STRE201410084 BFH 5. Senat 20140227 V R 21/11 Urteil § 1b UStG 2005, § 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005, § 6a UStG 2005, Art 28a Abs 1 EWGRL 388/77, Art 28a Abs 2 EWGRL 388/77, § 270 Abs 1 InsO, UStG VZ 2006, § 6a Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst c UStG 2005, Abschn 1b.1 S 2 UStAE, § 240 S 1 ZPO, § 155 FGO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 10. Mai 2011, Az: 5 K 5070/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Steuerfreie Lieferung von sog. Pocket-Bikes - Wirksame Verfahrensaufnahme nach Insolvenzverfahrenseröffnung - Prozessführungsbefugnis bei angeordneter Eigenverwaltung 1. § 1b Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst nur solche motorbetriebenen Landfahrzeuge, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind . 2. Zur Personenbeförderung bestimmt sind auch solche Fahrzeuge, die von den Erwerbern für Sport- oder Freizeitzwecke verwendet werden . 1 I. Die Beteiligten streiten um die Steuerfreiheit der Lieferungen von sog. Pocket-Bikes an Privatpersonen in das übrige Gemeinschaftsgebiet. 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) handelt mit Pocket-Bikes. Das sind Motorräder, Motorroller, Cross-Bikes und Quads in Miniaturausgabe. Sie können bis 24 kg schwer sein und überschreiten nicht die Maße 110 cm x 50 cm x 50 cm. Die Sitzhöhe liegt etwa bei 40 bis 50 cm. Die Motorisierung besteht aus einem Einzylinder-Zweitaktmotor. Die Höchstgeschwindigkeit liegt teilweise über 70 km/h. Die von der Klägerin gelieferten Pocket-Bikes sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. 3 Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2006 und ihrer Jahressteuererklärung 2006 behandelte die Klägerin die Lieferung der Pocket-Bikes an Privatpersonen in das übrige Gemeinschaftsgebiet als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) dagegen die Steuerbefreiung für diese Lieferungen und setzte zunächst die Umsatzsteuer-Vorauszahlung Dezember 2006 erhöht fest. Während des dagegen geführten Einspruchsverfahrens erließ es am 28. Januar 2008 den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2006 und wies den dagegen eingelegten Einspruch mit der Einspruchsentscheidung vom 7. März 2008 als unbegründet zurück. 4 Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 2021 veröffentlichten Urteil entschied das Finanzgericht (FG), dass die Voraussetzungen einer Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) i.V.m. § 1b Abs. 1 UStG nicht vorlägen. Die von der Klägerin gelieferten Pocket-Bikes seien nicht "zur Personen- oder Güterbeförderung" bestimmt. Ihr Hauptzweck liege in der Durchführung sportlicher Wettkämpfe oder --wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe-- im "Umherfahren auf privaten Geländen". 5 § 1b UStG enthalte diese Einschränkung zwar nicht, sei jedoch richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass stets eine Bestimmung der Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung vorliegen müsse. Denn Zweck des § 1b UStG sei es, die Vorgabe des Art. 28a Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) umzusetzen. 6 Mit ihrer Revision macht die Klägerin Verletzung materiellen Rechts geltend. Die Lieferung von Pocket-Bikes sei nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c UStG i.V.m. § 1b UStG umsatzsteuerfrei. 7 Entgegen dem Urteil des FG sei der Verwendungszweck des Fahrzeugs (Personenbeförderung) nach deutschem Recht kein Abgrenzungsmerkmal. Selbst wenn § 1b UStG richtlinienkonform eng auszulegen wäre, seien die Lieferungen steuerfrei, da die streitgegenständlichen Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt seien. 8 Die Klägerin beantragt,das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2011 5 K 5070/08 aufzuheben und die Umsatzsteuer 2006 unter Änderung des Bescheids vom 28. Januar 2008 dahingehend neu festzusetzen, dass die Lieferungen der Pocket-Bikes an Privatpersonen im übrigen Gemeinschaftsgebiet als umsatzsteuerfrei behandelt werden. 9 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 10 Pocket-Bikes seien schon nach ihrer Bauart nicht zur Beförderung von Personen bzw. Gütern bestimmt. Aufgrund ihrer geringen Größe handele es sich um tendenziell gefährliche Freizeitprodukte, die für Erwachsene grundsätzlich zu klein seien. Die Vorschrift erfasse nur solche Fahrzeuge, die nicht nur eine technisch mögliche Ortsveränderung erlaubten, sondern darüber hinaus für einen gefahrenfreien Transport konzipiert seien. 11 Da bei den streitgegenständlichen Pocket-Bikes eine Kontrolle der Erwerbsbesteuerung in den Bestimmungsländern nicht sichergestellt sei, drohten erhebliche Steuerausfälle. 12 Mit Beschluss des Amtsgerichts C vom Februar 2013 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet worden. Zum Sachwalter wurde Rechtsanwalt X bestellt. 13 Unter Hinweis auf die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat die Geschäftsstelle des Senats die Klägerin um Mitteilung gebeten, ob das Verfahren aufgenommen werde. Dies haben die beiden Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit ihren Schriftsätzen vom 24. April 2013 und 25. April 2013 bejaht. 14 II. 1. Einer Entscheidung des Senats steht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin durch den Beschluss des Amtsgerichts C vom Februar 2013 nicht entgegen. Das mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO unterbrochene Verfahren ist durch die Klägerin wirksam aufgenommen worden. Sie war hierzu auch berechtigt, da Eigenverwaltung gemäß § 270 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) angeordnet und Rechtsanwalt X als Sachwalter bestellt wurde. Da der Insolvenzschuldnerin in diesem Falle die Verwaltungs- und Verfügungsmacht über die Insolvenzmasse verbleibt (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO), behält diese trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Prozessführungsbefugnis (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2006 V ZB 93/06, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 2007, 249). 15 2. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG war daher aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Steuerfreiheit der von der Klägerin erbrachten Lieferung von Pocket-Bikes zu Unrecht abgelehnt. 16 Nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 17 "1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; 2. der Abnehmer ist (...)
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