das Betreiben der Werkskantine eine Bewirtschaftungsleistung erbracht und als Gegenleistung das vereinbarte Bewirtschaftungsentgelt erhalten. Andererseits habe sie entgeltlich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer geliefert. 28 Die Endverbrauchsbesteuerung sei gewährleistet, weil in die Bemessungsgrundlage für die von der Beigeladenen erbrachten Mahlzeitenlieferungen sowohl der von dem jeweiligen Arbeitnehmer gezahlte Essenspreis als auch das entrichtete Bewirtschaftungsentgelt einzubeziehen sei. 29 Der Vorsteuerabzug sei auch nicht
halb ausgeschlossen, weil eine ausschließliche und unmittelbare Verwendung
Leistungsbezugs für eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.
G vorliege. Denn die Bewirtschaftung der Kantine sei --was das FG zutreffend festgestellt habe-- im unternehmerischen Interesse erfolgt und habe dem optimalen Ablauf
betrieblichen Leistungsprozesses gedient, sodass das hierfür geleistete Entgelt zu den allgemeinen Kosten gehöre, die als solche Bestandteil der gesamtwirtschaftlichen Tätigkeit seien und in die Preise der Ausgangsumsätze einflössen, was den Vorsteuerabzug eröffne. 30 Jedenfalls lägen Aufmerksamkeiten i.S.
G vor, sodass der Vorsteuerabzug selbst dann zu gewähren sei, wenn die bezogene "Bewirtschaftungsleistung" als unentgeltliche Zuwendung an die die Kantine nutzenden Arbeitnehmer zu beurteilen wäre. 31 II. Auf die begründete Revision
FA hin war die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 32 Die Klägerin ist nicht berechtigt, die in den der GmbH zunächst monatlich erteilten Rechnungen der Beigeladenen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Zwar ist die Würdigung
FG, dass die GmbH Empfängerin einer von der Beigeladenen erbrachten Leistung "Kantinenbewirtschaftung" sei, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Vorsteuerabzug scheidet jedoch aus, weil bereits bei Bezug dieser Leistung beabsichtigt war, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.
G zu verwenden. Keiner Entscheidung bedarf, ob der Vorsteuerabzug (auch) daran scheitert, dass die Rechnungen später berichtigt worden sind und dabei nunmehr ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis abgerechnet wurde. 33 1. Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der GmbH als Organgesellschaft bestand in den Streitjahren 2002 bis 2004 --was außer Streit steht-- eine Organschaft i.S.
G mit der Folge, dass die in den Eingangsrechnungen der Organgesellschaft ausgewiesene Umsatzsteuer unter den Voraussetzungen
G beim Organträger --dem Unternehmer-- als Vorsteuer abziehbar ist (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom
G gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind", als Vorsteuerbeträge abziehen. Nach der für das Streitjahr 2004 anzuwendenden Fassung
G kann der Unternehmer als Vorsteuerbeträge "die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind" abziehen; nach Satz 2 dieser Vorschrift setzt die Ausübung
Vorsteuerabzugs voraus, "dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt". Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist mithin, dass der Unternehmer Leistungsempfänger ist. 35 Auch unionsrechtlich können Unternehmer als Vorsteuer insoweit (nur) die Mehrwertsteuer abziehen, die für die "von ihnen" erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen geschuldet wird (vgl. z.B. Urteil
Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 29. November 2012 C-257/11 --SC Gran Via Moinesti S.R.L.--, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 224, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 80, Rz 20, 28, m.w.N.). 36 a) Leistungsempfänger im Sinne
Umsatzsteuerrechts ist grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Schuldverhältnis) als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
Bundesverfassungsgerichts vom
Zahlenden (vgl. BFH-Urteile vom
EuGH (vgl. zuletzt Urteil --Newey-- in UR 2013, 628, MwStR 2013, 373, Rz 42 und 44 f., m.w.N.). 40 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die GmbH Empfängerin der von der Beigeladenen in den Streitjahren erbrachten sonstigen Leistung "Kantinenbewirtschaftung". 41
Inhalts
von ihm in Bezug genommenen Bewirtschaftungsvertrags getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die im Übrigen nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind, ist möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze; sie bindet
halb den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom
Zuschusses keinen Unterschied, ob der geleistete Betrag "auf ein Essen herunter gebrochen" oder "im Gesamten vereinbart" werde, und der Auslegung
Bewirtschaftungsvertrags durch das FG könne auch
halb nicht gefolgt werden, weil es in Abhängigkeit von der Höhe
Zuschusses zu einer Erhöhung oder Minderung der Zahlung
Arbeitnehmers an den Kantinenbetreiber komme, setzt es lediglich seine Würdigung an die Stelle der vertretbaren Würdigung
FG. 45 d) Die Beurteilung
FG, dass die GmbH Leistungsempfängerin der "Bewirtschaftungsleistung" ist (ebenso Urteil
FG Düsseldorf vom 3. März 1999 5 K 7909/94 U, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2000, 42), steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung
BFH, wonach von einem Leistungsaustausch auszugehen ist, wenn die öffentliche Hand die Betriebsführung von Schwimmbädern an einen Privaten überträgt und diesem aufgrund eines gegenseitigen Vertrags Betriebskostenzuschüsse für die in ihrem Interesse stehende Aufrechterhaltung
öffentlichen Badebetriebs zahlt (Urteil vom 19. November 2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701). 46 Im Streitfall steht die Bewirtschaftung der Kantine --vergleichbar der Bewirtschaftung der Schwimmbäder-- im Interesse der --hier zwar privatwirtschaftlich handelnden-- GmbH, die hierdurch --wie das FG nachvollziehbar ausgeführt hat-- einen Wettbewerbsvorteil bei der Suche nach qualifizierten Beschäftigten auf dem Arbeitsmarkt erlangen konnte und hierfür ein Entgelt entrichtete. 47 e) Soweit die Finanzverwaltung in Fällen, in denen der Arbeitgeber und der Betreiber von
sen Kantine (Caterer) vereinbaren, dass der Caterer die Preise für die Verpflegung mit dem Arbeitgeber abzustimmen hat und der Arbeitgeber dem Caterer einen jährlichen (pauschalen) Zuschuss (Arbeitgeberzuschuss) zahlt, einen Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Caterer verneint, die vom Arbeitgeber in pauschalierter Form gezahlten Beträge (lediglich) als Entgelt von dritter Seite i.S.
G für die Abgabe der Speisen durch den Caterer an die Arbeitnehmer ansieht und den Arbeitgeber als nicht zum Vorsteuerabzug aus der Zahlung
Zuschusses an den Caterer berechtigt ansieht (Abschn. 12 Abs. 12 Nr. 3 Beispiel 3 UStR, nunmehr Abschn. 1.
BFH ist der Unternehmer nach § 15 Abs. 1 und 2 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er die von ihm bezogenen Leistungen --im Streitfall die "Kantinenbewirtschaftung"-- für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
Dienstverpflichteten durch Lohnzahlung und zusätzlich durch eine Sachzuwendung vergütet wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom
BFH hat unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass der Unternehmer, der --wie im Streitfall-- bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe i.S. von § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 17). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung aus den dort genannten Gründen an. 54
Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen", gleichgestellt. Eine unentgeltliche Wertabgabe in diesem Sinne liegt --wie hier-- vor, wenn die Leistung
Unternehmers dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dient und nicht durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit
Unternehmens bedingt ist (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 27). 55 Aus der Rechtsprechung
EuGH zur Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer (vgl. dazu Urteil vom 11. Dezember 2008 C-371/07 --Danfoss und AstraZeneca--, Slg. 2008, I-9549, UR 2009, 60, Rz 55 ff.; ferner BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 30) ergibt sich allgemein, dass Leistungen an Arbeitnehmer, die aus deren Sicht ihren privaten Zwecken dienen --wie z.B. die Abgabe von Mahlzeiten-- nur dann nicht als Entnahme zu berücksichtigen sind, wenn ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen
Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 31; vom 19. Juni 2011 XI R 8/09, BFHE 234, 455, BFH/NV 2011, 2184, Rz 18). 56
betrieblichen Leistungsprozesses gedient hat, ist weder ersichtlich noch vorgebracht, dass ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer aus der mit der Bewirtschaftung verbundenen verbilligten Abgabe von Mahlzeiten ziehen, gegenüber den Bedürfnissen der GmbH als nur untergeordnet im Sinne der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze erscheint. Denn es ist Sache
Arbeitnehmers, für seine Mahlzeiten zu sorgen, sodass Dienstleistungen, die in der unentgeltlichen --oder wie hier: verbilligten-- Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer bestehen, unter normalen Umständen dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer i.S. von Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) --nunmehr Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)-- dienen (vgl. dazu EuGH-Urteil --Danfoss und AstraZeneca-- in Slg. 2008, I-9549, UR 2009, 60, Rz 57; zur unentgeltlichen Beförderung vgl. EuGH-Urteil --AES-3C Maritza East 1-- in HFR 2013, 958, MwStR 2013, 475, Rz 29, jeweils m.w.N.). 58 Nur in Fällen, in denen die Erfordernisse
Unternehmens im Hinblick auf bestimmte besondere Umstände --wie z.B. die Bereitstellung von Speisen und Getränken für Arbeitnehmer im speziellen Rahmen von unternehmensinternen Sitzungen (vgl. dazu EuGH-Urteil --Danfoss und AstraZeneca-- in Slg. 2008, I-9549, UR 2009, 60, Rz 59) oder die Arbeitnehmerbeförderung bei bestehender Schwierigkeit auf andere geeignete Verkehrsmittel zurückzugreifen (vgl. dazu EuGH-Urteil --AES-3C Maritza East 1-- in HFR 2013, 958, MwStR 2013, 475, Rz 29, m.w.N.)-- es gebieten, dass der Arbeitgeber die betreffende, dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dienende Leistung übernimmt, erfolgt deren Gewährung nicht zur Befriedigung
privaten Bedarfs, sondern zu Zwecken, die nicht unternehmensfremd sind (vgl. dazu EuGH-Urteile --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Rz 30; --Danfoss und AstraZeneca-- in Slg. 2008, I-9549, UR 2009, 60, Rz 58 f.; --AES-3C Maritza East 1-- in HFR 2013, 958, MwStR 2013, 475, Rz 29; ferner BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 30, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. 59
G vor, sodass der Vorsteuerabzug selbst dann zu gewähren sei, wenn diese bezogene Leistung als unentgeltliche Zuwendung an die die Kantine nutzenden Arbeitnehmer zu beurteilen wäre, greift dieser Einwand nicht durch. 62 aa) Unterbleibt die Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG im Hinblick auf sog. Aufmerksamkeiten, fehlt es zwar an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Ausgangsumsatz (Entnahme), sodass über den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit
Unternehmers zu entscheiden ist (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 23), was vorliegend --bei Steuerpflicht der Ausgangsumsätze der GmbH-- zum Vorsteuerabzug berechtigen würde. 63 bb) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin handelt es sich bei der den Arbeitnehmern der GmbH zugewendeten "Bewirtschaftungsleistung" jedoch nicht um "Aufmerksamkeiten" i.S.
G. 64 Hinsichtlich der Aufmerksamkeiten in diesem Sinne ist zu beachten, dass das nationale Recht insoweit zugunsten
Unternehmers, der ansonsten eine Entnahme zu versteuern hätte, von Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG --nunmehr Art. 26 Abs. 2 der MwStSytRL-- abweicht (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 40). Entsprechend der Rechtsprechung
BFH zum Lohnsteuerrecht sind daher --wovon die Finanzverwaltung in Abschn. 12 Abs. 3 Satz 1 UStR, nunmehr Abschn. 1.8. Abs. 3 Satz 1 UStAE ausgeht-- aus Gründen der Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 40) als Aufmerksamkeiten solche Zuwendungen zu verstehen, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung
Arbeitnehmers führen (vgl. dazu BFH-Urteil vom
EuGH (vgl. dazu Urteile vom
BFH (vgl. dazu Urteile vom
Anspruchs auf Vorsteuerabzug bei Widerruf
Verzichts auf die Steuerfreiheit nach § 9 UStG ferner BFH-Urteile vom
FG war danach aufzuheben. Die Sache ist spruchreif im Sinne einer Abweisung der Klage. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201410075&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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